Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.181/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_181/2019

Urteil vom 27. August 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquille,

Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Inc.,

vertreten durch die Rechtsanwälte

Dr. Patrick Troller und Serge Vollmeier,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, S.A. de C.V.,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Staub und

Rechtsanwältin Sylvia Anthamatten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Markenrecht; Nichtigkeits- und Unterlassungsklage,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. März
2019 (HG150021-O).

Sachverhalt:

A.

Die A.________ Inc. (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine nach dem Recht des
US-amerikanischen Bundesstaates Delaware gegründete Corporation mit Sitz in New
York. Sie ist eine Tochtergesellschaft des US-amerikanischen
C.________-Konzerns sowie weltweit Inhaberin diverser D.________, E.________
und F.________ Marken. Die Firmengruppe bezweckt unter anderem den Verkauf von
Waren im Bereich der Damenmode, insbesondere von Bekleidungsstücken, Schuhen,
Halstüchern, Kopfbedeckungen, Strumpfwaren, Schmuck, (Sonnen-) Brillen, Uhren
und Parfums.

Die B.________, S.A. de C.V. (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine
Aktiengesellschaft mexikanischen Rechts mit Sitz in Mexiko-Stadt. Sie bezweckt
insbesondere den Grosshandel mit Modeschmuck, Uhren, Edelsteinen, Edelmetallen
und Tafelsilber. Sie ist Inhaberin der Schweizer Marken Nr. ttt, Nr. uuu und
Nr. vvv (fig.).

B.

Mit Klage vom 3. Februar 2015 stellte die A.________ Inc. beim Handelsgericht
des Kantons Zürich die folgenden Rechtsbegehren:

"1. Die Schweizer Marken Nr. ttt, Nr. uuu und Nr. vvv (fig.) seien nichtig zu
erklären.

2. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse
wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB für den
Zuwiderhandlungsfall zu untersagen, in der Schweiz unter der Bezeichnung
D.________ Uhren, optische Apparate, Waren und Instrumente, einschliesslich
Brillen, Brillengläser (optisch), Kontakt- bzw. optische Linsen und
Brillenetuis sowie Bestandteile und Zubehör zu den vorgenannten Waren
anzubieten, zu vertreiben, zu verkaufen, zu bewerben oder sonst wie in Verkehr
zu bringen, zu importieren oder zu diesem Zwecke zu lagern, und/ oder zu
solchen Handlungen Dritter anzustiften, bei ihnen mitzuwirken oder ihre
Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."

Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und erhob Widerklage mit den
folgenden Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Nichtigkeit der auf den Namen der Widerbeklagten eingetragenen
Marke Nr. www festzustellen, und es sei das Eidgenössische Institut für
Geistiges Eigentum anzuweisen, die Marke für sämtliche beanspruchten Waren zu
löschen.

2. Es sei die Nichtigkeit der auf den Namen der Widerbeklagten eingetragenen
Marken Nr. xxx und yyy für die in Klasse 14 beanspruchten Waren "daraus [aus
Edelmetallen und deren Legierungen] hergestellte oder damit plattierte Waren,
soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren,
Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente" festzustellen, und es
sei das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum anzuweisen, die Marken
für die genannten Waren zu löschen.

3. Es sei der Widerbeklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit
Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB
sowie mit Busse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1
lit. a und c ZPO) im Zuwiderhandlungsfall zu verbieten, unter den Marken
G.________, D.________ und E.________ in der Schweiz Brillen- und
Sonnenbrillenetuis, Sonnenbrillen, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine,
Uhren und Zeitmessinstrumente anzupreisen, zu bewerben, zu vertreiben,
anzubieten oder sonstwie in Verkehr zu bringen und/oder bei solchen Handlungen
Dritter mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Widerbeklagten."

Mit Urteil vom 6. März 2019 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich die
Klage ab (Dispositiv-Ziffer 1) und hiess die Widerklage grösstenteils gut,
indem es diesbezüglich Folgendes erkannte:

"2. Es wird festgestellt, dass die Schweizer Marke Nr. zzz für sämtliche
beanspruchten Waren nichtig ist.

Im Übrigen wird das Widerklagebegehren Ziff. 1 abgewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass die Schweizer Marken Nr. xxx und Nr. yyy jeweils
für die in Klasse 14 beanspruchten Waren "daraus [aus Edelmetallen und deren
Legierungen] hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in
anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren
und Zeitmessinstrumente", nichtig sind.

Im Übrigen wird das Widerklagebegehren Ziff. 2 abgewiesen.

4. Der Klägerin wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse
wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im
Zuwiderhandlungsfall verboten, unter den Marken G.________, D.________ und
E.________ in der Schweiz Brillen- und Sonnenbrillenetuis, Sonnenbrillen,
Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente
anzupreisen, zu bewerben, zu vertreiben, anzubieten oder sonstwie in Verkehr zu
bringen und/oder bei solchen Handlungen Dritter mitzuwirken oder ihre Begehung
zu begünstigen oder zu erleichtern. Im Übrigen wird das Widerklagebegehren
Ziff. 3 abgewiesen."

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Klägerin im Wesentlichen die
Rechtsbegehren, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. März
2019 sei aufzuheben und es sei ihre Klage gutzuheissen sowie die Widerklage
abzuweisen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht
des Kantons Zürich zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Antwort, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.

Das Handelsgericht des Kantons Zürich sandte die Akten unter Verzicht auf
Vernehmlassung ein.

D.

Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 wurde der Beschwerde antragsgemäss die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde hat eine Zivilsache zum Gegenstand (Art. 72 BGG), sie richtet
sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das
als einzige Instanz gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a und d ZPO entschieden hat
(Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen
unterlegen (Art. 76 BGG), ein Streitwert ist nicht erforderlich (Art. 74 Abs. 2
lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 BGG). Auf die
Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGB) einzutreten.

1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3;
135 III 397 E. 1.4 S. 400).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen
Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom
angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16
E. 1.3.1 S. 18).

1.3. Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze, wenn sie der Vorinstanz
vorwirft, den Sachverhalt unvollständig festgestellt zu haben und diesen um
verschiedene Elemente ergänzen will, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auf Willkür oder einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen soll (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Auf ihre Kritik ist nicht einzutreten.

An einer anderen Stelle rügt die Beschwerdeführerin sodann, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt insoweit offensichtlich unrichtig festgestellt, als sie davon
ausging, der Geschäftszweck der Beschwerdegegnerin könne auch den Verkauf von
Sonnenbrillen umfassen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin kann
jedoch weder dem englischen Wort "includes" noch der Übersetzung der
Beschwerdeführerin mit "beinhaltet" eindeutig entnommen werden, die Aufzählung
der Geschäftsaktivitäten sei abschliessend. Insoweit die Vorinstanz schloss,
die Aufzählung der Beschwerdegegnerin sei in Anbetracht der Verwendung des
Begriffes "includes" nicht abschliessend, ist sie jedenfalls nicht in Willkür
verfallen.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe in Missachtung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Art. 2 ZGB und Art. 2 UWG verletzt, indem
sie den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit verwarf und das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin als Teil einer auf Fairness beruhenden Markenstrategie
betrachtete.

2.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann für registrierte Marken kein
Schutz beansprucht werden, wenn diese nicht zum Zwecke des Gebrauchs hinterlegt
worden sind, sondern in der Absicht, die Eintragung entsprechender Zeichen
durch Dritte zu verhindern, den Schutzumfang tatsächlich gebrauchter Marken zu
vergrössern (BGE 127 III 160 E. 1a S. 164 mit Hinweis) oder vom bisherigen
Benutzer finanzielle oder andere Vorteile zu erlangen (Urteile 4A_429/2011 vom
23. Februar 2012 E. 3.2; 4C.82/2007 vom 30. Mai 2008 E. 2.1.4). Das Fehlen
einer Gebrauchsabsicht hat die Nichtigkeit der eingetragenen Marke zur Folge
(BGE 127 III 160 E. 1a S. 164; Urteile 4A_429/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.2;
4C.82/2007 vom 30. Mai 2008 E. 2.1.5). Die Unzulässigkeit solcher ohne
Gebrauchsabsicht und damit missbräuchlich eingetragener Marken stellt neben der
Nichtaufnahme des Gebrauchs (Art. 12 Abs. 1 MSchG) einen eigenständigen
Tatbestand für den Verlust des Markenrechts dar, und der jeweilige Inhaber der
Marke kann sich nicht auf die Benutzungsschonfrist berufen (Urteile 4A_429/2011
vom 23. Februar 2012 E. 3.2; 4C.82/2007 vom 30. Mai 2008 E. 2.1.5).

Ausgehend von der gesetzlichen Grundregel, dass derjenige eine Tatsache zu
beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB), trägt grundsätzlich
diejenige Partei die Beweislast für die fehlende Gebrauchsabsicht, die sich auf
diesen Nichtigkeitsgrund beruft (vgl. BGE 127 III 160 E. 1a S. 164). Dabei ist
jedoch zu beachten, dass es sich bei der fehlenden Gebrauchsabsicht um eine
negative und überdies innere Tatsache handelt, die kaum positiv bewiesen werden
kann. Mit der Lehre ist daher anzunehmen, dass im Rahmen der Mitwirkungspflicht
von der Gegenseite verlangt werden darf, dass sie die Gründe dokumentiert oder
zumindest behauptet, wieso die Hinterlegung in ihrem konkreten Fall trotz der
Ungereimtheiten, welche die Klägerseite dargetan hat, Teil einer auf Fairness
beruhenden Markenstrategie bildet. Erscheint dem Richter diese Erklärung als
unglaubwürdig, so muss der abstrakte Nachweis der typischerweise defensiven
Konstellation im Rahmen der Gesamtwürdigung genügen (Urteile 4A_234/2018 vom
28. November 2018 E. 2.1; 4A_429/2011 vom 23. Februar 2012 E. 5.1; jeweils mit
Verweis auf EUGEN MARBACH, Markenrecht, SIWR Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, Rz.
1446).

2.2. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdegegnerin das Zeichen D.________ in
der Schweiz als Marke sowohl in der Klasse 14 (u.a. Uhren) als auch in der
Klasse 9 (u.a. Brillen) vor der Beschwerdeführerin zur Eintragung in das
schweizerische Markenregister hinterlegt hat, weshalb sie aufgrund von Art. 6
MSchG Hinterlegungspriorität geniesst. Hinsichtlich der geltend gemachten
missbräuchlichen Markeneintragung stellte die Vorinstanz zwar einige
Ungereimtheiten fest; die grösstenteils wenig aussagekräftigen Indizien würden
angesichts glaubwürdiger Erklärungen zur Markenstrategie jedoch nicht genügend
eindeutig auf eine mangelnde Gebrauchsabsicht der Marken hinweisen. Nach einer
Gesamtwürdigung aller Indizien verwarf die Vorinstanz deshalb den Einwand, dass
die Beschwerdegegnerin mit der Markeneintragung eine reine Defensivstrategie
ohne Gebrauchsabsicht verfolgt habe und bejahte die Gültigkeit der Marken.

2.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz habe es unterlassen, die
Ungereimtheiten in der Markenstrategie der Beschwerdegegnerin im Rahmen der
Fairness-Prüfung angemessen zu berücksichtigen. Diesen Standpunkt versucht die
Beschwerdeführerin mit mehreren Sachverhaltselementen zu untermauern. So macht
sie insbesondere geltend, die Vorinstanz habe das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin als fragwürdig betrachtet, insoweit diese nach mehrmaliger
erfolgloser Anfrage zur Zusammenarbeit ihre eigene D.________ Marke in Mexiko
registrierte und ihre eigene D.________ Kollektion aufbaute. Überdies habe die
Vorinstanz die pauschale Erklärung der Beschwerdegegnerin, weshalb sie den
Namen D.________ wählte, als nicht überzeugend bewertet. Indessen habe die
Vorinstanz verkannt, aus all diesen Indizien eine unfaire Markenstrategie
abzuleiten.

2.4. Die Beschwerdeführerin gibt zwar an, ihre Rüge sei rechtlicher Natur. Wie
aus der Begründung indes unschwer zu erkennen ist, richtet sie sich richtig
besehen - zumindest grösstenteils - gegen die Würdigung mehrerer Indizien durch
die Vorinstanz respektive gegen das Beweisergebnis im angefochtenen Entscheid.
Die Beschwerdegegnerin wendet in ihrer Antwort denn auch zutreffend ein, dass
insbesondere die Feststellung einer (fehlenden) Gebrauchsabsicht eine Tatfrage
darstellt, an die das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 1 BGG grundsätzlich
gebunden ist (vgl. dazu BGE 127 III 160 E. 1). Indem die Beschwerdeführerin
einzelne Elemente des Sachverhalts im angefochtenen Urteil herauspickt,
respektive einige ausgewählte Indizien selbst und anders als die Vorinstanz
würdigt, verkennt sie das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl.
vorstehend E. 1.2).

Im Übrigen kann der Vorinstanz ohnehin keine Willkür vorgeworfen werden, wenn
sie den Beweis der fehlenden Markengebrauchsabsicht als gescheitert
betrachtete. Denn wie bereits angedeutet, unterschlägt die Beschwerdeführerin
diejenigen Elemente des Sachverhalts, welche gegen ihre Ansicht einer
missbräuchlichen Markenstrategie sprechen. Namentlich übergeht die
Beschwerdeführerin beispielsweise, dass eine Zusammenarbeit der
Beschwerdegegnerin mit schweizerischen Uhrenfirmen erstellt ist und es nach den
Feststellungen im angefochtenen Urteil auch plausibel ist, dass die
Beschwerdegegnerin als Uhrenherstellerin beabsichtigt, im Uhrenland Schweiz
aktiv zu werden. Aufgrund der besagten Positionierung als Uhren- und
Schmuckherstellerin erachtete es die Vorinstanz ferner als nicht unglaubwürdig,
dass die Beschwerdegegnerin auch plane, in Zukunft auf dem hiesigen Markt eine
Sonnenbrillenkollektion zu lancieren; zumal darin ein bewährtes
Marketingkonzept zu erblicken sei. Hinsichtlich der behaupteten
Defensivstrategie kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin nach den
Feststellungen der Vorinstanz weder eine grosse Verkehrsgeltung ihrer Marken in
der Schweiz belegte noch nennenswerte Vorbereitsungsmassnahmen aufzeigen
konnte, um den schweizerischen Markt zu betreten. Sofern die Beschwerdeführerin
zum Zeitpunkt der besagten Markenhinterlegungen seitens der Beschwerdegegnerin
dennoch bereits beabsichtigt haben sollte, ein Uhren- und Sonnenbrillengeschäft
in der Schweiz zu lancieren, war ein solches Vorhaben für die
Beschwerdegegnerin gemäss Feststellung im angefochtenen Urteil jedenfalls nicht
absehbar.

Obwohl Anzeichen einer Defensivhinterlegung insoweit bestehen, als die
Vorinstanz einige Ungereimtheiten bei der Markenstrategie der
Beschwerdegegnerin feststellte, hält die Würdigung der Beweise durch die
Vorinstanz einer Willkürprüfung stand. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher
Umstände, namentlich auch derjenigen Sachverhaltselemente, welche die
Beschwerdeführerin übergeht, schloss die Vorinstanz ohne in Willkür zu
verfallen, ein fehlender Gebrauchswillen hinsichtlich der in der Schweiz
registrierten Marken sei nicht mit genügender Deutlichkeit erstellt.

2.5. Die weiteren von der Beschwerdeführerin angerufenen Umstände wurden von
der Vorinstanz entgegen dem Vorwurf einer Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) ebenfalls hinreichend
berücksichtigt und ändern zudem nichts an der Willkürfreiheit des
Beweisergebnisses:

So wendet die Beschwerdeführerin namentlich ferner ein, mehrere im Jahre 2003
in Mexiko hinterlegte Marken der Beschwerdegegnerin seien mit US-amerikanischen
Marken identisch. Dieses Vorgehen habe auch die Vorinstanz als nur schwer
nachvollziehbar bezeichnet. Ausserdem habe die Vorinstanz erwogen, es liege ein
gewisser Verdacht nahe, dass die Beschwerdegegnerin durch einen
englischsprachigen Eintrag auf der Facebook-Seite der Beschwerdeführerin sowie
ein E-Mail, worin ein Vertreter der Beschwerdegegnerin diese als Lizenznehmerin
bezeichnete, den Eindruck erwecken wollte, in einer geschäftlichen Beziehung
mit dem Konzern der Beschwerdeführerin zu stehen. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, die Vorinstanz habe diese Umstände ihrem Urteil jedoch nicht genügend
zugrunde gelegt.

Entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführerin schenkte die Vorinstanz auch diesen
Einwänden Gehör; sie bewertete deren gesamthafte Beweiskraft indessen als sehr
eingeschränkt. Namentlich ging sie davon aus, die fraglichen Verhaltensweisen
hätten aufgrund ihrer zeitlichen und geografischen Ferne keinen massgeblichen
Zusammenhang zur vorliegenden Streitsache. Dass die Vorinstanz nach Wiedergabe
dieser Umstände im angefochtenen Urteil nur gesamthaft zu deren Beweiskraft
Stellung nahm, anstatt sie im Einzelnen zu berücksichtigen, ist ebenfalls nicht
zu bemängeln; zumal die Vorinstanz den jeweiligen Beweiswert zu Recht stark
relativierte. Inwiefern sich für den vorliegenden Fall direkte Schlüsse aus den
Markenregistrierungen in Mexiko im Jahre 2003, dem Eintrag auf der nicht auf
die Schweiz ausgerichteten Facebook-Seite sowie dem vorerwähnten E-Mail ziehen
lassen würden, lässt sich auch der Beschwerde nicht entnehmen.

Die Vorinstanz setzte sich im Rahmen ihrer freien Würdigung der Beweise (Art.
157 ZPO) mit den für den Entscheid wesentlichen Parteistandpunkten auseinander
und kam zu einem Beweisergebnis, das unter Willkürgesichtspunkten nicht zu
beanstanden ist. Zudem genügen die entsprechenden im angefochtenen Urteil
festgehaltenen Überlegungen den Anforderungen an die Urteilsbegründung. Denn
die Erwägungen sind auch in diesem Zusammenhang zumindest so abgefasst, dass
sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen
konnte. Mithin sind der Begründung die wesentlichen Überlegungen zu entnehmen,
von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid
stützt (vgl. dazu BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83
E. 4.1 S. 88; je mit Hinweisen).

2.6. Nachdem sich herausgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin ihre
rechtliche Rüge mit einer eigenen Würdigung der Indizien begründet, welche
nicht berücksichtigt werden kann, ist ihrer Argumentation der Boden entzogen.
Denn entgegen dem, was den Ausführungen der Beschwerdeführerin entnommen werden
könnte, ist nicht erstellt, dass die Beschwerdegegnerin nur eine
Defensivstrategie verfolgte und gar keine Absicht hegte, ihre Marken in der
Schweiz zu gebrauchen. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund die
Markeneintragungen als gültig erachtete, kann ihr weder eine Missachtung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch eine Verletzung von Art. 2 ZGB oder
Art. 2 UWG vorgeworfen werden.

3.

Hinsichtlich des zwischen denselben Parteien durchgeführten Verfahrens in der
Europäischen Union ist ein direkter Zusammenhang mit vorliegender Konstellation
weder dargetan noch ersichtlich. Überdies bestünde selbst bei vergleichbarem
Sachverhalt keine rechtliche Bindungswirkung. Da die Berücksichtigung des von
der Beschwerdeführerin eingereichten Entscheids des General Courts of the
European Union vom 23. Mai 2019 sowie ihre ebenfalls nach abgelaufener
Beschwerdefrist eingereichte Stellungnahme ohnehin nichts am Ausgang des
vorliegenden Verfahren ändern würde, kann offen gelassen werden, ob die
grundsätzlich verspäteten Eingaben überhaupt zu berücksichtigen gewesen wären.

Der Beschwerde sind schliesslich keine Rügen zur grösstenteils gutgeheissenen
Widerklage zu entnehmen. Es offenbaren sich insoweit auch keine geradezu
offensichtliche rechtliche Mängel (vgl. dazu vorstehend E. 1.1), weshalb sich
weitere Ausführungen erübrigen.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dementsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat die Beschwerdegegnerin, die sich vor
Bundesgericht vernehmen liess, indem sie eine anwaltlich verfasste
Beschwerdeantwort einreichte, ausserdem für das bundesgerichtliche Verfahren zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug