Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.193/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_193/2019

Urteil vom 23. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Egli-Heine,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung aus Vertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 12. März 2019 (PP180025-O/U).

Sachverhalt:

A.

Die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) und die B.________ GmbH
(Beschwerdegegnerin) schlossen am 24. April 2007 einen Vertrag. Darin
verpflichtete sich die A.________ GmbH, zum Preis von Fr. 4'040.-- (nebst
Mehrwertsteuer) Werbung in Form des Firmensignets der B.________ GmbH
herzustellen und während der Vertragsdauer von fünf Jahren auf einem
vertraglich näher bezeichneten Fahrzeug zu platzieren. Der Vertrag sah eine
automatische Verlängerung um jeweils eine weitere Periode vor, sofern nicht bis
sechs Monate vor Ablauf der Laufzeit eine Kündigung erfolgt. In Ziff. 3 lit. g
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) der A.________ GmbH
heisst es:

"Soweit nicht gesondert schriftlich festgehalten, ist ein bestimmter
Ersterscheinungstermin nicht vereinbart. Die Bearbeitungszeit beträgt max. 12
Monate nach Vertragserteilung. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist
der Vertraggeber [die B.________ GmbH] verpflichtet eine Nachfrist von 2
Monaten zu setzen, die ab Eingang beim Vertragnehmer [die A.________ GmbH] zu
laufen beginnt."

Ziff. 16 AGB lautet:

"Voraussetzung für die Durchführung des Vertrages und somit Geschäftsgrundlage
und Bedingung dieses Anzeigenvertrages ist, dass es dem Vertragnehmer gelingt,
das Fahrzeug stets ausreichend mit Werbeträgern zu belegen."

Am 18. Juli 2017 leitete die A.________ GmbH gegen die B.________ GmbH eine
Betreibung über Fr. 4'363.20 nebst Zins und Mahngebühren ein. Die B.________
GmbH erhob Rechtsvorschlag.

B.

Am 5. März 2018 reichte die A.________ GmbH beim Bezirksgericht Meilen eine
Klage ein. Sie verlangte, die B.________ GmbH sei zu verurteilen, ihr Fr.
4'363.20 nebst Zins zu 5 % seit 4. Januar 2017 und zuzüglich Verfahrenskosten
zu bezahlen. Ferner sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamts U.________ aufzuheben.

Mit Urteil vom 13. Juni 2018 wies das Bezirksgericht die Klage ab.

Die A.________ GmbH focht dieses Urteil mit Beschwerde beim Obergericht des
Kantons Zürich an. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 12. März 2019 ab,
soweit es darauf eintrat.

C.

Die A.________ GmbH verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. In der Sache
wiederholt sie ihre vor Bezirksgericht gestellten Anträge. Im
Eventualstandpunkt beantragt sie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz.

Das Obergericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin
beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie
abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein Endentscheid (Art. 90
BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG.

1.2.

1.2.1. Der Streitwert erreicht die Grenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs.
1 lit. b BGG nicht. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen
nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dies
sei der Fall.

1.2.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn ein
allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage
höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung
des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit
auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1 S. 165; 141 III 159 E. 1.2; 139 III 209 E.
1.2 S. 210; je mit weiteren Hinweisen). Der Begriff der Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung ist restriktiv auszulegen. Soweit es bei der
aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der
Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 mit
weiteren Hinweisen). Wenn geltend gemacht wird, dass von den unteren Instanzen
viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden, muss die zu beurteilende
Streitsache überdies geeignet sein, die Frage auch mit Bezug auf die anderen
Fälle zu klären (BGE 139 II 340 E. 4 S. 343).

Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der Beschwerde
auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

1.2.3. Die Beschwerdeführerin trägt vor, es stelle sich die Rechtsfrage, "ob
sich aus dem Stillschweigen bzw. Nichttätigwerden zweier Parteien überhaupt ein
normativer Konsens zur Begründung eines Vertragsverhältnisses ableiten" lasse.
Die Vorinstanz habe dies zu Unrecht bejaht und das Vorliegen eines durch
"beidseitiges Stillschweigen" zustande gekommenen Aufhebungsvertrags bejaht,
was der Rechtssicherheit abträglich sei. Die Frage sei für den "alltäglichen
Rechtsverkehr" von allgemeiner Tragweite.

Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. In der Sache kritisiert sie
vielmehr, die Vorinstanz habe dem nach dem Vertrauensprinzip ausgelegten
Verhalten der Parteien eine unrichtige Bedeutung zugemessen. Damit beanstandet
sie die falsche Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung (siehe BGE 123 III
53 E. 5a; sodann BGE 144 III 93 E. 5.2.3, 43 E. 3.3 und Urteil 4A_589/2011 vom
5. April 2012 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 138 III 304; je mit Hinweisen) auf
den vorliegenden Sachverhalt. Daran ändert auch die Behauptung nichts, das
vorinstanzliche, für den konkreten Fall gefundene Auslegungsergebnis führe zu
einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht
zulässig.

2.

2.1. Folglich steht die von der Beschwerdeführerin ebenfalls erhobene
subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte
Rügepflicht. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht von
Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs.
2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit
weiteren Hinweisen).

Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots geltend,
genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei
willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder
gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dass die von
Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der
beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III
264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid
nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140
III 16 E. 2.1 S. 19 mit Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann davon nur abweichen,
wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen
Rechts zustande gekommen ist (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die
beschwerdeführende Partei mit einer genügenden Begründung geltend zu machen hat
(BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis). Soweit die
beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit
präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante
Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen
prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik
diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt,
der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140
III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin kann daher insoweit nicht gehört werden, als sie in
ihrer Beschwerde den streitgegenständlichen Sachverhalt und die
Prozessgeschichte aus eigener Sicht darstellt und dabei von den tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil abweicht, ohne im Einzelnen hinreichend
begründete Sachverhaltsrügen gemäss den eben dargelegten Grundsätzen zu
formulieren.

3.

Das Bezirksgericht prüfte, ob die Parteien die Vereinbarung vom 24. April 2007
vertraglich aufgehoben hatten. Es erwog zusammengefasst, dass die Erklärungen
der Parteien nach dem Vertrauensprinzip auszulegen seien, da deren
tatsächlicher Wille nicht festgestellt werden könne. Die vereinbarte
fünfjährige Werbelaufzeit habe am 5. Februar 2008 begonnen. Mangels Kündigung
habe sich der Vertrag nach Ablauf dieser Laufzeit - das heisst ab dem 5.
Februar 2013 - automatisch verlängert. In der Folge sei die Beschwerdegegnerin
indes von der Beschwerdeführerin nicht kontaktiert und die Werbung nicht zur
Auslieferung gebracht worden. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb spätestens
nach Ablauf von 36 Monaten (also am 5. Februar 2016) davon ausgehen müssen,
dass entweder nicht genügend Interessenten für Werbeflächen gefunden worden
seien (womit ein Fall von Ziff. 16 AGB eingetreten und der Vertrag
dahingefallen wäre) oder die Beschwerdeführerin an der Weiterführung des
Vertrags vom 24. April 2007 nicht mehr interessiert sei. Die Beschwerdegegnerin
habe dieses Verhalten nur als Offerte zur Vertragsaufhebung verstehen können
und diese nach zwei weiteren Monaten stillschweigend akzeptiert. Folglich sei
der Aufhebungsvertrag spätestens am 5. April 2016 zustande gekommen und fehle
es an einer Grundlage für die eingeklagte Forderung. Das Obergericht schloss
sich diesen Erwägungen an.

4.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV).

Zur Begründung stellt sie verschiedene rechtliche Argumente in den Raum, mit
denen sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt habe. Soweit sie nicht mit
präzisen Aktenhinweisen darlegt, dass sie diese bereits vor Obergericht
vorgebracht hat, ist sie von vornherein nicht zu hören.

In der Sache geht ihr Vorwurf ins Leere. Im Kern begründet sie diesen nämlich
damit, dass das Obergericht ihrer Rechtsauffassung nicht folgte. Dies stellt
keine Gehörsverletzung dar (siehe etwa Urteil 4A_36/2019 vom 21. Februar 2019
E. 5.4). So greift sie die vorinstanzliche Erwägung an, wonach das Verhalten
der Parteien nach Vertragsabschluss für die Auslegung nach dem
Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung sei. Damit - so die Beschwerdeführerin -
verkenne das Obergericht, dass aus dem nachträglichen Parteiverhalten
"Rückschlüsse auf die Willenslage bei Vertragsschluss zu ziehen" seien. Die in
diesem Zusammenhang stehenden Vorbringen seien von der Vorinstanz in Verletzung
von Art. 29 Abs. 2 BV nicht berücksichtigt worden. Damit übt die
Beschwerdeführerin Kritik an der vorinstanzlichen Rechtsanwendung, erhebt aber
keine Verfassungsrüge. Gleich verhält es sich, wenn sie behauptet, das
Obergericht habe den ersten Satz von Ziff. 3 lit. g AGB nicht (in ihrem Sinn)
berücksichtigt. Sowohl das Bezirks- als auch das Obergericht haben sich
eingehend mit Ziff. 3 lit. g AGB beschäftigt, daraus indes andere Schlüsse
gezogen, als dies die Beschwerdeführerin tut. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ist nicht auszumachen.

5.

Schliesslich meint die Beschwerdeführerin, das angefochtene Urteil sei
willkürlich.

5.1. Sie führt aus, es sei offensichtlich unhaltbar, dass die Vorinstanz "bei
zwei stillschweigenden Parteien einen Vertragsaufhebungsvertrag" konstruiere,
"obwohl nicht einmal konkludente Handlungen" vorlägen. Dies laufe "dem Gedanken
und Prinzip der Rechtssicherheit" zuwider und verletze die Art. 6 und Art. 18
OR "in krasser Weise".

5.2. Zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige
Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Sie kann eine
ausdrückliche oder stillschweigende sein (Art. 1 Abs. 2 OR). Es ist unter
Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese
Grundsätze auch auf den Aufhebungsvertrag angewandt hat (siehe Urteile 4A_145/
2016 vom 19. Juli 2016 E. 3.2; 4A_125/2009 vom 2. Juni 2009 E. 3.3; je mit
Hinweisen).

5.3.

5.3.1. Im schweizerischen Vertragsrecht gilt bei Fragen des Konsenses und der
Auslegung der Grundsatz des Primats des subjektiv übereinstimmend Gewollten vor
dem objektiv Erklärten, subjektiv aber unterschiedlich Verstandenen. Kann der
tatsächliche Wille der erklärenden Partei nicht festgestellt werden, so ist
ihre Erklärung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Die Partei hat danach
ihre Erklärung so gelten zu lassen, wie sie von der Adressatin nach ihrem
Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben
verstanden werden durfte und musste (BGE 144 III 93 E. 5.2.3, 43 E. 3.3; 143
III 157 E. 1.2.2; 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; je mit Hinweisen). Dabei
entscheidet das Vertrauensprinzip auch darüber, ob überhaupt eine
Willenserklärung vorliegt (Urteil 4A_456/2009 vom 3. Mai 2010 E. 3.3.1 mit
Hinweisen).

5.3.2. Die Beschwerdeführerin legt ihre eigene Interpretation der massgeblichen
Vertragsklauseln und des Verhaltens der Parteien dar, womit sie die Begründung
des Obergerichts nicht als willkürlich auszuweisen vermag. So verhält es sich
namentlich mit ihrem wiederholten Hinweis, der Wille zur Vertragsaufhebung sei
von den Parteien nicht "klar zum Ausdruck" gebracht worden, ihrer freien
Auseinandersetzung mit Ziff. 3 lit. g sowie Ziff. 16 AGB und ihrer Behauptung,
sie sei in der fraglichen Zeit nicht untätig geblieben, sondern habe "ein
Fahrzeug für die zweite Vertragsperiode organisiert und zahlreiche Neukunden
akquiriert", ohne hinreichend darzulegen, inwiefern diese Vorkehren für die
Beschwerdegegnerin überhaupt erkennbar gewesen wären. Das Obergericht durfte
vielmehr ohne in Willkür zu verfallen berücksichtigen, dass nicht ein
einseitiger Erlass einer Schuld, sondern die Aufhebung eines ganzen
Vertragsverhältnisses in Frage steht, die sowohl die Pflicht der
Beschwerdeführerin, Werbemassnahmen zu treffen, als auch die Pflicht der
Beschwerdegegnerin, ein Entgelt zu erbringen, betrifft. Weiter legte es seinen
Überlegungen den Umstand zugrunde, dass an ununterbrochenen Werbemassnahmen ein
besonderes Interesse besteht. Es hält vor dem Willkürverbot stand, wenn das
Schweigen der Parteien in diesem Lichte gewürdigt wird. Die Vorinstanz leitete
sodann willkürfrei aus Ziff. 3 lit. g AGB ab, dass sich die Beschwerdeführerin
innert der "Bearbeitungszeit" von höchstens 12 Monaten ab Vertragsverlängerung
bei der Beschwerdegegnerin hätte melden müssen und die Beschwerdegegnerin
ihrerseits gehalten gewesen wäre, die Beschwerdeführerin nach Ablauf dieser
Zeit abzumahnen und eine zweimonatige Frist anzusetzen. Vor diesem Hintergrund
ist die Folgerung nicht offensichtlich unhaltbar, die Beschwerdegegnerin habe
aus dem über 36 Monate dauernden Schweigen der Beschwerdeführerin nach Treu und
Glauben auf einen Willen zur Aufhebung des Vertrags vom 24. April 2007
schliessen dürfen. Gleich verhält es sich betreffend das Schweigen der
Beschwerdegegnerin, die ebenfalls entgegen dem in Ziff. 3 lit. g AGB
vorgesehenen Prozedere nicht reagierte. Schliesslich liegt auch keine Willkür
vor, wenn das Obergericht das Verhalten der Parteien nach dem 5. April 2016 bei
der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht berücksichtigte (siehe BGE 132
III 626 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.4. Zusammengefasst ist es jedenfalls nicht verfassungswidrig, wenn die
Vorinstanz den Abschluss eines Aufhebungsvertrags bejaht und die Klageabweisung
daher geschützt hat.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle