Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.171/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_171/2019

Urteil vom 29. Januar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin May Canellas,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bürgi,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C.C.________,

2. D.C.________,

beide vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19.
Januar 2017 (ZBR.2016.24) und den Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom
19. November 2018 (B.2017.59).

Sachverhalt:

A.

A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer 1 und 2) einerseits sowie
C.C.________ und D.C.________ (Beschwerdegegner 1 und 2) andererseits betrieben
je ein landwirtschaftliches Gewerbe in U.________. Ab dem Jahr 2000 arbeiteten
sie zwecks Verbesserung der betriebs- und arbeitswirtschaftlichen Situation
ihrer jeweiligen Landwirtschaftsbetriebe zusammen. Hiezu schlossen sie einen
Vertrag über die Errichtung einer Betriebszweig- und Tierhaltegemeinschaft ab.
Der Vertrag datiert vom 1. Mai 2000 und sieht ein Inkrafttreten am selben Tag
vor, wurde von den Parteien aber erst im Jahr 2005 unterzeichnet. Mit Entscheid
vom 16. Februar 2005 anerkannte das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau die
Betriebszweiggemeinschaft per 8. Februar 2005 mit verschiedenen Auflagen. In
den Jahren 2000 bis 2012 leisteten A.A.________ und A.B.________ gewisse
Zahlungen an C.C.________ und D.C.________. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2012
hob das Landwirtschaftsamt die Betriebszweiggemeinschaft per 30. April 2013
wieder auf, da diese mehrere Bestimmungen von Art. 12 der Verordnung des
Bundesrats vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die
Anerkennung von Betriebsformen (LBV; SR 910.91) nicht mehr erfülle. Die im
Vertrag getroffene Abmachung über die Weiternutzung der landwirtschaftlichen
Gebäude von A.A.________ und A.B.________ durch C.C.________ für seine
Rindviehhaltung anerkannte es als Mietvertrag im Sinne von Art. 29a Abs. 3 LBV.

In der Folge machten C.C.________ und D.C.________ zusätzliche Ansprüche aus
dem Vertrag geltend. Zwecks Erzielung einer gemeinsamen Lösung gelangten die
Parteien an das Bildungs- und Beratungszentrum E.________ (nachfolgend: BBZ
E.________). Dieses erstellte eine Abrechnung über die
Betriebszweiggemeinschaft. Eine Einigung wurde jedoch nicht erzielt.

B.

Am 12. Januar 2015 erhoben C.C.________ und D.C.________ mit Klagebewilligung
des Friedensrichteramtes Kemmental Klage beim Bezirksgericht Kreuzlingen. Sie
verlangten, A.A.________ und A.B.________ seien solidarisch zur Zahlung von Fr.
572'725.-- zu verurteilen, "ab 1. Oktober 2014 monatlich abnehmend um Fr.
2'500.00", nebst Zins ab 1. Oktober 2014, sowie Verzugszinsen von Fr. 39'767.--
für die Zeit vom 27. Mai 2013 bis 30. September 2014. A.A.________ und
A.B.________ stellten Antrag auf Abweisung der Klage.

In einer Beweisverfügung vom 21. Oktober 2015 verpflichtete das Bezirksgericht
das BBZ E.________, die Abrechnung der Betriebszweiggemeinschaft für den
Zeitraum 2005 bis 15. August 2012 mit gewissen Änderungen neu zu erstellen.
Weiter holte es für die Periode vom 16. August 2012 bis 30. April 2013 eine
zusätzliche Abrechnung ein.

Mit Entscheid vom 12./25. April 2016 hiess das Bezirksgericht die Klage von
C.C.________ und D.C.________ teilweise gut und verurteilte A.A.________ und
A.B.________, unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 378'286.-- zu
bezahlen, "ab 1. Mai 2013 monatlich um Fr. 2'500.00 abnehmend", zuzüglich Zins
ab 27. Mai 2013.

C.

A.A.________ und A.B.________ gelangten dagegen mit Berufung an das Obergericht
des Kantons Thurgau. Sie verlangten, der angefochtene Entscheid des
Bezirksgerichts sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. C.C.________ und
D.C.________ erhoben Anschlussberufung mit dem Antrag, A.A.________ und
A.B.________ seien solidarisch zu verurteilen, ihnen den Betrag von Fr.
616'789.-- zu bezahlen, "ab 1. Mai 2013 monatlich abnehmend um Fr. 2'500.00",
zuzüglich Zins ab 27. Mai 2013.

Mit Entscheid vom 19. Januar 2017 (Versanddatum: 14. August 2017) beurteilte
das Obergericht die Berufung als unbegründet, die Anschlussberufung dagegen als
begründet. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Streitsache "zum
Neuentscheid" an das Bezirksgericht zurück. In den Erwägungen wies es das
Bezirksgericht an, eine neue Abrechnung zu erstellen und dabei einen variablen
Verteilschlüssel nach den jährlichen Milchvertragsmengen gemäss Abrechnung des
BBZ E.________ vom 21. November 2013 anzuwenden. Dabei habe es die weiteren von
ihr vorgenommenen Korrekturen, die nichts mit dem Verteilschlüssel zu tun
hätten, insbesondere mit Bezug auf die Kälbermast und das Jahr 2005, nach wie
vor entsprechend zu berücksichtigen.

Auf die von A.A.________ und A.B.________ gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_461/2017 vom 26.
März 2018 (publiziert als BGE 144 III 253) nicht ein.

D.

Mit Entscheid vom 19. November 2018 (Versanddatum: 5. März 2019) verurteilte
das Bezirksgericht A.A.________ und A.B.________ zur Zahlung von Fr. 610'867.--
zuzüglich Zins, "ab 1. Mai 2013 monatlich abnehmend um Fr. 2'500.00". Im
Übrigen wies es die Klage ab.

E.

A.A.________ und A.B.________ verlangen mit Beschwerde in Zivilsachen, der
Entscheid des Obergerichts vom 19. Januar 2017 und derjenige des
Bezirksgerichts vom 19. November 2018 seien aufzuheben. Die Klage sei
abzuweisen, eventualiter sei die Sache "an die Vorinstanz" zurückzuweisen. Sie
weisen darauf hin, dass sie parallel zur Beschwerde an das Bundesgericht
Berufung an das Obergericht erhoben haben und dieses das Berufungsverfahren
antragsgemäss bis zum Entscheid des Bundesgerichts im vorliegenden
Beschwerdeverfahren sistiert hat.

C.C.________ und D.C.________ beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Den gleichen Antrag hat das Obergericht gestellt,
seinerseits unter Verzicht auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) mit einem
Streitwert von über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Da sich die
erhobenen Rügen ausschliesslich gegen den Rückweisungsentscheid des
Obergerichts vom 19. Januar 2017 richten, kann dieser Vor- und
Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 3 BGG durch direkte Beschwerde gegen den
erstinstanzlichen Endentscheid des Bezirksgerichts vom 19. November 2018
angefochten werden (siehe BGE 143 III 290 E. 1.1-1.7). Die Beschwerde in
Zivilsachen ist somit zulässig, unter Vorbehalt einer Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
genügenden Beschwerdeschrift (siehe Erwägungen 2 und 3).

2.

Rechtsschriften an das Bundesgericht haben ein Rechtsbegehren zu enthalten
(Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches
Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei
grundsätzlich nicht darauf beschränken, in der Beschwerdeschrift die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zu
beantragen. Vielmehr muss sie einen Antrag stellen, der im Fall der Gutheissung
der Beschwerde zum Urteil in der Sache erhoben werden könnte. Ansonsten ist die
Beschwerde unzulässig. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Bundesgericht bei
Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die
erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 137 II 313
E. 1.3; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Diese Regeln gelten auch, wenn wie vorliegend ein zweitinstanzlicher
Rückweisungsentscheid durch direkte Beschwerde gegen den erstinstanzlichen
Endentscheid angefochten wird.

Da in der Beschwerde ein materieller Antrag auf Abweisung der Klage gestellt
wird, ist diese Voraussetzung grundsätzlich erfüllt. Dagegen genügt es nicht,
wenn die Beschwerdeführer eventualiter den von der Vorinstanz verwendeten
Verteilschlüssel kritisieren, ohne konkret darzutun, welche Folgen die
Gutheissung der einzelnen Rügen auf das Urteilsdispositiv in der Sache hätte
(siehe im Einzelnen Erwägung 6.1).

3.

3.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden.

3.2. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht
eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In
der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen
aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung
liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das
Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III
115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).

Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die
je für sich den Ausgang des Rechtsstreits bestimmen, so hat die
beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt.
Andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 142 III 364
E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen).

3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den
Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können
Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid
abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

Die Beschwerdeführer können demnach von vornherein nicht gehört werden, soweit
sie einleitend den Sachverhalt abweichend von den Feststellungen des
Obergerichts aus eigener Sicht zusammenfassen, ohne im Einzelnen hinreichend
begründete Sachverhaltsrügen gemäss den eben dargelegten Grundsätzen zu
formulieren.

4.

4.1. Der streitgegenständliche Vertrag bestimmt hinsichtlich der Abrechnungs-
und Betriebsführungsmodalitäten der Betriebszweiggemeinschaft, dass die
Direktzahlungen bei den Betrieben bleiben; die Milchkontingente werden auf den
Betrieb der Beschwerdeführer übertragen (Ziffer 1). Die "zur Gemeinschaft
eingebrachten Maschinen und Milchkontingente sowie der Tierbestand" "bleiben im
Besitz des einzelnen Partners" (Ziffer 3). Die zur Bewirtschaftung notwendigen,
noch zu erstellenden Bauten werden von den Beschwerdeführern finanziert; die
Eigenleistungen werden von beiden Parteien eingebracht (Ziffer 4). Die
Beschwerdeführer verpflichten sich, die von den Beschwerdegegnern erbrachten
Arbeiten und Leistungen "jährlich über die festgelegte Milchmenge aufgeteilt
auf 12 Monate immer auf den 30. auf das Konto [von C.C.________] zu überweisen"
(Ziffer 7).

4.2. Das Obergericht erwog, bereits aus dem Wortlaut des Vertrages ergebe sich
ausdrücklich, dass die Beschwerdeführer für die eingebrachten Arbeiten und
Leistungen der Beschwerdegegner eine Abgeltung zu bezahlen hätten, welche sich
an der festgelegten Milchmenge orientiere. Gemäss dem Vertrag sollten die durch
die Beschwerdegegner erbrachten Arbeiten und Leistungen folglich nicht nach
deren genauem Umfang oder konkreten Leistungswert, sondern pauschal über die
festgelegte Milchmenge abgegolten werden. Das BBZ E.________ - so das
Obergericht weiter - habe zuerst die Einnahmen der Betriebszweiggemeinschaft
berechnet, die sich aus dem Milchverkauf, dessen Erlös bei den
Beschwerdeführern eingegangen sei, und dem Kälberverkauf, dessen Erlös bei den
Beschwerdegegnern eingegangen sei, zusammengesetzt hätten (Rubrik "Einnahmen").
Zudem habe das BBZ E.________ die Ausgaben festgestellt, die insbesondere aus
den Kosten bestünden, welche die Beschwerdeführer dem BBZ E.________ mitgeteilt
hätten (Rubrik "Ausgaben"). Alsdann habe das BBZ E.________ die Einnahmen und
Bezüge der jeweiligen Partei zugeordnet (grüne Spalte) und daraus das gesamte
Nettoeinkommen ermittelt (Spalte "Einkommen THG total"). Dieses Nettoeinkommen
habe es in der Folge im Verhältnis der Milchmenge von durchgehend 27,5 % zu
72,5 % der jeweiligen Partei zugeteilt (blaue Spalte). Gestützt darauf habe es
unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Bezüge die Saldodifferenz
zugunsten der Beschwerdeführer berechnet (orange Spalte). Das Obergericht
befand, diese Berechnungsweise entspreche dem Vertrag grundsätzlich. Demnach
sei es nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht auf die Berechnung des BBZ
E.________ abgestellt habe. Was die Beschwerdeführer gegen den Verteilschlüssel
vorbringen würden, überzeuge nicht. Demgegenüber gab es der Anschlussberufung
der Beschwerdegegner insoweit recht, als der Verteilschlüssel 27,5 % zu 72,5 %
zwar der festgelegten Milchmenge für das Jahr 2005 entspreche, nicht aber für
die Folgejahre.

5.

In der Beschwerde wird zunächst in formeller Hinsicht kritisiert, das
Bezirksgericht habe "für die Erstellung einer Abrechnung der BZG Frau
F.________ vom BBZ E.________ beauftragt, obwohl die Beschwerdeführer mehrmals
darauf hingewiesen hätten, "dass diese nicht objektiv urteilen kann". Die
Expertin F.________ sei befangen, und deshalb dürfte nicht auf ihre
Erkenntnisse abgestellt werden.

Die dahingehende Kritik hatten die Beschwerdeführer bereits im kantonalen
Berufungsverfahren erhoben. Das Obergericht verwarf sie unter anderem mit der
Begründung, die Beschwerdeführer hätten "die Ablehnung des BBZ E.________
beziehungsweise von F.________" nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend
gemacht, sondern erst in der Berufungsschrift, weshalb ihr Anspruch auf spätere
Anrufung verwirkt sei. Die Beschwerdeführer verhielten sich treuwidrig und
rechtsmissbräuchlich, wenn sie die Ablehnung des BBZ E.________ beziehungsweise
F.________ erst im Berufungsverfahren rügten, "obwohl sie diese nach eigenen
Angaben bereits seit Jahren" ablehnten. Den anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführern sei bekannt gewesen, dass sie sich zur Beweisverfügung hätten
äussern dürfen und allfällige Ausstandsgründe sofort geltend zu machen gewesen
seien. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführer den Ausstandsgrund nicht
substanziiert dargelegt hätten und somit ihrer Behauptungs- und
Substanziierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen seien. Die Einwendungen
beschränkten sich auf Beanstandungen zur Richtigkeit und Vollständigkeit der
Abrechnung, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen seien.

Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, sie hätten bereits vor der Ernennung
von F.________ mehrmals (so namentlich in der Klageantwort und an der
Hauptverhandlung vom 20. September 2015) festgehalten, dass diese parteiisch
und befangen sei, und "diesen Eindruck auch begründet". "Trotz dieser Einwände"
habe das Bezirksgericht diese Person - ohne vorgängige Anhörung der Parteien -
zur Expertin ernannt. Inwieweit diese Darstellung des Prozesssachverhalts im
bundesgerichtlichen Verfahren noch zulässig ist und zutrifft (Erwägung 3.3),
braucht im Einzelnen nicht beurteilt zu werden. Denn selbst wenn dem
Bezirksgericht die Vorbehalte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
Beweisverfügung bekannt gewesen sein sollten, oblag es den Beschwerdeführern,
ohne Verzug förmlich die Ablehnung zu erklären (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO). Nach
dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach formelle Rügen unter
Verwirkungsfolge unverzüglich zu erheben sind (BGE 141 III 210 E. 5.2 mit
weiteren Hinweisen), durften die Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass
das Bezirksgericht "die Einwände bezüglich der Befangenheit der Expertin [...]
nicht hören wollte", und den Entscheid in der Sache abwarten, um dann in
Kenntnis des erstinstanzlichen Prozessausgangs im Berufungsverfahren Kritik an
der Ernennung der Expertin zu üben. Im Übrigen gilt dies auch, wenn das
Bezirksgericht die Parteien entgegen Art. 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorgängig
angehört hat, wie die Vorinstanz einräumt. Die Kritik am angefochtenen
Entscheid ist unberechtigt.

6.

6.1. Sodann kritisieren die Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, bei der
Abrechnung sei nicht der richtige Verteilschlüssel verwendet worden. Indessen
zeigen sie nicht auf, inwiefern die einzelnen unter diesem Titel vorgebrachten
Kritikpunkte ihres Erachtens eine Änderung der Berechnungsweise und somit des
angefochtenen Urteilsdispositivs zur Folge haben müssten, und dies, obwohl
bereits das Obergericht beanstandet hat, die Beschwerdeführer legten nicht
substanziiert dar, welcher andere Verteilschlüssel mit welcher rechnerischen
Berücksichtigung weiterer Kriterien hätte zur Anwendung gelangen sollen. Soweit
auf die entsprechenden Rügen unter diesem Gesichtspunkt überhaupt eingetreten
werden kann (siehe Erwägung 2), ist dazu was folgt anzumerken:

6.2.

6.2.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich das Zustandekommen und der Inhalt
des Vertrages nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Die
subjektive hat gegenüber der objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang. Sie
beruht auf Beweiswürdigung und ist der bundesgerichtlichen Überprüfung im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich entzogen (siehe Erwägung 3.3). Lässt sich
kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen, sind die Erklärungen
der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem
Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden
durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche
jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu
beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck
massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte
und musste. Diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen ist als
Rechtsfrage frei zu prüfen, wobei das Bundesgericht an Feststellungen des
kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der
Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (BGE 144 III 43 E. 3.3; 142 III 239 E.
5.2.1; 138 III 659 E. 4.2.1; je mit weiteren Hinweisen).

Für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist der Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses massgebend. Nachträgliches Parteiverhalten ist dabei nicht
von Bedeutung; es kann jedoch - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen
tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 144 III 93 E. 5.2.2
f.; 142 III 239 E. 5.2.1; 133 III 61 E. 2.2.1 und 2.2.2.2 mit weiteren
Hinweisen).

6.2.2. Die Vorinstanz setzte sich mit dem Einwand der Beschwerdeführer
auseinander, der Verteilschlüssel könne sich nicht ausschliesslich nach der
Höhe des Milchkontingents richten, sondern müsse auch die Betriebsmittel
berücksichtigen. Sie nahm eine objektivierte Vertragsauslegung vor und gelangte
zum Ergebnis, die Erstinstanz habe die Betriebsmittel bei der Festlegung des
Verteilschlüssels in der Abrechnung zu Recht nicht beachtet. Wenn die
Beschwerdeführer beanstanden, diese Auslegung entspreche nicht "dem wirklichen
Willen der Parteien", weshalb sie gegen Art. 18 OR verstosse, und weiter, "der
tatsächliche Wille der Parteien" könne nur "effektiv ermittelt" werden, indem
Ziffer 7 des Vertrages in den Gesamtzusammenhang des Vertrages gesetzt werde
und Ziffer 9b beigezogen werde, zielen sie auf die tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz ab, ohne eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge zu
formulieren (Erwägung 3.3). Soweit sich die Kritik aber gegen die objektivierte
Vertragsauslegung der Vorinstanz richtet, kann sie nach den eben dargelegten
Grundsätzen nicht auf nachträgliches Parteiverhalten gestützt werden.
Unbeachtlich ist daher insbesondere, wenn die Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang auf die Abrechnung für das Jahr 2005 verweisen und geltend machen,
diese konkretisiere "die Abrechnungsweise in der BZG". Im Übrigen trifft es
nicht zu, dass die Vorinstanz bei der Auslegung einseitig auf den Wortlaut
abgestellt hat, "ohne nach Sinn und Zweck der Vertragsbestimmung zu fragen".
Wohl erwog die Vorinstanz, der Wortlaut von Ziffer 7 des Vertrags sei eindeutig
und eröffne "keinen Spielraum für eine Ausweitung auf weitere Komponenten". Die
Ziffer nenne die Betriebsmittel gerade nicht als Verteilschlüssel. Die
Vorinstanz führte aber weiter aus, eine pauschale Abgeltung über die
festgelegte Milchmenge erscheine "auch sinnvoll, zumal eine konkretisierte
Leistungsabrechnung nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand zu
bewerkstelligen gewesen wäre". Ferner berücksichtigte die Vorinstanz
ausdrücklich Ziffer 9b des Vertrags und setzte sich auch mit dem Argument der
Beschwerdeführer auseinander, wonach die Milchkontingente der einzelnen Partner
durch Zukäufe erhöht werden konnten.

Schliesslich können die Beschwerdeführer die objektivierte Auslegung durch die
Vorinstanz auch nicht als bundesrechtswidrig ausweisen, wenn sie dieser ihre
eigene Auffassung gegenüberstellen, wonach der Verteilschlüssel aus
wirtschaftlichen Gründen zwingend auch weitere Faktoren zu berücksichtigen
habe, zumal sie sich dabei nach Belieben auf Sachverhaltselemente abstützen,
welche im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt sind (Erwägung 3.3).

6.3. Ferner beanstanden die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, die
Vorinstanz habe zu Unrecht festgehalten, dass das Milchkontingent von
G.________ den Beschwerdegegnern angerechnet werden könne.

Das Obergericht stellte zunächst fest, die Behauptung, dass das Milchkontingent
von G.________ im Vertrag keiner Partei zugewiesen gewesen und von den
Beschwerdeführern gemietet gewesen sei, sei unzutreffend. Die auf das
Kontingent von G.________ offenbar entfallenden 126'000 kg seien in der Sparte
der Beschwerdegegner auf der zweiten Zeile angemerkt. Ausserdem verstiessen die
Ausführungen der Beschwerdeführer "betreffend das angeblich durch sie gemietete
Milchkontingent von G.________" "weitestgehend gegen das Novenverbot". Die noch
rechtzeitig im Behauptungsstadium vorgebrachten Ausführungen der
Beschwerdeführer genügten dem Behauptungs- und Substanziierungserfordernis
nicht. Es sei aus diesen Ausführungen und auch aus dem an der Hauptverhandlung
eingereichten Dokument (Bekl. act. 16) nicht nachvollziehbar, was die Parteien
nach Auffassung der Beschwerdeführer gewollt hätten. Ebenso bleibe unklar, was
sich anderes aus diesem Aktenstück ergeben sollte. Die Ausführungen der
Beschwerdeführer seien zu wenig konkretisiert. Die Beschwerdeführer - so das
Obergericht weiter - hätten sich insbesondere damit auseinandersetzen müssen,
weshalb die im Vertrag aufgeführten Milchkontingente und deren Zuordnung an die
Parteien ihrer Auffassung nach nicht zutreffend sein sollten. Solche
Ausführungen blieben die Beschwerdeführer schuldig, weshalb sie ihrer
Behauptungs- und Substanziierungslast nicht hinreichend nachgekommen seien.

Die Beschwerdeführer gehen vor allem auf den zweiten Teil dieser Erwägung nicht
hinreichend ein, sondern begnügen sich im Wesentlichen damit, unter Verweis auf
Bekl. act. 16 und zwei weitere Aktenstücke ihre Auffassung zu erneuern, wonach
das Kontingent G.________ ihnen zustehe. Da die Beschwerde in diesem Punkt die
Begründungsanforderungen verfehlt (Erwägung 3.2), kann darauf nicht eingetreten
werden.

6.4. Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO), da sich
das Obergericht in seinem Entscheid mit verschiedenen Punkten nicht
(hinreichend) auseinandergesetzt habe. Sie zeigen allerdings nicht im Einzelnen
auf, welche ihrer Ausführungen im Berufungsverfahren konkret unberücksichtigt
geblieben sein sollen, sondern kritisieren unter diesem Titel frei die
Feststellungen und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Somit ist die
Beschwerde auch in diesem Punkt unzureichend begründet.

7.

Die Beschwerdeführer argumentieren ferner wie bereits im kantonalen Verfahren,
die Beschwerdegegner hätten die jährlichen Zahlungen von 2000 bis 2012
unwidersprochen entgegengenommen und somit durch Stillschweigen die jährlichen
Abrechnungen anerkannt. In jedem Jahr sei ein Konsens über die Auszahlungen aus
der Betriebszweiggemeinschaft erzielt worden.

Das Obergericht erwog zu diesem Thema, ob die Beschwerdeführer den
Beschwerdegegnern eine schriftliche Abrechnung zugestellt und die
Beschwerdegegner den Zahlungen widersprochen hätten, könne offen bleiben, da
"auch eine konkludente Erklärung für eine rechtliche Verbindlichkeit den
geforderten Erklärungsinhalt und -willen aufweisen" müsse. Ein solcher
Erklärungsinhalt und -wille liege hier nicht vor. Aufgrund der gesamten
Umstände könne "bei der Entgegennahme der Zahlungen durch die
[Beschwerdegegner], selbst wenn sie unwidersprochen geblieben wären, nicht von
einem Erklärungsinhalt und -willen ausgegangen werden, es habe sich um
definitive Abrechnungen und abschliessende Zahlungen mit Saldowirkung
gehandelt".

Die Ausführungen zeigen, dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht davon
ausging, keine der Parteien habe das Stillschweigen der Beschwerdegegner als
Willenserklärung (Anerkennung der "Saldowirkung") verstanden. Dies äussert sich
insbesondere darin, dass im Entscheid in diesem Zusammenhang auf den Beizug des
BBZ E.________ durch die Beschwerdeführer hingewiesen wird, also auf
nachträgliches Parteiverhalten (Erwägung 6.2.1). Als tatsächliche Feststellung
ist dieser Punkt aber der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen (Erwägung
3.3), zumal die Beschwerdeführer dazu keine Willkürrüge erheben, geschweige
denn eine solche hinreichend begründen.

Da die Beschwerdeführer somit selber nicht davon ausgingen, die Zustellung der
Abrechnungen und das Stillschweigen der Beschwerdegegner stellten eine
Vereinbarung über die Höhe der geschuldeten Beträge für das betreffende Jahr
dar, können sie sich aber auch nicht darauf berufen, dass sie das Verhalten der
Beschwerdegegner in diesem Sinne hätten verstehen dürfen und müssen (siehe BGE
105 II 16 E. 3.a). Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als
unbegründet.

8.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer in
solidarischer Haftbarkeit kosten - und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66
Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, in
solidarischer Haftbarkeit.

3.

Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 9'500.-- zu entschädigen, in solidarischer
Haftbarkeit.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Kreuzlingen und dem
Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz