Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.170/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_170/2019

Urteil vom 24. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquille,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

1. Archroma Management GmbH,

2. Archroma IP GmbH,

3. Archroma Consulting Switzerland GmbH, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Markus Wang, Beschwerdeführerinnen,

gegen

accroma labtec AG,

vertreten durch Advokaten Daniel Plüss und Dr. Christian Hochstrasser,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Firmenrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivilrecht,

vom 29. Januar 2019 (430 18 168).

Sachverhalt:

A. 

A.a. Archroma Management GmbH (Klägerin 1, Beschwerdeführerin 1) ist eine im
Jahre 2013 im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragene
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Reinach, Kanton
Basel-Landschaft. Sie bezweckt die Erbringung von Management-Dienstleistungen,
insbesondere die Beratung administrativer, finanzieller, rechtlicher und
technischer Art, sowie den Vertrieb von chemischen, biotechnologischen und
verwandten Produkten.

Archroma IP GmbH (Klägerin 2, Beschwerdeführerin 2) ist ebenfalls eine im Jahre
2013 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Reinach,
Kanton Basel-Landschaft. Ihr Zweck besteht insbesondere in der Verwaltung und
der Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen und von
Immaterialgüterrechten im Chemiesektor.

Archroma Consulting Switzerland GmbH (Klägerin 3, Beschwerdeführerin 3) mit
Sitz in Reinach, Kanton Basel-Landschaft, wurde ebenfalls im Jahre 2013
gegründet. Sie bezweckt hauptsächlich die Erbringung von Dienstleistungen,
insbesondere von Beratungen im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf
von chemischen und verwandten Produkten.

Die drei Gesellschaften gehören zum Archroma-Konzern, einer weltweit im Bereich
der Herstellung und des Vertriebs von Farben und Spezialitätenchemie-Produkten
tätigen Gruppe.

A.b. Die accroma labtec AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine
Aktiengesellschaft mit Sitz in Muttenz, Kanton Basel-Landschaft. Sie ging im
Jahre 2017 nach einer Umwandlung und Firmenänderung aus der 2014 gegründeten
RPD TOOL Technologies GmbH hervor. Die Gesellschaft bezweckt die Entwicklung,
die Produktion und den Vertrieb von Laborautomationssystemen. Sie betreibt
unter der Domain "accroma.com", "accroma.de" und "accroma.ch" eine Website.

A.c. Die Klägerinnen erfuhren im Jahre 2018 von der Umfirmierung der Beklagten.
Sie stellten sich auf den Standpunkt, ihre Firmen- und Namensrechte würden
verletzt. Sie mahnten die Beklagte im Februar 2018 ab und forderten sie auf,
ihre Firma bis spätestens am 30. März 2018 abzuändern. Die Beklagte bestritt
eine Verwechslungsgefahr und weigerte sich, ihre Firma aufzugeben.

B.

Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 erhoben die Klägerinnen beim Kantonsgericht
Basel-Landschaft Klage mit dem (im Verfahrensverlauf angepassten)
Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, innert 45 Tagen ab
Eintritt der Rechtskraft ihre Firma "accroma labtec AG" im Handelsregister zu
löschen und durch eine andere Firma ersetzen zu lassen (Antrags-Ziffer 1).
Zudem sei der Beklagten zu verbieten, die Zeichen "accroma" oder "accroma
labtec" als Kennzeichen für sich selbst, ihr Unternehmen bzw. für das von ihr
betriebene Geschäft zu verwenden (Antrags-Ziffer 2) sowie die Internet
Domain-Namen "www.accroma.com" und "www.accroma.ch" zu benützen oder durch
Dritte benützen zu lassen (Antrags-Ziffer 3). Ausserdem seien die unter Ziffern
1 bis 3 anbegehrten Massnahmen unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe
wegen Ungehorsams im Widerhandlungs- bzw. Unterlassungsfall im Sinne von Art.
292 StGB auszusprechen (Antrags-Ziffer 4).

Die Beklagte widersetzte sich der Klage.

Mit Entscheid vom 29. Januar 2019 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die
Klage ab.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Klägerinnen dem Bundesgericht, es
sei der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. Januar 2019
aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Eventualiter sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz beantragen die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1).

1.1. Es geht um eine Zivilrechtsstreitigkeit über den Gebrauch einer Firma, für
die das Bundesrecht (Art. 5 Abs. 1 lit. c ZPO) eine einzige kantonale Instanz
vorsieht (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen, die sich
gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) richtet, ist demnach unabhängig vom
Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Auf die fristgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt hinreichender
Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3;
135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das
Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Stützt sich
der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich
die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht
eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV
40 E. 3.4 S. 44).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass
die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende
Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie
im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit
ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat
ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus.

2.

Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe Art. 951 i.V.m. Art. 956
Abs. 2 OR verletzt, indem sie eine firmenrechtliche Verwechslungsgefahr
verneint hat.

2.1. Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich
von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften
und Genossenschaften deutlich unterscheiden (Art. 951 OR), ansonsten der
Inhaber der älteren Firma wegen Verwechslungsgefahr auf Unterlassung des
Gebrauchs der jüngeren Firma klagen kann (vgl. Art. 956 Abs. 2 OR; BGE 131 III
572 E. 3 S. 575; 122 III 369 E. 1 S. 370). Der Begriff der Verwechslungsgefahr
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das gesamte
Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben (BGE 128 III 401 E. 5 S. 403; 127
III 160 E. 2a S. 165; 126 III 239 E. 3a). Es handelt sich dabei um eine
Rechtsfrage, die vom Bundesgericht grundsätzlich frei geprüft wird (BGE 128 III
353 E. 4 S. 359 mit Hinweisen).

Da Handelsgesellschaften und Genossenschaften ihre Firma grundsätzlich frei
wählen können, stellt die Rechtsprechung an deren Unterscheidbarkeit im
Allgemeinen strenge Anforderungen (BGE 122 III 369 E. 1 S. 370; 118 II 322 E. 1
S. 323; 92 II 95 E. 2 S. 97). Das Bundesgericht schützt in ständiger
Rechtsprechung Firmen auch gegenüber Unternehmen, die in einer anderen
Geschäftsbranche tätig sind. Allerdings sind die Anforderungen an die
Unterscheidbarkeit der Firmen strenger, wenn zwei Unternehmen aufgrund der
statutarischen Bestimmungen im Wettbewerb stehen können oder sich aus einem
anderen Grund an die gleichen Kundenkreise wenden; Entsprechendes gilt bei
geographischer Nähe der Unternehmen (BGE 131 III 572 E. 4.4 S. 580; 118 II 322
E. 1 S. 324; 97 II 234 E. 1 S. 235; Urteile 4A_125/2019 vom 16. Juli 2019 E.
2.1; 4A_630/2018 vom 17. Juni 2019 E. 4.2.1; 4A_590/2018 vom 25. März 2019 E.
2.1).

Ob sich zwei Firmen hinreichend deutlich unterscheiden, ist aufgrund des
Gesamteindrucks zu prüfen, den sie beim Publikum hinterlassen. Die Firmen
müssen nicht nur bei gleichzeitigem aufmerksamem Vergleich unterscheidbar sein,
sondern auch in der Erinnerung auseinandergehalten werden können. Im Gedächtnis
bleiben namentlich Firmenbestandteile haften, die durch ihren Klang oder ihren
Sinn hervorstechen; solche Bestandteile haben daher für die Beurteilung des
Gesamteindrucks einer Firma erhöhte Bedeutung. Dies trifft insbesondere für
reine Fantasiebezeichnungen zu, die in der Regel eine stark prägende Kraft
haben. Umgekehrt verhält es sich bei gemeinfreien Sachbezeichnungen (BGE 131
III 572 E. 3 S. 576; 127 III 160 E. 2b/cc S. 168; 122 III 369 E. 1).

Die Gefahr der Verwechslung besteht, wenn die Firma eines Unternehmens für die
eines anderen gehalten werden kann (unmittelbare Verwechslungsgefahr) oder wenn
bei Aussenstehenden der unzutreffende Eindruck entsteht, die Unternehmen seien
wirtschaftlich oder rechtlich verbunden (mittelbare Verwechslungsgefahr; vgl.
BGE 129 III 353 E. 3.3 S. 359; 128 III 96 E. 2a; 118 II 322 E. 1 S. 324; je mit
Hinweisen). Der Firmenschutz soll dabei nur jene Verwechslungen verhindern,
denen der durchschnittliche Firmenadressat mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit unterliegt (BGE 122 III 369 E. 2c mit Hinweis).

2.2. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die strittigen Firmen mit dem
Buchstaben "A" beginnen, auf den "RCH" bzw. "CC" folgen und mit der
Buchstabenfolge "ROMA" enden. Weitere Kennzeichenbestandteile seien nebst dem
jeweiligen Rechtsformzusatz (GmbH bzw. AG) die Elemente "Management", "IP" und
"Consulting Switzerland" bei den Beschwerdeführerinnen sowie "labtec" bei der
Beschwerdegegnerin. Dass die Zusätze bei den Beschwerdeführerinnen allesamt
Sachbezeichnungen darstellten, die entsprechend ihrem jeweiligen Zweck auf
deren Geschäftstätigkeiten hinweisen, könne einfach und ohne grosse Denkarbeit
bzw. ohne Fantasieaufwand erkannt werden. In der Firma der Beschwerdegegnerin
sei nebst dem Element "accroma" mit "labtec" zwar ein Zusatz enthalten, den es
als Wort weder in der deutschen noch in der englischen Sprache gebe und
insofern eine Wortschöpfung mit Fantasie-Elementen darstelle. Ob dabei ohne
Weiteres eine gedankliche Verbindung zur Geschäftstätigkeit ermöglicht werde,
ohne dass sich das Publikum, ob allgemeiner Art oder fachmännisch, der Fantasie
bedienen müsste, sei diskutabel. Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin liege der Bezug zu deren Geschäftstätigkeit indessen
hinreichend nahe mit einer Umschreibung, die auf die Zusammensetzung der Wörter
"Labor" und "Technik" schliessen lasse. Der Hauptzweck der Beschwerdegegnerin
gemäss Handelsregister liege denn auch in der Entwicklung, der Produktion und
dem Vertrieb von Laborautomationssystemen. Den Beschwerdeführerinnen sei
deshalb beizupflichten, dass die genannten Zusätze sowohl bei ihnen als auch
bei der Beschwerdegegnerin als wenig kennzeichnungskräftige Firmenbestandteile
den Gesamteindruck nicht entscheidend prägten und somit für die Beurteilung
einer Verwechslungsgefahr von untergeordneter Bedeutung seien. Selbst wenn der
Zusatz in der Firma der Beschwerdegegnerin nicht als reine Sachbezeichnung im
Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung interpretiert würde,
änderte dies jedoch nichts am Ausgang des Verfahrens.

Für die Beurteilung einer allfälligen firmenrechtlichen Kollision stünden sich
demnach die Elemente "Archroma" und "accroma" gegenüber. Unbestritten sei, dass
es sich bei den Parteien nicht um Konkurrentinnen handle, die in derselben
Branche miteinander im Wettbewerb stehen. Eine besondere Strenge beim Massstab
der Unterscheidbarkeit rechtfertige sich aus diesem Grund nicht. Der
Argumentation der Beschwerdeführerinnen, wonach besonders hohe Anforderungen
gestellt werden müssten, weil die Parteien ihre Sitze in Reinach/BL und Muttenz
/BL örtlich nahe beieinander hätten, könne zudem nicht gefolgt werden, zumal
sich die Orte auf unterschiedlichen Verkehrsachsen befänden. Hinzu komme, dass
sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch die Beschwerdegegnerin international
tätige Unternehmen seien, so dass die geographische Lage ihres Sitzes unter
firmenkollisionsrechtlichen Gesichtspunkten von untergeordneter Bedeutung
erscheine, es sei denn die Gesellschaften hätten ihre Domizile am selben Ort.

Die Vorinstanz erwog weiter, die Verwechselbarkeit von Firmen beurteile sich
nach der Aufmerksamkeit der Personen, die mit den Gesellschaften in Kontakt
treten. Aufgrund der im konkreten Verfahren geltenden Verhandlungsmaxime habe
das Gericht die Möglichkeit von Verwechslungen der involvierten Firmen
angesichts der konkreten Behauptungen der Parteien nicht aufgrund des
Verständnisses und des Erinnerungsvermögens beim allgemeinen Publikum der
Konsumentinnen und Konsumenten zu beurteilen, sondern aufgrund der erhöhten
Aufmerksamkeit beim Fachpublikum. Auch wenn jedoch über die Frage der
Verwechslungsgefahr aus der Warte eines weniger fachkundigen und somit
tendenziell weniger aufmerksamen Publikums aufgrund der Gesamtbeurteilung zu
entscheiden sei, komme das Gericht zum Schluss, dass zwischen den klägerischen
Firmen und der Firma der Beschwerdegegnerin, was die Unterscheidbarkeit der
kennzeichnungsstarken Firmenelemente anbelange, genügend Abstand bestehe und
somit weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verwechslungsgefahr
auszumachen sei.

Zunächst bestünden im Schriftbild Unterschiede. Die Wörter seien nicht nur
unterschiedlich lang, sondern auch von der Schreibweise her mit Gross- und
Kleinbuchstaben bei "Archroma" und "accroma" einfach auseinanderzuhalten. Im
Weiteren seien zwar die Endungen mit "roma" identisch; die Silbenfolge der
ersten vier bzw. drei Buchstaben ("ARCH" bzw. "ACC") unterscheide sich jedoch
vom Schriftbild her und trage dazu bei, dass auch der Wortklang der beiden
Kennzeichen unterschiedlich sei. Das Gericht teile die Ansicht der
Beschwerdeführerinnen nicht, dass die streitgegenständlichen Firmenkerne
quasi-identisch seien, da die Unterschiede in der Buchstabenfolge (fehlendes
"R" und "H" bei "accroma") kaum wahrgenommen würden. Wie die Beschwerdegegnerin
zutreffend hervorhebe, werde die Konsonantenfolge "RCH" in der klägerischen
Firma auf Deutsch als sog. starker Reibelaut oder Frikativ ausgesprochen,
phonetisch vergleichbar mit den Wörtern "Arche", "Architekt" oder "Archiv".
Demgegenüber folgten bei der beklagtischen Firma nach dem Vokal "A" die
Konsonanten "CC", was - je nach deutscher Sprachherkunft (also nach
verschiedenen Mundart-Dialekten oder auch auf Hochdeutsch) ausgesprochen - wie
ein hartes "Doppel-G" oder "K" klinge. Der Klang sei somit verschieden und ein
phonetischer Unterschied auch vom allgemeinen Publikum durchaus wahrnehmbar.

Zum Sinngehalt von "Archroma" und "accroma" lasse sich festhalten, dass es sich
bei beiden Begriffen um solche handle, die nicht zum sprachlichen
Gemeingebrauch gehörten. Sie stellten Wortkreationen dar, die soweit
ersichtlich in keiner Sprache existierten und somit der Fantasie entsprängen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei ein beschreibender Sinngehalt
weder bei "Archroma" noch bei "accroma" ohne besondere Denkarbeit bzw. ohne
Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar. Das angesprochene Publikum werde deshalb
bei den betreffenden Firmen von Fantasiebegriffen ausgehen, denen für
Aussenstehende keine erkennbare Bedeutung zukomme. Obwohl sich die
Bezeichnungen vom Sinngehalt her nicht einwandfrei unterscheiden liessen, werde
der erforderliche firmenrechtliche Abstand nach Art. 951 OR durch die jüngere
Firma der Beschwerdegegnerin im massgeblichen Kernelement "accroma" gegenüber
dem klägerischen "Archroma" dadurch hergestellt, indem für das allgemeine
Publikum im Gesamteindruck punkto Schriftbild und Wortklang hinreichende
Unterschiede erkennbar seien, so dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen
werden könne. Würde der Zusatz "labtec" in der Firma der Beschwerdegegnerin
ebenfalls nicht als reine Sachbezeichnung qualifiziert, sondern als
kennzeichnungskräftiges Element gewichtet, wäre der Abstand noch grösser und
die Verwechslungsgefahr erst recht nicht gegeben.

Eine Verwechslungsgefahr verneinte die Vorinstanz ausserdem hinsichtlich der
Domain-Namen "www.accroma.ch" bzw. "www.accroma.com". Sie erwog zudem, die
Klage lasse sich auch nicht auf das Namensrecht nach Art. 29 ZGB stützen.

2.3.

2.3.1. Die Beschwerdeführerinnen weisen grundsätzlich zutreffend darauf hin,
dass die Unterscheidbarkeit im Firmenrecht im Gegensatz zum Markenrecht nicht
einfach aus Sicht der Abnehmer bestimmter Waren oder Dienstleistungen zu prüfen
ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dient die firmenrechtlich gebotene
Unterscheidbarkeit nicht allein der Ordnung des Wettbewerbs, sondern schützt
den Träger der älteren Firma umfassend um seiner Persönlichkeit und seiner
gesamten Geschäftsinteressen willen. Entsprechend soll ganz allgemein
verhindert werden, dass das Publikum, zu dem nicht nur Kunden, sondern auch
weitere Kreise, wie etwa Stellensuchende, Behörden und öffentliche Dienste
gehören, getäuscht wird (BGE 118 II 322 E. 1 S. 323 f.; 100 II 224 E. 2; Urteil
4A_45/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.3.3).

Die Vorinstanz ging zwar zunächst davon aus, dass sich die Verwechslungsgefahr
aufgrund der erhöhten Aufmerksamkeit beim Fachpublikum beurteile. Entgegen dem,
was die Beschwerdeführerinnen anzunehmen scheinen, ergibt sich daraus
allerdings nicht, dass der angefochtene Entscheid im Ergebnis
bundesrechtswidrig wäre. Die Vorinstanz hat die konkrete Prüfung nämlich nicht
auf dieser Grundlage vorgenommen, sondern hat die Verwechslungsgefahr im Sinne
einer Eventualbegründung konkret aus der Sicht eines "weniger fachkundigen und
somit tendenziell weniger aufmerksamen Publikums" geprüft und erwogen, selbst
bei dieser Betrachtungsweise sei eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.

2.3.2. Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei den strittigen
Firmen insbesondere die Bestandteile "Archroma" einerseits sowie "accroma"
andererseits im Gedächtnis haften bleiben, zumal die verwendeten
englischsprachigen Zusätze ("Management", "IP" und "Consulting Switzerland")
reine Sachbezeichnungen darstellen oder zumindest weitgehend beschreibenden
Charakter aufweisen ("labtec"). Angesichts der englischen Zusätze liegt es
nahe, auch die Firmenbestandteile "Archroma" und "accroma" englisch
auszusprechen und steht ein Sinngehalt nach dieser Sprache im Vordergrund. Auch
wenn es sich weder bei "Archroma" noch bei "accroma" um Wörter des allgemeinen
Sprachgebrauchs mit unmittelbar fassbarem Sinngehalt handelt, ist nicht von der
Hand zu weisen, dass sich die Eingangssilben der beiden Firmenbestandteile
wahrnehmbar voneinander unterscheiden und unterschiedliche Assoziationen wecken
(vgl. etwa auch Urteil 4A_125/2019 vom 16. Juli 2019 E. 2.3). Die
Beschwerdeführerinnen anerkennen zwar, dass es angesichts der englischen
Zusätze naheliegt, "Archroma" englisch auszusprechen, ziehen daraus jedoch
unzutreffende Schlüsse. Sowohl das Wort "Arch" mit der im angefochtenen
Entscheid wiedergegebenen Bedeutung "Bogen" als auch die verstärkende Vorsilbe
"arch-" im Sinne von "erz-" (wie etwa "archbishop" [Erzbischof] oder
"archrival" [Erzrivale]) weisen im Vergleich zum Präfix "acc-" bzw. "ac-" einen
klarer umschriebenen Sinngehalt auf, auch wenn für den Durchschnittsadressaten
hinsichtlich des Gesamtworts keine bestimmte Bedeutung erkennbar ist.

Auch wenn die Bestandteile "Archroma" und "accroma" dieselbe Anzahl Silben
aufweisen, bestehen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht
erhebliche Unterschiede in der Aussprache: So werden sowohl das englische Wort
"arch" als auch die verstärkende Vorsilbe "arch-" - ganz im Gegensatz zur
ersten Silbe der beanstandeten Firma ("acc-") - mit einem Zischlaut
ausgesprochen, so dass sich die strittigen Firmen im Klang eindeutig
voneinander abheben. Selbst wenn der Wortanfang von "Archroma" - wie etwa bei
"architect" - ohne Zischlaut ausgesprochen wird (ahr-kroh-mah), wie von den
Beschwerdeführerinnen angenommen, ist ein Unterschied zu "accroma" (äk-roh-mah)
im Klangbild dennoch deutlich feststellbar. Der von ihnen ins Feld geführte
Umstand, wonach das "R" in der englischen Sprache "nicht gerollt, sondern stumm
im Gaumen gebildet [werde]", ändert nichts daran, dass dieser Buchstabe auch
bei einer englischen Aussprache wahrgenommen wird und einen unterschiedlichen
Klang zur Folge hat. Aus den gleichen Gründen stossen die Ausführungen in der
Beschwerde ins Leere, wonach das "R" auch in der deutschen Sprache je nach
Region "nicht nur auf der Zungenspitze gerollt, sondern [...] auch am Zäpfchen
gerieben, mithin wie 'ch' ausgesprochen [...], oder vielfach gar unterdrückt
[werde]". Die Beschwerdeführerinnen vermögen die vorinstanzliche Erwägung,
wonach aufgrund der Abweichungen im Wortanfang (vgl. BGE 127 III 160 E. 2b/cc
S. 168; 122 III 382 E. 5a) ein aus Sicht des Publikums wahrnehmbarer
Unterschied im Wortklang besteht, im Ergebnis nicht als bundesrechtswidrig
auszuweisen.

2.3.3. Die Vorinstanz ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass die
Abweichungen im Wortanfang (" Arch roma" gegenüber " acc roma") auch zu einem
erheblichen Unterschied im Schriftbild der strittigen Firmen führen. Sie hat
ihrer Prüfung der firmenrechtlichen Verwechselbarkeit zutreffend den Wortlaut
der Firmen zugrunde gelegt, wie sie im Handelsregister eingetragen sind
(CHRISTIAN HILTI, Firmenrecht, in: SIWR Bd. III/2, 3. Aufl. 2019, Rz. 308).
Damit war auch die im Register eingetragene Schreibweise samt Gross- bzw.
Kleinbuchstaben zu berücksichtigen (vgl. Urteile 4A_125/2019 vom 16. Juli 2019
E. 2.3; 4A_123/2015 vom 25. August 2015 E. 4.3.1). Auch wenn die
Beschwerdeführerinnen grundsätzlich zutreffend darauf hinweisen, dass die
Verwendung eines kleinen Anfangsbuchstabens in der Firma der Beschwerdegegnerin
für sich allein betrachtet keine hinreichende Unterscheidbarkeit zu begründen
vermag, ist nicht von der Hand zu weisen, dass aus Sicht des durchschnittlichen
Firmenadressaten insgesamt ein nicht unerheblicher Unterschied im Schriftbild
der strittigen Firmen besteht. Obwohl die Wortlänge der erwähnten
Firmenbestandteile vergleichbar ist, besteht bei Betrachtung der gesamten
Firmen einzig eine Übereinstimmung im Element "roma", während nicht nur die
Zusätze, sondern insbesondere die Wortanfänge der Firmen deutlich voneinander
abweichen, so dass beim Publikum im Gesamteindruck die Unterschiede haften
bleiben.

2.3.4. Die Beschwerdeführerinnen machen im Weiteren zu Unrecht geltend, es sei
im zu beurteilenden Fall aufgrund der geographischen Nähe der Parteien von
besonders hohen Anforderungen an die Unterscheidbarkeit auszugehen. Weder haben
die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegnerin ihren Sitz am gleichen Ort
noch bestehen Hinweise darauf, dass sie sich an die gleichen Kundenkreise
wenden. Im Gegenteil hat die Vorinstanz - für das Bundesgericht verbindlich
(Art. 105 Abs. 1 BGG) - festgestellt, dass es sich bei den Parteien nicht um
Konkurrentinnen handelt, die miteinander im Wettbewerb stehen. Unter diesen
Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb einzig aufgrund der relativ geringen
Distanz von ungefähr zehn Kilometern zwischen den Parteien von einer besonders
hohen Gefahr von Verwechslungen auszugehen wäre.

2.3.5. Insgesamt ist der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 951 i.V.m. Art.
956 Abs. 2 OR vorzuwerfen, wenn sie aufgrund des massgebenden Gesamteindrucks
eine Verwechslungsgefahr zwischen Archroma Management GmbH, Archroma IP GmbH
und Archroma Consulting Switzerland GmbH einerseits sowie accroma labtec AG
andererseits verneinte.

3.

Die Vorinstanz verneinte mit Verweis auf ihre firmenrechtlichen Ausführungen
auch eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Domain-Namen
"www.accroma.ch" und "www.accroma.com". Die Beschwerdeführerinnen erheben
diesbezüglich keine eigenständigen Rügen, sondern verweisen ihrerseits auf ihre
vorangehenden Ausführungen, die sich als nicht stichhaltig erwiesen haben.
Soweit die Vorinstanz darüber hinaus anmerkte, es sei zudem davon auszugehen,
dass Internetbenützer Domain-Namen aufmerksamer begegneten als herkömmlichen
Zeichen und deshalb geringe Zeichenunterschiede beachteten, kommt ihren
Ausführungen keine entscheidtragende Bedeutung zu. Die entsprechenden
Vorbringen in der Beschwerdeschrift stossen bereits aus diesem Grund ins Leere.

Auch hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten namensrechtlichen Ansprüche
(Art. 29 Abs. 2 ZGB) verweisen die Beschwerdeführerinnen lediglich auf ihre
vorangehenden Ausführungen, wonach die Vorinstanz eine Verwechslungsgefahr
unter firmenrechtlichen Gesichtspunkten zu Unrecht verneint habe. Damit
vermögen sie den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig
auszuweisen.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen (unter
solidarischer Haftbarkeit und intern je zu einem Drittel) auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zu
einem Drittel) mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann