Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.204/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_204/2019

Urteil vom 12. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ Zusatzversicherungen AG,

vertreten durch B.________ Versicherungen AG,

Recht & Compliance,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankentaggeldversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,
I. Kammer, vom 5. März 2019 (KK.2016.00070).

Sachverhalt:

A.

A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) arbeitete seit dem 7. Januar 2013 als
Assistenzärztin in einem befristeten Arbeitsverhältnis in der Klinik für
Angiologie des Universitätsspitals U.________. Diese hatte für ihre
Angestellten bei der B.________ Zusatzversicherung (Beklagte,
Beschwerdegegnerin) eine kollektive Krankentaggeldversicherung abgeschlossen.

Am 30. April 2015 schloss die Klägerin mit dem Kantonsspital V.________ einen
unbefristeten Arbeitsvertrag als Oberärztin ab, gültig ab 1. Februar 2016. Am
11. September 2015 wurde das befristete Arbeitsverhältnis mit dem
Universitätsspital per 31. Dezember 2015 einvernehmlich aufgelöst und der
Beklagten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angezeigt. Die Klägerin
erklärte dabei, dass sie an der Weiterführung der Versicherung interessiert sei
und eine unverbindliche Offerte wünsche.

Im November 2015 kam es bei der Klägerin zu einer Verstärkung der seit Mai 2015
vorhandenen Schmerzen im Bereich des rechten Iliosakralgelenks und zu einer
Arbeitsunfähigkeit. Am 17. Dezember 2015 unterschrieb die Klägerin den Antrag
auf Abschluss der X.________-Taggeldversicherung der Beklagten und füllte die
spezifischen Fragen der Gesundheitsdeklaration aus. Sie führte darin die seit
November 2015 bestehende Arbeitsunfähigkeit an.

Aufgrund der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit und aufgrund dessen, dass ein
Stellenantritt per 1. Februar 2016 nicht möglich sein würde, löste das
Kantonsspital V.________ am 6. Januar 2016 den Arbeitsvertrag mit der Klägerin
auf. Am 13. Februar 2016 stellte die Klägerin Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2016.

Der Klägerin wurde bis zum 29. Februar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert; ab dem 1. März 2016 eine 50%ige. Ab dem 1. März 2016 wurde die
Klägerin beim Kantonsspital V.________ tätig, zunächst in einem reduzierten
Pensum von 50 % und anschliessend, ab dem 1. Juni 2016, in einem Pensum von 80
%.

B.

Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 erhob die Klägerin gegen die Beklagte Klage
am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte, die Beklagte
sei zu verpflichten, ihr Taggelder aus der Einzeltaggeldversicherung für den
Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 29. Februar 2016 (29 Tage à Fr. 228.--) und
vom 1. März 2016 bis 31. Mai 2016 (92 Tage à Fr. 114.--), insgesamt Fr.
17'100.-- zuzüglich 5 % Zins seit mittlerem Verfall auszurichten.

Mit Urteil vom 5. März 2019 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab.

C.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht. Sie beantragte zusammengefasst, das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, ihr Taggelder über insgesamt Fr. 17'100.-- zuzüglich Zins
auszurichten.

Die Beschwerdegegnerin verlangte die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz
verzichtete auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher grundsätzlich auf die
Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift
ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll
in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf
einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht
berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.

Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im
Universitätsspital V.________ in einem befristeten Arbeitsverhältnis angestellt
gewesen sei. Ein Kündigungsrecht sei ihr nicht zugestanden. Die vorzeitige
Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. Dezember 2015 sei
einvernehmlich erfolgt. Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am
31. Dezember 2015 habe sodann unbestrittenermassen keine Arbeitslosigkeit im
Sinne von Art. 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG, SR 837.0)
bestanden.

Bei der Beschwerdeführerin habe wegen der Schmerzen im rechten Iliosakralgelenk
ab November 2015, und über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.
Dezember 2015 hinaus, eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bei
befristeten Arbeitsverhältnissen seien gemäss den
AVB-Kollektivtaggeldversicherung weder Leistungen nach dem Ausscheiden aus dem
versicherten Personenkreis im Sinne von Nachleistungen geschuldet, noch
bestünde bei der am 31. Dezember 2015 nicht "arbeitslosen" Beschwerdeführerin
das Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung gemäss Ziffer 11.1
AVB-Kollektivtaggeldversicherung.

Für die über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausgehende
Arbeitsunfähigkeit habe die Beschwerdeführerin damit keinen Leistungsanspruch
aus der Kollektivversicherung. Dies auch nicht mittelbar über ein im
Kollektivvertrag zugesichertes Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung.
Selbst wenn ein vertragliches Übertrittsrecht in die Einzelversicherung
bestehen würde, blieben während der Zugehörigkeit zur Kollektivversicherung
eingetretene Ereignisse dem Rückwärtsversicherungsverbot unterstellt. Da sich
die Beschwerdeführerin - mangels Arbeitslosigkeit am 1. Januar 2016 - auch
nicht auf Art. 100 Abs. 2 VVG berufen könne, sei zusammenfassend festzuhalten,
dass wegen des Rückwärtsversicherungsverbots in Art. 9 VVG für die ab 1. Januar
2016 bestandene Arbeitsunfähigkeit keine Leistungen aus der Taggeldversicherung
X.________ erbracht werden können.

4.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen genügen den
Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde in Zivilsachen gestellt
werden, nicht.

4.1. Sie schildert zunächst unter der Überschrift "Materielles /
Prozessgeschichte" den Sachverhalt aus ihrer eigenen Sicht und geht dabei
mehrfach über den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt hinaus, ohne eine
hinreichende Sachverhaltsrüge nach den oben genannten Grundsätzen zu erheben
(dazu Erwägung 2.2). Darauf ist nicht abzustellen.

4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, Versicherte mit befristeter
Anstellung würden durch die Regelung in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen massiv benachteiligt und diese Ungleichbehandlung
verdiene keinen Rechtsschutz. Mit diesen allgemeinen Ausführungen zeigt die
Beschwerdeführerin nicht hinreichend konkret auf, inwiefern der Entscheid der
Vorinstanz Bundesrecht verletzen würde (dazu Erwägung 2.1).

4.3. Die Vorinstanz erwog, im Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, am 31. Dezember 2015, habe unbestrittenermassen keine
Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 10 AVIG vorgelegen. Die Beschwerdeführerin
könne sich daher mangels Arbeitslosigkeit am 1. Januar 2016 nicht auf Art. 100
Abs. 2 VVG berufen. Wie die Beschwerdegegnerin richtig erkennt, setzt sich die
Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinander (dazu
Erwägung 2.1), indem sie bloss entgegen der Vorinstanz behauptet, dass sie
innerhalb des dreimonatigen Übertrittrechts arbeitslos geworden sei und sich
auf Art. 100 Abs. 2 VVG berufen könne. Auch darauf ist nicht einzutreten.

5.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass gemäss den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für versicherte Personen kein Übertrittsrecht in die
Einzelversicherung bestehe, wenn diese mit einem befristeten Arbeitsvertrag
angestellt seien. Mit dem Formular "Austritt aus der
Kollektiv-Taggeldversicherung und/oder der UVG-Zusatzversicherung" sei ihr aber
nachträglich ein Übertrittsrecht in die Einzeltaggeldversicherung ohne erneute
Überprüfung des Gesundheitszustandes schriftlich zugesichert worden. Mit der
Unterschrift vom 23. September 2015 habe die Beschwerdeführerin bestätigt, dass
sie über das Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung orientiert worden
sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe ihr die Beschwerdegegnerin mit
diesem Formular die Freizügigkeit gewährt.

Vor der Vorinstanz behauptete die Beschwerdeführerin, eine Mitarbeiterin der
Beschwerdegegnerin habe ihr das Übertrittsrecht mündlich zugesichert. Solches
bringt sie vor Bundesgericht nicht mehr hinreichend vor. Aus dem
vorinstanzlichen Entscheid ist aber nicht ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht hätte, die
Beschwerdegegnerin habe ihr mit dem Formular "Austritt aus der
Kollektiv-Taggeldversicherung und/oder der UVG-Zusatzversicherung" einen
nahtlosen Übertritt von der Kollektivversicherung in die Einzelversicherung
zugesichert. Es ist daher bereits mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs
fraglich, ob vor Bundesgericht auf diese Rüge überhaupt einzutreten wäre (vgl.
BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 293). Unabhängig davon behauptet die
Beschwerdeführerin bloss unsubstanziiert, dass ihr ein Übertritt mit dem
genannten Formular zugesichert worden sei. Inwiefern die Beschwerdegegnerin
einen solchen Übertritt aber konkret durch das Formular zugesichert hätte, legt
die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich dar (dazu
Erwägung 2.1). Im Übrigen ist der Inhalt des genannten Formulars im
vorinstanzlichen Sachverhalt nicht festgestellt und es wäre an der
Beschwerdeführerin gewesen, eine Ergänzung des Sachverhalts zu verlangen, was
sie unterlässt (dazu Erwägung 2.2). Auf diese Rüge ist damit nicht einzutreten.

6.

Die Vorinstanz kam in einer Hauptbegründung zum Schluss, die Beschwerdeführerin
habe keinen Leistungsanspruch aus der Kollektivversicherung, auch nicht
mittelbar über ein im Kollektivvertrag zugesichertes Recht auf Übertritt in die
Einzelversicherung. In einer zusätzlichen Begründung erwog die Vorinstanz der
Vollständigkeit halber, dass, selbst wenn ein Übertrittsrecht bestehen würde,
die während der Zugehörigkeit zur Kollektivversicherung eingetretenen
Ereignisse dem Rückwärtsversicherungsverbot nach Art. 9 VVG unterstellt
blieben.

Die selbstständig tragende Hauptbegründung der Vorinstanz vermag die
Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten nicht als unrichtig auszuweisen. Da
bereits die Hauptbegründung der Vorinstanz trägt, fehlt das
Rechtschutzinteresse an der Beurteilung der von der Beschwerdeführerin gegen
die Eventualerwägung vorgetragene Rüge einer Verletzung von Art. 9 VVG (BGE 138
III 728 E. 3.4 S. 735).

7.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichend begründeter Rügen nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, die nicht durch
einen extern mandatierten Anwalt vertreten ist, steht keine Parteientschädigung
zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger