Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.175/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_175/2019

Urteil vom 20. Mai 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Ltd. liab. Co.,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jean Louis Scenini,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; verspätete Beschwerdeerhebung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 5. Februar 2019 (LA190001-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht mit vom 30. März 2019 datierter,
jedoch der Post erst am 6. April 2019 übergebener Eingabe gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2019 und gegen ein Urteil
dieses Obergerichts vom 25. Februar 2019 Beschwerde erhob;

dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Beschwerde gegen den
Beschluss vom 5. Februar 2019 ist, während die Beschwerde gegen das Urteil vom
25. Februar 2019 im parallelen bundesgerichtlichen Verfahren 4A_169/2019
behandelt wird;

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim
Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);

dass nach Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den
Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen
beginnen und dass die Frist u.a. eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten
Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG);

dass der angefochtene Entscheid vom 5. Februar 2019 der Beschwerdeführerin
gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 14. Februar 2019 zugestellt wurde und
die Beschwerdefrist demnach - unter Berücksichtigung der Bestimmung von Art. 45
Abs. 1 BGG - am 18. März 2019 ablief;

dass die vorliegende Beschwerdeschrift der Schweizerischen Post am 6. April
2019 übergeben wurde und damit die Beschwerdefrist offensichtlich nicht
eingehalten ist;

dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG);

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Mai 2019 (Postaufgabe am 12.
Mai 2019) für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte;

dass dieses Gesuch schon deshalb abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von
vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr
im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen
ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer