Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.189/2019
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_189/2019

Urteil vom 23. Mai 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 29. März 2019 (RU190009-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 5. November 2018 reichte der Beschwerdeführer ein
Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Opfikon-Glattbrugg ein. Am 26.
November 2018 ersuchte er am Bezirksgericht Bülach um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Mit Urteil vom 16.
Januar 2019 wies das Bezirksgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab, aufgrund der Aussichtslosigkeit des Begehrens.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Zürich. Dieses wies mit Urteil vom 29. März 2019 die Beschwerde ab.

Gegen das Urteil des Obergerichts erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
25. April 2019 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Auf das Einholen
von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2
S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes
wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss
klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf
einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht
berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

2.3. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur
soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3).
Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema
beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder
entstanden sind (sog. echte Noven), sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE
133 IV 342 E. 2.1 S. 344).

3.

3.1. Diesen Grundsatz verkennt der Beschwerdeführer, soweit er sich auf die
Verfügung des Bezirksgerichts vom 9. April 2019 und damit auf tatsächliche
Elemente stützt, die nach der Fällung des angefochtenen Entscheids vom 29. März
2019 entstanden sind. Diese echten Noven können im bundesgerichtlichen
Verfahren nicht berücksichtigt werden.

3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz, wobei die diesbezüglichen Ausführungen die Begründungsanforderungen
an Sachverhaltsrügen offensichtlich nicht erfüllen (Erwägung 2.2), denn er
zeigt nicht auf, dass er die entsprechenden rechtsrelevanten Tatsachen und
tauglichen Beweismittel bereits bei der Vorinstanz prozesskonform eingebracht
hätte.

3.3. Auch im Übrigen erfüllt die Eingabe des Beschwerdeführers die genannten
Begründungsanforderung offensichtlich nicht. Er ruft darin zwar die
Bestimmungen von Art. 11 OR, Art. 574 OR und Art. 545 Abs. 1 Ziff. 4 OR an. Er
legt vor Bundesgericht aber bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht
der Dinge dar, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend
konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern
diese die genannten Bestimmungen verletzt haben soll.

3.4. Eventualiter begehrt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht um eine
Klageänderung, um seine Interessen "noch zu retten". Er verkennt dabei, dass
neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Auch auf
die Klageänderung kann nicht eingetreten werden.

4.

Auf die Beschwerde ist somit in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
nicht einzutreten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von
vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den
gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl.
Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). Dem Beschwerdegegner ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Bülach schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger