Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.196/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_196/2019

Urteil vom 10. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquille,

Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Santini,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________-Versicherung,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versicherungsvertrag; Verfallklausel,

Beschwerde gegen das Urteil der 1. Kammer des Handelsgerichts des Kantons
Aargau

vom 21. März 2019 (HOR.2018.5).

Sachverhalt:

A.

A.________ (Einzelgesellschafter, Kläger, Beschwerdeführer) ist einziger
Gesellschafter der C.________ GmbH in Liquidation (Konkursitin), von der er
sich anlässlich des seit 23. August 2016 laufenden Konkursverfahrens zwei
Massaforderungen nach Art. 260 SchKG gegenüber der B.________-Versicherung
(Versicherung, Beklagte, Beschwerdegegnerin) hat abtreten lassen. Die
Forderungen beruhen auf einem sich in den frühen Morgenstunden des 13. Oktober
2014 ereigneten Brandes in den Geschäftsräumlichkeiten der damals noch nicht
konkursiten C.________ GmbH, welche den Schadensfall Tags darauf bei der
Versicherung meldete. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der Folge
gegen den Einzelgesellschafter ein Verfahren wegen versuchten Betrugs und
Brandstiftung, welches mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 eingestellt wurde.

Mit Schreiben vom 17. November 2015 unter dem Betreff "Ablehnung Schadenfall"
erklärte die Versicherung, sie werde zufolge diverser Widersprüche und
Ungereimtheiten auf das Schadensereignis vom 13. Oktober 2014 nicht eintreten
und keinerlei Leistungen erbringen, vorbehältlich der Beseitigung ihrer Zweifel
an der Unfreiwilligkeit des Schadensfalls. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015
hielt die Versicherung schriftlich an der Ablehnung fest. Nach einer am 22.
Februar 2016 erfolgten Besprechung und auf entsprechende Anfrage des
Rechtsvertreters hin, stellte die Versicherung der Konkursitin sodann folgende
vom 4. März 2016 datierende Erklärung aus:

"Wir sind bereit, [...] auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, soweit
diese bis zum heutigen Zeitpunkt nicht schon eingetreten ist. Alle übrigen
Rechte, Einreden und Einwendungen behalten wir uns vor."

Am 30. März 2016 hielt die Versicherung abermals an der Ablehnung der
Entschädigungsforderung fest.

B.

Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 begehrte der Einzelgesellschafter vor
Handelsgericht des Kantons Aargau im Wesentlichen, die Versicherung sei unter
Nachklage- und Mehrforderungsvorbehalt zu verpflichten, der Konkursmasse der
Konkursitin zu seinen Gunsten Fr. 868'708.35 inklusive Verzugszins zu bezahlen.

Das Handelsgericht des Kantons Aargau wies die Klage mit Urteil vom 21. März
2019 ab, da es den geltend gemachten Versicherungsanspruch als verwirkt
betrachtete.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen begehrt der Einzelgesellschafter, der Entscheid
des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 21. März 2019 sei aufzuheben, die
Einwendung der Anspruchsverwirkung zu verwerfen und die Sache zur Weiterführung
des Verfahrens zurückzuweisen. Ausserdem beantragt er die unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Das Handelsgericht des Kantons Aargau sandte die Akten ein. Vernehmlassungen
wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich
gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als
Fachgericht in Handelssachen entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Der
Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen vor der Vorinstanz unterlegen (Art. 76
BGG). Ein Streitwert ist nicht erforderlich (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG) und die
Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 BGG). Eine rechtsgenügliche
Begründung vorbehalten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), ist auf die
Beschwerde einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3;
135 III 397 E. 1.4 S. 400).

2.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Ungewöhnlichkeitsregel zu
Unrecht nicht angewandt. Die Klausel der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen
(AVB) in lit. F Ziff. 11 Abs. 2 sei zumindest im Zusammenhang mit lit. F Ziff.
9 AVB ungewöhnlich und deshalb für den global zustimmenden Kunden
unverbindlich. Die Vorinstanz habe zudem Bundesrecht sowie die EMRK verletzt,
indem sie im Ergebnis davon ausgegangen sei, ein Versicherungsanspruch könne
vor seiner Fälligkeit verwirken.

2.1. Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird gemäss
der Rechtsprechung durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind
von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle
ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere
oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht
worden ist. Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem
Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner
ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus
der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für einen
Branchenfremden können deshalb auch branchenübliche Klauseln ungewöhnlich sein.
Die Ungewöhnlichkeitsregel kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn neben der
subjektiven Voraussetzung des Fehlens von Branchenerfahrung die betreffende
Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist
dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters
führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus
fällt. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners
beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren (BGE 138
III 411 E. 3.1; 135 III 1 E. 2.1 S. 7; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht
prüft die Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel als Rechtsfrage frei (Art. 106
Abs. 1 BGG; BGE 138 III 411 E. 3.4; 133 III 607 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.2. Die besagte lit. F Ziff. 11 Abs. 2 AVB lautet wie folgt:

"Lehnt die B.________-Versicherung die Entschädigungsforderung ab, muss sie der
Anspruchsberechtigte innert 2 Jahren nach Eintritt des Ereignisses gerichtlich
geltend machen, andernfalls er seine Rechte verliert (Verwirkung)."

Derartige Klauseln, welche die Modalitäten zur Geltendmachung eines
Versicherungsanspruchs regeln, indem sie eine zeitliche Beschränkung für den
Fall der Ablehnung vorsehen, sind nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts branchenüblich (vgl. bereits BGE 49 II 121 E. 6 und 74 II 97 E.
2 sowie für aktuellere Entscheide die Urteile 4A_200/2008 vom 18. August 2008
E. 2.3.2; 5C.215/1999 vom 9. März 2000 lit. A und E. 4b, nicht publ. in: BGE
126 III 278). Die gemäss Feststellung der Vorinstanz von der Beschwerdegegnerin
eingereichten AVB anderer Versicherungen bestätigen diese Branchenüblichkeit.
Sodann ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die Bestimmung zu einer
wesentlichen Änderung des Vertragscharakters im Sinne vorstehender Erwägungen
führen würde. Vielmehr erscheint es naheliegend, dass der Zeitraum zur
Geltendmachung des Anspruchs bei abgelehnter Leistungspflicht vertraglich auf 2
Jahre nach Eintritt des Ereignisses befristet wird; zumal dies auch gesetzlich
vorgesehen ist (vgl. Art. 46 Abs. 2 VVG; vgl. dazu auch die Urteile 4A_200/2008
vom 18. August 2008 E. 2.3.2 in fine; 5C.215/1999 vom 9. März 2000 E. 4b, nicht
publ. in: BGE 126 III 278).

Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers wird die Klausel bezüglich
Befristung der Geltendmachung auch nicht dadurch ungewöhnlich, dass sie
allenfalls in Verbindung mit lit. F Ziff. 9 AVB zum Zuge kommt, wonach der
Versicherungsanspruch erst nach rechtskräftiger Erledigung eines allfälligen im
Zusammenhang mit der Schadensmeldung eingeleiteten Strafuntersuchungsverfahrens
fällig wird. Seine weder weiter detaillierte noch belegte Behauptung,
Strafuntersuchungsverfahren würden nicht nur in Einzelfällen eingeleitet,
vermag an der Gewöhnlichkeit der Klausel ebenfalls nichts zu ändern. Da Art. 41
Abs. 2 VVG nur verbietet, den Anspruch erst durch Anerkennung seitens des
Versicherers oder dessen rechtskräftiger Verurteilung verfallen zu lassen, ist
lit. F Ziff. 9 AVB nicht zu beanstanden ( e contrario -Schluss). Auch in der
Lehre wird vertreten, dass Versicherer die Anspruchsfälligkeit insbesondere
dann zu Recht aufschieben, wenn die Leistungspflicht derart in Zweifel steht,
dass wegen des Versicherungsfalls gegen den Versicherungsnehmer noch ein
Untersuchungsverfahrens seitens Polizei oder Strafbehörden im Gange ist (vgl.
JÜRG NEF, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag,
2000, N. 25 zu Art. 41 VVG; vgl. auch CHRISTOPH GRABER, in: Basler Kommentar,
Versicherungsvertragsgesetz, Nachführungsband, 2012, N. 20 zu Art. 46 VVG mit
Hinweis auf Urteil 4A_645/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2.4.2, wo allerdings
eine Klausel zu beurteilen war, die nur die Entschädigungszahlung und nicht die
Anspruchsfälligkeit selbst aufschob). 

Es mag sodann zutreffen, dass in gewissen Ausnahmefällen der Anspruch bereits
vor Fälligkeit verwirken könnte. Doch standen dem Beschwerdeführer nach seiner
eigenen Darstellung ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einstellung der
Strafuntersuchung noch beinahe zehn Monate zur Einreichung der Klage zur
Verfügung, womit das von ihm beschriebene Szenario der Anspruchsverwirkung vor
Fälligkeit rein theoretisch ist und zur Beurteilung des vorliegenden Falles
nicht massgebend sein kann. Wenn der Bestand eines Anspruchs - wie vorliegend -
an die Beobachtung einer Frist geknüpft ist, ist ein schuldlos säumiger
Versicherungsnehmer schliesslich nach Art. 45 Abs. 3 VGG befugt, die
entsprechende Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen
(vgl. dazu CHRISTOPH GRABER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über den
Versicherungsvertrag, 2000, N. 43 zu Art. 46 VVG). Vor diesem Hintergrund sind
die fraglichen AVB-Klauseln rechtskonform.

3.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe verkannt, dass sich die
Beschwerdegegnerin treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich verhalten habe (Art. 2
Abs. 1 und 2 ZGB), indem sie trotz Verjährungsverzicht und Weiterführung der
Gespräche die Einwendung der Anspruchsverwirkung erhoben habe.

3.1. Eine Verfallklausel im Sinne von Art. 46 Abs. 2 VVG und eine gesetzliche
Verjährungsfrist schliessen sich nicht gegenseitig aus, sondern bestehen
nebeneinander und sind voneinander zu unterscheiden. Die zweijährige Frist der
Verfallklausel bleibt deshalb grundsätzlich durch die Erklärung, für eine
bestimmte Zeit auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, unbeeinflusst und
läuft weiter (vgl. Urteil 5C.215/1999 vom 9. März 2000 E. 4b, nicht publ. in:
BGE 126 III 27 mit Hinweis auf MAX KELLER/KARL TÄNNLER, Kommentar zum
schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 1968, S. 627). Aus
diesem Grunde muss der Anspruchsberechtigte gegebenenfalls sowohl die
Verjährung unterbrechen als auch die für die Wahrung der Verwirkungsfrist
vertraglich vorgesehene Rechtshandlung vornehmen (GRABER, a.a.O., 2000, N. 42
zu Art. 46 VVG mit Hinweisen). Da ein an eine Präklusionsfrist gebundener
Anspruch mit Fristablauf an sich untergeht, ist ein Gericht auch ohne
parteiliche Einwendung gehalten, die Forderung in Rechtsanwendung von Amtes
wegen abzuweisen. Insoweit ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden,
die Präklusionsfrist sei ununterbrechbar und auf die Geltendmachung einer
verfallenen Forderung könne nicht gültig verzichtet werden. Indes ist entgegen
dem, was der Begründung im angefochtenen Urteil entnommen werden könnte, die
auf parteilichem Konsens basierende Verfallklausel von einer gesetzlichen
Verwirkungsfrist im eigentlichen Sinne insoweit zu unterscheiden, als die
Klausel grundsätzlich jederzeit einvernehmlich abgeändert oder ersatzlos
gestrichen werden könnte. Da der Entscheid der Versicherung, den geltend
gemachten Anspruch abzulehnen, gemäss der Klausel die Bedingung für den
Präklusionsfristlauf ist, könnte der Verfall des Anspruchs auch durch seine
Anerkennung seitens der Versicherung verhindert werden, was die Versicherung
jedoch gemäss dem Sachverhalt im angefochtenen Urteil nie tat.

3.2. Der Beschwerdeführer macht denn auch weder geltend, dass die Parteien
einvernehmlich die Klausel aufgehoben hätten noch dass die Beschwerdegegnerin
einseitig auf ihren Entscheid zurückgekommen sei, auf den Schadensfall gar
nicht erst einzutreten. Er beschränkt sich darauf, das Verhalten der
Beschwerdegegnerin als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen und führt zur
Begründung im Wesentlichen aus, es habe nach der Verjährungsverzichtserklärung
ein weiteres Treffen am 30. März 2016 stattgefunden, was ebenfalls den Eindruck
erweckt hätte, die Beschwerdegegnerin sei verhandlungsbereit.

Es trifft zwar zu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ohne
Enttäuschung berechtigter Erwartungen in einer gegenwärtigen, in sich völlig
unvereinbaren und darum widersprüchlichen Verhaltensweise Rechtsmissbrauch
gesehen werden kann ( venire contra factum proprium; vgl. dazu BGE 138 III 401
E. 2.2 S. 403; Urteil 4A_530/2016 vom 20. Januar 2017 E. 3.2 mit zahlreichen
Hinweisen). Doch handelte die Beschwerdegegnerin nicht rechtsmissbräuchlich,
wenn sie einerseits auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hin
schriftlich erklärte, einstweilig auf die Einrede der Verjährung zu verzichten
und sich andererseits im anschliessenden Prozess auf den Anspruchsuntergang
berief, zumal die Vorinstanz den Forderungsverfall auch von Amtes wegen hätte
berücksichtigen müssen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin ihrem
Verjährungsverzicht ausdrücklich anfügte, sich "[a]lle übrigen Rechte, Einreden
und Einwendungen" vorzubehalten. Insofern der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer die Präklusions- und Verjährungsfrist, welche sich nach dem
vorstehend Gesagten (vgl. E. 3.1) grundlegend voneinander unterscheiden,
miteinander vermengt haben sollte, wäre das ihm selbst zuzuschreiben.

3.3. Da der Beschwerdeführer die mit schriftlich erklärter Anspruchsablehnung
vom 17. November 2015 laufende zweijährige Präklusionsfrist nicht einhielt,
sondern die Klage erst am 1. Februar 2018 und damit über eineinhalb Jahre
verspätet einreichte, schloss die Vorinstanz zutreffend, sein allfälliger
Anspruch sei untergegangen.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Da sich
die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erweist, ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mangels eingeholter
Beschwerdeantwort ist der Beschwerdegegnerin praxisgemäss keine
Parteientschädigung für das Verfahren vor Bundesgericht zuzusprechen (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG).

Das Bundesgericht erkennt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 11'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug