Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.174/2019
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4A_174/2019

Urteil vom 22. Mai 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

Beschwerdegegner

B.________ A.G.,

(weitere Verfahrensbeteiligte)

Gegenstand

Darlehen; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Zivilkammer,

vom 4. April 2019 (RB190008-O/U).

In Erwägung,

dass A.________ (Beschwerdeführerin) am 1. November 2017 beim Bezirksgericht
Zürich gestützt auf Art. 328 Abs. 1 lit. a und b ZPO die Revision eines Urteils
vom 17. März 2016 beantragte, mit dem sie zur Rückzahlung eines Darlehens in
der Höhe von Fr. 1'156'696.40 an die Beschwerdegegnerin verpflichtet worden
war;

dass A.________, nachdem sie vom Bezirksgericht aufgefordert worden war, für
die Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 42'313.-- zu leisten und ein
Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, mit Eingabe vom 20. August
2018 unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte und
beantragte, es sei von einem reduzierten Streitwert auszugehen;

dass das Bezirksgericht mit Beschluss vom 12. September 2018 sowohl das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege als auch das Begehren um Neufestsetzung des
Gerichtskostenvorschusses abwies und A.________ erneut Frist zur Leistung
ansetzte;

dass A.________ hiergegen an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte,
welches mit Beschluss und Urteil vom 19. Dezember 2018 das Gesuch von
A.________ um unentgeltliche Rechtspflege abwies und die Beschwerde abwies,
soweit es darauf eintrat;

dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_10/2019 vom 8. Februar 2019 auf eine von
der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März 2019 beim Bezirksgericht
eine "Klageänderung" einreichte und damit Anträge um Neuberechnung des
Kostenvorschusses sowie um Neubeurteilung ihres Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege verband;

dass das Bezirksgericht mit Beschluss vom 21. März 2019 der Beschwerdeführerin
Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 42'313.-- ansetzte,
nachdem es zum Schluss gekommen war, aufgrund der Anträge der
Beschwerdeführerin dränge sich weder eine   Neufestsetzung des
Kostenvorschusses auf noch ändere sich etwas an der Aussichtslosigkeit des
Revisionsprozesses;

dass das Obergericht eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 4. April 2019 abwies, soweit es darauf eintrat, und
mit gleichzeitig gefälltem Beschluss das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies;

dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 8. April 2019 beim
Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig die Anträge stellte, es sei ihr
für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen;

dass keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt wurden;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und dass es davon nur
abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig,
mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die
beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit eingehender Begründung die
Auffassung der Erstinstanz schützte, wonach die Klageänderunganträge der
Beschwerdeführerin inhaltlich das Kernthema des bisherigen Revisionsprozesses
betreffen würden und die Beschwerdeführerin mit ihren neuen Rechtsbegehren die
Revisionsklage weder zurückziehe noch beschränke, weshalb der festgestellte
Streitwert in vollem Umfang bestehen bleibe; mit den neuen Rechtsbegehren
ändere sich sodann nichts an der Aussichtslosigkeit des Revisionsprozesses als
Hinderungsgrund für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; die
Beschwerdeführerin vermöge keine Änderung der massgebenden Verhältnisse
darzutun, ohne die von vornherein kein Anspruch auf Wiedererwägung der
rechtskräftig erfolgten Beurteilung ihres Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege bestehe; soweit sie neu Ansprüche wegen
Ehrverletzung geltend machen wolle, die in der gleichen Verfahrensart zu
beurteilen seien und in sachlichem Zusammenhang mit dem Revisionsverfahren
stünden, blieben ihre Vorbringen weitestgehend unverständlich; ohnehin sei eine
Klageänderung während des Revisionsverfahrens im Gesetz nicht vorgesehen;

dass sich die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Begründung der Beschwerde"
zunächst darüber beklagt, dass die Vorinstanz ihre Ehrverletzungklage (mit der
sie nach ihren Ausführungen offenbar widerklageweise Ansprüche geltend machen
will) nicht behandelt habe, und dem Bundesgericht im Weiteren ihre Sicht der
Dinge im Zusammenhang mit der durch angebliche Straftaten der B.________ A.G.
bzw. ihrer Vertreter beeinflussten Beurteilung der Darlehensforderung im
Prozess unterbreitet, der zum Urteil vom 17. März 2016 führte und in dem ihre
Ehre verletzt worden sein solle;

dass die Beschwerdeführerin sodann in weiteren, nur schwer verständlichen
Ausführungen, in denen sie sich gegen die einzelnen Erwägungen der Vorinstanz
wendet, hauptsächlich bestreitet, dass eine Klageänderung im Revisionsverfahren
unzulässig sei,

dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen offensichtlich nicht
rechtsgenügend, in verständlicher Weise dartut, welche Rechte die Vorinstanz
mit ihrem entscheidwesentlichen Schluss inwiefern verletzt haben soll, wonach
die Klageänderunganträge der Beschwerdeführerin inhaltlich das Kernthema des
bisherigen Revisionsprozesses betreffen würden und die Beschwerdeführerin mit
ihren neuen Rechtsbegehren die Revisionsklage nicht streitwertverändernd
zurückziehe oder beschränke, und dass sich mit den neuen Rechtsbegehren nichts
an den massgebenden Verhältnissen bezüglich der Aussichtslosigkeit des
Revisionsprozesses ändere, weshalb kein Anlass für eine Wiedererwägung des
Entscheids über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bestehe;

dass die Vorinstanz auf verschiedene Anträge der Beschwerdeführerin, welche
diese in der vorliegenden Beschwerde erneuert, nicht eintrat, da sie teils
nicht Gegenstand des vorliegenden, sich gegen einen konkreten Entscheid
richtenden Revisionsprozesses sein könnten und teilweise den Anforderungen an
die Formulierung von Rechtsbegehren nicht genügten oder die Beschwerdeinstanz
zur Beurteilung nicht zuständig sei;

dass die Beschwerdeführerin auch insoweit nicht rechtsgenügend darlegt, welche
Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf die
entsprechenden Anträge nicht eintrat;

dass auf die entsprechenden Anträge auch im vorliegenden Verfahren nicht
eingetreten werden kann, da sie nach dem Gesagten Fragen betreffen, die nicht
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren (Art. 75 Abs. 1 und Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG);

dass im Übrigen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie nach
dem Ausgeführten offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG);

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die
Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG),
wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden
werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in
der Sache selbst gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Zürich,
I. Zivilkammer, und der B.________ A.G. schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer