Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.188/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_188/2019

Urteil vom 20. Mai 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schneider,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kontoentsperrung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, vom 19. März 2019

(ZK 19 119).

Erwägungen:

1.

Am 11. Januar 2019 schlossen die Parteien eine umfassende Vereinbarung
betreffend Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaften an der Strasse U.________
und am Weg V.________ in Biel ab. Gemäss Ziffer 15 dieser Vereinbarung sollte
der dem Beschwerdeführer zustehende Anteil am Verkaufserlös solange auf dem
gemeinsamen Konto der Parteien verbleiben, bis Gerichtspräsidentin Gutmann eine
Auszahlung bewilligt. Gestützt darauf schritt das Regionalgericht Berner
Jura-Seeland zur Abscheibung der noch hängigen Zivilverfahren.

Mit einem Begehren um "Entsperrung seines blockierten Kontokorrentes" gelangte
der Beschwerdeführer am 1. März 2019 an das Obergericht des Kantons Bern. Mit
Entscheid vom 19. März 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein,
da es an "grundlegenden Anforderungen an Form und Inhalt" der Beschwerde
fehlte.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2019 Beschwerde in
Zivilsachen an das Bundesgericht.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2
S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes
wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den
Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können
Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid
abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.

Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht. Er legt vor Bundesgericht bloss in frei gehaltenen
Ausführungen seine Sicht der Dinge dar, ohne indessen auf die Erwägungen der
Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar
aufzuzeigen, inwiefern diese seine Rechte verletzt haben soll.

4.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die
Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG),
wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden
werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein
Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger