Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.179/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_179/2019

Urteil vom 24. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Hohl, Niquille, May Canellas,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Farner,

Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsrecht, Öffentlichkeit des Verfahrens,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 6. März 2019 (RA190002-O/U).

Sachverhalt:

A.

In einem Forderungsprozess vor dem Arbeitsgericht Zürich zwischen der
Tochtergesellschaft einer schweizerischen Grossbank und einer ehemaligen
Arbeitnehmerin derselben (Geschäfts-Nr. AN180042-L) war A.________
(Beschwerdeführerin) als akkreditierte Gerichtsberichterstatterin an der
Hauptverhandlung vom 15. November 2018 anwesend, wurde aber von der Teilnahme
an der anschliessenden Vergleichsverhandlung ausgeschlossen. Mit Eingabe vom
29. November 2018 verlangte A.________ eine anfechtbare Verfügung betreffend
ihren " Ausschluss aus der Hauptverhandlung" und "die verweigerten
Informationen bezüglich allfälliger Beendigung des Verfahrens oder bezüglich
der weiteren Schritte im Verfahren". In der Folge eröffnete das Arbeitsgericht
den Parteien und A.________ den folgenden Beschluss, datiert vom 15. November
2018:

"Gerichtsberichterstatterin A.________ wird von der Teilnahme an der
Vergleichsverhandlung im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen."

Diesen Beschluss focht A.________ mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons
Zürich an, wobei sie die folgenden Anträge stellte:

"1. Es sei festzustellen, dass der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der
Hauptverhandlung vom 15. November 2018 (AN180042) rechtswidrig war [...].

2. Es sei anzuordnen, dass die Beschwerdeführerin darüber informiert wird, ob
das Verfahren AN180042 beendet worden ist und in welcher Form."

Mit Urteil vom 6. März 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es
darauf eintrat. Es erwog, Vergleichsverhandlungen seien generell nicht
öffentlich, weshalb A.________ als Gerichtsberichterstatterin keinen Anspruch
gehabt habe, an derjenigen vom 15. November 2018 vor dem Arbeitsgericht
teilzunehmen. Zum Antrag auf Information über die Beendigung des Verfahrens
führte das Obergericht aus, hierzu liege noch kein anfechtbarer Entscheid vor.

B.

A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts
sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr Ausschluss von der
Hauptverhandlung vom 15. November 2018 rechtswidrig gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat sich nicht vernehmen lassen. Die Vorinstanz hat auf
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Das angefochtene Urteil des Obergerichts betrifft ein Zivilverfahren vor
dem Arbeitsgericht Zürich, weshalb es nach Art. 72 Abs. 1 BGG der Beschwerde in
Zivilsachen unterliegt. Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz im
Sinne von Art. 75 BGG entschieden. Hinsichtlich der verlangten Information über
die Verfahrensbeendigung vor dem Arbeitsgericht hat die Beschwerdeführerin das
angefochtene Urteil des Obergerichts ausdrücklich von der Beschwerde
ausgenommen. Der Ausschluss von der Teilnahme an der Vergleichsverhandlung
stellt für die Beschwerdeführerin, da diese nicht Verfahrenspartei ist, einen
Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar (siehe Urteil 1B_169/2015 vom 6.
November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 I 211, mit Hinweisen). Obwohl die
Vergleichsverhandlung bereits stattgefunden hat, ist die Beschwerdeführerin
nach Art. 76 BGG zur Beschwerde berechtigt, da sich die aufgeworfenen Fragen
unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine
rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die
Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse
liegt (siehe allgemein BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen; betreffend den
Ausschluss der Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung und der
Urteilseröffnung im Strafverfahren Urteil 1B_349/2016 und 1B_350/2016 vom 22.
Februar 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 I 194, mit weiteren Hinweisen).

1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht
nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in
der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.

Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Ausschluss von der Vergleichsverhandlung vom
15. November 2018 verletze Art. 30 Abs. 3, Art. 36, Art. 16 Abs. 3 und Art. 17
BV sowie Art. 54 ZPO.

2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung
öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung verleiht diese Bestimmung kein Recht auf eine mündliche
Verhandlung, sondern garantiert einzig, dass, wenn eine Gerichtsverhandlung
stattzufinden hat, diese - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - öffentlich
sein muss (BGE 128 I 288 E. 2.3-2.6). Laut Art. 54 ZPO, der den
verfassungsmässigen Grundsatz für das Zivilverfahren konkretisiert (Botschaft
vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 S. 7274 zu
Art. 52), sind Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des
Entscheids öffentlich. Die Entscheide werden der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht (Abs. 1). Ob die Urteilsberatung öffentlich ist, wie im Entwurf des
Bundesrats noch vorgesehen war, bestimmt das kantonale Recht (Abs. 2). Die
Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das
öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person
erfordert (Abs. 3). Familienrechtliche Verfahren sind nicht öffentlich (Abs.
4). Ferner sieht Art. 203 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausdrücklich vor, dass die
Verhandlung im Schlichtungsverfahren nicht öffentlich ist.

2.2. Die Justizöffentlichkeit, die abgesehen von Art. 30 Abs. 3 BV auch in Art.
6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert ist, dient
einerseits dem Schutze der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten
Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige
Beurteilung. Andererseits ermöglicht sie auch nicht verfahrensbeteiligten
Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht
verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt insoweit auch im
öffentlichen Interesse. Sie will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und
die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die
demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen
begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien
ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich
fragwürdig geführt (BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 197 f.; 139 I 129 E. 3.3 S. 133;
133 I 106 E. 8.1 S. 107; je mit weiteren Hinweisen).

Die Medien übernehmen mit ihrer Gerichtsberichterstattung insofern eine
wichtige Brückenfunktion, als sie die richterliche Tätigkeit einem grösseren
Publikum zugänglich machen (BGE 141 I 211 E. 3.3.1.1; 129 III 529 E. 3.2). Im
Ausmass der garantierten Justizöffentlichkeit bilden Gerichtsverhandlung und
Urteilsverkündung öffentlich zugängliche Quellen im Sinne der
Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV. Zudem greift ein Ausschluss der
Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter in die Medienfreiheit nach Art. 17
BV ein (BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 200 mit Hinweisen).

2.3. In der Literatur zu Art. 30 Abs. 3 BV ist anerkannt, dass der Grundsatz
der Justizöffentlichkeit nicht in allen Verfahrensabschnitten gilt. Vielmehr
bezieht sich der Begriff der Gerichtsverhandlung nach allgemeiner Auffassung
"einzig auf die Verhandlung, in der die Parteien einander bzw. dem Gericht
gegenüberstehen" und "Einvernahmen vorgenommen, Beweise abgenommen und
Plädoyers gehalten werden" (RHINOW UND ANDERE, Öffentliches Prozessrecht, 3.
Aufl. 2014, S. 173 Rz. 558; STEINMANN, in: Die Schweizerische Bundesverfassung,
St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 51 zu Art. 30 BV), also auf "die Haupt-
bzw. Parteiverhandlung im eigentlichen Erkenntnisverfahren" (REICH, in: Basler
Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 47 zu Art. 30 BV; siehe auch MÜLLER/
SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 968 f.). Zu erwähnen ist
in diesem Zusammenhang ausserdem, dass auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf diejenigen
Verfahrensphasen beschränkt bleibt, "die auf die unmittelbare Entscheidung der
Streitigkeit über ein Recht [...] ausgerichtet sind" (so ausdrücklich MEYER,
in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 21 zu Art. 6 EMRK; siehe auch
GRABENWARTER, European Convention on Human Rights, Commentary, 2014, N. 13-15
zu Art. 6 EMRK; je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).

Ausgehend vom dargestellten Verständnis des Verfassungsgrundsatzes gemäss Art.
30 Abs. 3 BV wird im Schrifttum zu Art. 54 ZPO einhellig angenommen, der
Öffentlichkeit seien ausschliesslich Verfahrensabschnitte zugänglich, die
"Grundlage zur Erledigung der Streitsache durch ein Urteil" bildeten. Nicht
öffentlich seien demgegenüber solche, die wie Vergleichsverhandlungen lediglich
auf die gütliche Erledigung der Streitsachen zwischen den Parteien abzielten
und deren Wesen die Gegenwart unbeteiligter Dritter widerspräche (so etwa
HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012,
N. 10 zu Art. 54 ZPO; SCHENKER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO],
Baker & McKenzie [Hrsg.], 2010, N. 3 zu Art. 54 ZPO; beide unter Hinweis auf
HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz vom 13.
Juni 1976, 2002, N. 27 zu § 135 GVG; siehe ferner OBERHAMMER, in: ZPO,
Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 54 ZPO; TREZZINI,
in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero [CPC],
Bd. I, 2. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 54 ZPO; vgl. auch GASSER/RICKLI,
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 54 ZPO;
SENEL, Das handelsgerichtliche Verfahren nach der neuen Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2011, S. 132-135). Diese Auffassung hat sich denn auch die
Vorinstanz zu eigen gemacht.

2.4. Gemäss Art. 124 Abs. 3 ZPO kann das Gericht jederzeit versuchen, eine
Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Art. 226 Abs. 2 ZPO erwähnt den
Versuch einer Einigung ausdrücklich als möglichen Inhalt der sogenannten
Instruktionsverhandlung. Vergleichsgespräche sind aber auch ausserhalb einer
Instruktionsverhandlung möglich, so etwa wie hier anlässlich der
Hauptverhandlung.

Vergleichsgespräche haben die einvernehmliche Beilegung des Streits zum Ziel,
der Gegenstand des Zivilprozesses bildet. Das Gericht vermittelt dabei zwischen
den Parteien, wobei es mit Zurückhaltung und unter dem Vorbehalt der förmlichen
Streitentscheidung eine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage zum
Ausdruck bringen darf (BGE 134 I 238 E. 2.4; Urteile 4A_424/2012 vom 19.
September 2012 E. 3.2.2; 4A_306/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2; 5A_895/2010
vom 21. Februar 2011 E. 3). Sind die Vergleichsgespräche erfolgreich, wird das
Verfahren ohne gerichtlichen Entscheid erledigt (siehe Art. 241 ZPO). Demnach
stellen die Vergleichsgespräche keinen Schritt auf dem Weg zur gerichtlichen
Entscheidung über den Streitgegenstand dar, zumal - wie die Vorinstanz zu Recht
bemerkt hat - ihr Inhalt nicht protokolliert wird und einem allfälligen
Entscheid des Gerichts nicht zugrunde gelegt werden darf (so etwa LEVI, Der
Richter als Vermittler, SJZ 1967 S. 255; SCHMID, Vergleichsverhandlungen vor
dem Zürcher Handelsgericht, in: Festschrift Handelsgericht Zürich 1866-2016,
2016, S. 248 und 250 f.; vgl. zur Handhabung an den kantonalen Gerichten
SCHWEIZER, Praxis der Vergleichsverhandlung, in: «Justice - Justiz - Giustizia»
2018/4 Rz. 9 und 16). In diesem Sinne stehen sie ausserhalb des - auf die
gerichtliche Streitentscheidung ausgerichteten - Erkenntnisverfahrens (siehe
KÖLZ, Einzelgespräche an gerichtlichen Vergleichsverhandlungen im Zivilprozess,
ZZZ 2016 S. 231 und 238). Dementsprechend setzen sie denn auch stets das
Einverständnis der Parteien voraus (BGE 134 I 238 E. 2.4 S. 244), sind also
freiwillig.

Soweit sich die Vergleichsgespräche in diesem Rahmen halten, handelt es sich
dabei nicht um rechtsprechende Tätigkeit des Gerichts, deren Transparenz Art.
30 Abs. 3 BV und Art. 54 Abs. 1 ZPO gewährleisten. Die Bemühungen des Gerichts,
zwischen den Parteien zu vermitteln, gelten nicht als Gerichtsverhandlung
respektive Verhandlung und unterstehen nicht dem Grundsatz der
Justizöffentlichkeit. Dass es für die Öffentlichkeit interessant sein könnte,
die anlässlich der Vergleichsgespräche vom 15. November 2018 möglicherweise
unpräjudiziell geäusserte Beurteilung durch die Gerichtsvorsitzende zu kennen,
wie die Beschwerdeführerin geltend macht, vermag den Geltungsbereich des
Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht auf diesen Verfahrensabschnitt zu erweitern,
in dem von vornherein nicht über die Streitigkeit entschieden werden darf (vgl.
MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 968). Somit ist es nicht zu beanstanden, wenn das
Obergericht keine auf den vorliegenden Fall bezogene Abwägung zwischen den
Interessen der Öffentlichkeit und denjenigen der Prozessparteien vorgenommen
hat.

2.5. Demgegenüber ist hier nicht zu beurteilen, ob es zulässig wäre, die
Öffentlichkeit über die Vergleichsgespräche hinaus generell von
Instruktionsverhandlungen auszuschliessen, zumal an solchen nach Art. 226 Abs.
2 ZPO unter anderem auch der Sachverhalt ergänzt und die Hauptverhandlung
vorbereitet werden kann (dagegen HURNI, a.a.O.; OBERHAMMER, a.a.O.; SCHENKER,
a.a.O.; siehe auch SANTSCHI KALLAY, Externe Kommunikation der Gerichte, 2018,
S. 116; anders wohl SUTTER-SOMM/SEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl.
2016, N. 11 zu Art. 54 ZPO).

2.6. Da die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung vor dem Arbeitsgericht
anwesend sein konnte und lediglich von der Teilnahme an den informellen
Vergleichsgesprächen ausgeschlossen worden ist, liegen die gerügten
Rechtsverletzungen nicht vor.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1
BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung zu
sprechen (siehe Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz