Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.176/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_176/2019

Urteil vom 2. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquille,

Gerichtsschreiber Curchod.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________ AG,

beide vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Bont, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Werkvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 1.
März 2019 (1B 18 4).

Sachverhalt:

A.

Die C.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in U.________ führte
für A.________ (Kläger 1, Beschwerdeführer 1) bzw. dessen inzwischen im
Handelsregister gelöschtes Einzelunternehmen "B.________ A.________" im Jahr
2012 Umgebungsarbeiten an dessen Mehrfamilienhäusern in V.________ aus.
Bauleiterin war die GU für D.________ GmbH (E.________).

Mit Zahlungsbefehl vom 31. Dezember 2012 betrieb die Beklagte den Kläger 1 für
den Betrag von Fr. 153'784.-- nebst Zins zu 7.5 % seit dem 29. November 2012
und Mahnspesen. Nachdem der Kläger 1 Rechtsvorschlag erhob erteilte das
Bezirksgericht W.________ mit Entscheid vom 13. September 2013 für Fr.
122'406.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 29. November 2012 die provisorische
Rechtsöffnung.

B.

B.a. Am 27. Januar 2014 reichten der Kläger 1 und die B.________ AG (Klägerin
2, Beschwerdeführerin 2) gegen die Beklagte beim Bezirksgericht W.________
Klage ein mit den folgenden - während des Verfahrens bereinigten -
Rechtsbegehren:

"1. Es sei festzustellen, dass die von der Beklagten betriebene Forderung in
der Betreibung Nr. xxx/Betreibungsamt X.________, für die in der Höhe von Fr.
122'406.00 nebst 5 % Zins seit 29. November 2012 die provisorische
Rechtsöffnung erteilt wurde, nicht besteht.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 Fr. 50'158.00 nebst Zins zu
5 % seit 28. Januar 2014 zu bezahlen.

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 148'444.80 als Vorschuss
für die Ersatzvornahme bzw. Instandstellungsarbeiten an der Einstellhalle, an
den Verbundsteinen auf Plätzen und Wegen, an den Steingärten und für die
Entfernung der von der Beklagten vertragswidrig gelieferten und eingebrachten
Pflanzen zu bezahlen. Eine Nachzahlungspflicht der Beklagten und eine
allfällige Rückerstattungspflicht des Klägers bleiben vorbehalten.

-..]"

Mit Urteil vom 4. Januar 2018 wies das Bezirksgericht W.________ die
Aberkennungsklage vom 27. Januar 2014 (Rechtsbegehren 1) ab. Die weiteren
Rechtsbegehren der Parteien wies es ab, soweit es darauf eintrat.

B.b. Mit Berufung vom 31. Januar 2018 beim Kantonsgericht des Kantons Luzern
beantragten die Kläger die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die
Feststellung des Nichtbestehens der Forderung, für die Rechtsöffnung erteilt
wurde. Im Übrigen wiederholten sie die vor dem Bezirksgericht gestellten
Rechtsbegehren bezüglich der Zahlung von Fr. 45'000.-- nebst Zins sowie von Fr.
148'444.80.--.

Mit Urteil vom 1. März 2019 wies das Kantonsgericht das erste Rechtsbegehren
der Kläger ab und stellte das Bestehen der Forderung der Beklagten fest. Auf
die Anträge gemäss Ziff. 2 und 3 der Klage wurde nicht eingetreten.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführer, das Urteil des
Kantonsgerichts vom 1. März sei aufzuheben, das Nichtbestehen der Forderung der
Beklagten sei festzustellen und die Sache sei zur Beurteilung der Anträge
gemäss Ziff. 2 und 3 der Klage zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen. Das Kantonsgericht hat in einer Vernehmlassung
auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils verwiesen und einzelne ergänzende
Bemerkungen eingereicht.

Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert.

Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung
erteilt.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen
den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als
Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführerin ist
mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art.
74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist
eingehalten.

Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs.
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.

2.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E.
2.3.1; 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97
Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).

3.

3.1. Die Beschwerdeführer kritisieren die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung in verschiedener Hinsicht. Während verschiedene
Feststellungen als "willkürlich" bzw. "aktenwidrig" gerügt werden, werden
andere als bloss "unzutreffend" bezeichnet. Auf letztere Vorbringen kann von
vorneherein nicht eingetreten werden, genügen diese doch offensichtlich nicht
den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge. Folglich sind die Ausführungen der
Beschwerdeführer zu den vorinstanzlichen Feststellungen hinsichtlich der
Abnahme des Werkes und der Fälligkeit der Werklohnforderungen unbeachtlich.
Auch auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorbringen hinsichtlich Art. 154
SIA Norm 118 ist nicht einzutreten, stützten sich diese doch auf einen
Sachverhalt, der vom vorinstanzlich festgestellten abweicht.

3.2.

3.2.1. Die Beschwerdeführer rügen zuerst die vorinstanzlichen Feststellungen
hinsichtlich der Ermächtigung der GU für D.________ GmbH als Bauleiterin des
Klägers zur Anerkennung der Schlussabrechnung. Sie bringen vor, die
Feststellung der Vorinstanz, wonach zwischen den Parteien der Vorrang der
Bestimmung nach Art. 154 SIA Norm 118 vereinbart wurde, sei willkürlich. Selbst
wenn sich die Beschwerdegegnerin auf eine Vollmacht berufen könnte, könne sie
nicht in ihrem guten Glauben an den Bestand der kundgegebenen Vollmacht
geschützt werden. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz den Kontext des
Schreibens vom 18. September 2012 zu Unrecht nicht wiedergegeben. Auch die
vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die GU für D.________ GmbH die Rechnung
der Beklagten vom 14. August 2012 als "Schlussrechnung" entgegengenommen habe
und wonach zwischen den Parteien eine Saldovereinbarung abgeschlossen worden
sei, seien aktenwidrig bzw. willkürlich. Hinsichtlich des angeblichen Widerrufs
des Bauleiterauftrages bringen die Beschwerdeführer vor, die Kopie der
Leistungsabrechnung vom 29. November 2012 entspreche nicht dem Original.

3.2.2. Im Wesentlichen wiederholen die Beschwerdeführer die im vorinstanzlichen
Verfahren bereits vorgetragene Argumentation. Inwiefern die entsprechenden
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein sollen, legen sie
dabei nicht dar. Auf diese appellatorische Rügen ist nicht einzutreten. Indem
sie sich darauf beschränken, der vorinstanzlichen Würdigung der Beweise ihre
eigene gegenüber zu stellen, kann auf ihre Vorbringen nicht eingetreten werden.
Dass sie in einem zusammenfassenden Abschnitt die Erwägungen der Vorinstanz als
"aktenwidrig" bezeichnen, genügt den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht. Sofern sie in diesem Zusammenhang eine
Verletzung von Art. 178 ZPO geltend machen, geht ihre Rüge fehl. Sie verkennen,
dass die Vorinstanz davon ausging, dass mit der Saldoziehung durch die
Bauleitung vom 29. November 2012 und der am 3. Dezember 2012 erfolgten
Saldoanerkennung durch die Beklagte zwischen den Parteien eine
Saldovereinbarung entstand. Gemäss der Auffassung der Vorinstanz war folglich
eine zusätzliche Genehmigung nicht erforderlich. Die von den Beschwerdeführern
thematisierte Frage, ob E.________ nach dem angeblichen Widerruf der Vollmacht
zur Anerkennung der Ansprüche berechtigt war, als er die von der Beklagten am
3. Dezember 2012 unterzeichnete Leistungsabrechnung zurückerhielt, ist folglich
nicht relevant. Auch sofern die Beschwerdeführer vorbringen, bei der
Leistungsabrechnung vom 29. November 2012 handle es sich nicht um eine
eigentliche Schlussabrechnung, was für die Beklagte objektiv erkennbar gewesen
sei, setzen sie sich in unzulässiger Weise über den vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt hinweg. Sie verkennen wiederum, dass sie sich nicht
damit begnügen dürfen, die entsprechenden vorinstanzlichen Feststellungen als
"aktenwidrig" bzw. "willkürlich" zu bezeichnen.

3.3. In einer eigenständigen Rüge bringen die Beschwerdeführer vor, die
angebliche Abschlagszahlung von CHF 80'000 sei in Abzug zu bringen. Der
Begründung der Beschwerde lässt sich jedoch nicht entnehmen, inwiefern die
vorinstanzlichen Erwägungen Bundesrecht verletzen oder willkürlich sein sollen.
Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (Art.
42 Abs. 2 BGG) ist darauf nicht einzutreten.

4.

Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Anträge
gemäss Ziff. 2 und 3 der Klage nicht eingetreten.

4.1. Die Vorinstanz erwog mit Hinweis auf Art. 198 lit. e Ziff. 1 und lit. g
ZPO, sowohl die Aberkennungsklage wie auch die Widerklage würden zu der
abschliessenden Liste von Ausnahmen gehören, bei welchen das
Schlichtungsverfahren entfällt. Die Klagenhäufung gehöre hingegen nicht zu den
Ausnahmen vom Schlichtungsverfahren. Da weder der Antrag auf Verurteilung zu
einer Zahlung noch der Antrag auf Bevorschussung der Kosten einer
Ersatzvornahme mit einer Widerklage gleichgesetzt werden könnten, müsse ein
Schlichtungsversuch dem Entscheidverfahren vorausgehen. Von einem gemeinsamen
Verzicht der Parteien auf das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 199 Abs. 1 ZPO
könne zudem nicht ausgegangen werden. Da mangels einer gültigen
Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde eine Prozessvoraussetzung nicht
erfüllt sei, könne auf die entsprechenden Rechtsbegehren der Beschwerdeführer
(Ziff. 2 und 3 der Klage) nicht eingetreten werden.

4.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, ihre Leistungsklage entspreche "in
materieller Hinsicht" einer Widerklage: Mit dem Antrag auf Abweisung der
Aberkennungsklage verfolge der Beklagte im Aberkennungsprozess die
materiell-rechtliche Anerkennung der Betreibungsforderung und der Kläger stelle
diesem Anerkennungsbegehren eigene Leistungsbegehren entgegen. Die Durchführung
eines Schlichtungsverfahrens innert der 20-tagigen Frist sei zudem für die
Einreichung einer Aberkennungsklage nicht möglich. Die Befreiung vom
Erfordernis der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sei folglich
gerechtfertigt. Selbst wenn dieses Erfordernis zu bejahen wäre, hätte die
Vorinstanz beurteilen müssen, ob es im konkreten Fall eine übertriebene
Formstrenge darstelle. Im Rahmen des 4-jährigen Verfahrens vor dem
Bezirksgericht W.________ habe der Instruktionsrichter die Meinung geäussert,
die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sei nicht erforderlich. In seinem
Entscheid habe das Bezirksgericht diese Frage offengelassen und die
Leistungsbegehren materiell beurteilt. Unter diesen Umständen stelle der
Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts eine übertriebene Formstrenge dar.

4.3. Die Argumentation der Beschwerdeführer geht fehl. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Liste
der Ausnahmen vom Erfordernis der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
gemäss Art. 198 ZPO abschliessend. Werden mit der Aberkennungsklage Ansprüche
gehäuft, für die nach Art. 198 ZPO keine Ausnahme vom Schlichtungsverfahren
gilt, ist grundsätzlich ein Schlichtungsverfahren durchzuführen bevor Klage
erhoben werden kann (Urteile 4A_262/2018 vom 31. August 2018; 4A_413/2012 vom
14. Januar 2013, E. 5 und 6; BOHNET, in: Commentaire romand, Code de procédure
civile, 2. Aufl. 2018, N 20 zu Art. 198 ZPO; TREZZINI, in: Commentario pratico
al Codice di diritto processuale civile svizzero, 2. Aufl. 2017, N 13 zu Art.
198 ZPO). Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführer gelten die
entsprechenden Leistungsbegehren, auch wenn sie zusammen mit einer
Aberkennungsklage erhoben werden, nicht als Widerklage im Sinne von Art. 198
lit. g ZPO.

Die Vorinstanz hat folglich kein Bundesrecht verletzt indem sie auf die
klägerischen Rechtsbegehren nicht eintrat. Insbesondere kann ihr kein
überspitzter Formalismus vorgeworfen werden. Entgegen der Vorbringen der
Beschwerdeführer vermag die (falsche) Beurteilung der Frage des Eintretens
durch den verfahrensleitenden Instruktionsrichter im erstinstanzlichen
Verfahren keine Vertrauensgrundlage zu schaffen, die das zweitinstanzliche
Gericht eine abweichende Beurteilung dieser Frage verbiete. Als
Berufungsinstanz verfügte die Vorinstanz über die für die Prüfung dieser
Rechtsfrage erforderliche Kognition.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern
(solidarisch, intern je zur Hälfte) zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie
haben dem durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdegegner überdies dessen
Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs.
2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden den Beschwerdeführern (solidarisch,
intern je zur Hälfte) auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführer (solidarisch, intern je zur Hälfte) haben der
Beschwerdegegnerin deren Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren mit
Fr. 7'500.-- zu ersetzen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Curchod