Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.169/2019
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4A_169/2019

Urteil vom 20. Mai 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Ltd. liab. Co.,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jean Louis Scenini,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; fehlende Beschwerdelegitimation (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 25. Februar 2019 (LA190004-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin beim Arbeitsgericht Zürich mit Klage vom 15. April
2018 (Poststempel vom 22. April 2018) und mit an der Hauptverhandlung vom 16.
August 2019 erweitertem Rechtsbegehren beantragte, die Beschwerdegegnerin sei
zu verpflichten, ihr insgesamt Fr. 16'403.-- zu bezahlen;

dass die Beschwerdegegnerin an der Hauptverhandlung auf Abweisung der Klage
schloss und Widerklage erhob mit den Begehren, es sei festzustellen, dass die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Forderung nicht bestehe (Ziffer 1),
es sei die Betreibung des Stadtammann- und Betreibungsamts der Stadt Zürich
Kreis 11 Nr. xxx aufzuheben (Ziffer 2) und es sei die Beschwerdeführerin zu
verurteilen, der Beschwerdegegnerin Fr. 5'119.70 brutto zu bezahlen (Ziffer 3);

dass das Arbeitsgericht mit Urteil vom 13. November 2018 die Hauptklage der
Beschwerdeführerin abwies (Dispositif Ziffer 1), auf das Feststellungsbegehren
gemäss Ziffer 1 der Widerklage nicht eintrat (Dispositif Ziffer 2), die
Widerklage betreffend Ziffer 2 abwies (Dispositif Ziffer 3), die
Beschwerdeführerin verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 4'515.-- netto zu
bezahlen und die Widerklage betreffend Ziffer 3 im Mehrbetrag abwies;

dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 2. Januar 2019
beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung erhob, die das Obergericht mit
Beschluss vom 5. Februar 2019 als nicht erfolgt abschrieb;

dass auch die Beschwerdegegnerin gegen das Urteil vom 13. November 2018
Berufung erhob, mit der sie beantragte, es seien die Dispositivziffern 2 und 3
des Urteils (...) vom 13. November 2018 aufzuheben (Ziffer 1), es sei
festzustellen, dass die gegen die Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung
(...) nicht bestehe (Ziffer 2), es sei die Betreibung des Stadtammann- und
Betreibungsamts der Stadt Zürich Kreis 11 Nr. xxx aufzuheben (Ziffer 3) und im
Übrigen sei das Urteil vom 13. November 2018 zu bestätigen (Ziffer 4);

dass das Obergericht auf diese Berufung mit Urteil vom 25. Februar 2019
teilweise (u.a. namentlich auf den Berufungsantrag Ziffer 4) nicht eintrat und
sie im Übrigen abwies;

dass die Beschwerdeführerin mit vom 30. März 2019 datierter Eingabe (der Post
am 6. April 2019 übergeben) gegen den vorgenannten Beschluss des Obergerichts
vom 5. Februar 2019 und gegen das obergerichtliche Urteil vom 25. Februar 2019
beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Beschwerde gegen das
Urteil vom 25. Februar 2019 ist, während die Beschwerde gegen den Beschluss vom
5. Februar 2019 im parallelen bundesgerichtlichen Verfahren 4A_175/2019
behandelt wird;

dass die Beschwerdeführerin durch den hier angefochtenen Entscheid vom 25.
Februar 2019 nicht beschwert ist, da die Vorinstanz darin die von der
Gegenpartei erhobene Berufung abwies, soweit sie darauf eintrat, und damit
nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin entschied;

dass die Vorinstanz namentlich auch den erstinstanzlichen Entscheid, soweit
dieser zu Ungunsten der Beschwerdeführerin lautet, nicht bestätigte;

dass die Beschwerdeführerin damit von vornherein kein schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids vom 25. Februar 2019 hat (Art.
76 Abs. 1 lit. b BGG);

dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde gegen diesen Entscheid
nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);

dass auf die Beschwerde auch nicht einzutreten ist, da sie bezüglich des
Entscheids vom 25. Februar 2019 keine Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit.
b, Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Mai 2019 (Postaufgabe am 12.
Mai 2019) für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte;

dass dieses Gesuch schon deshalb abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von
vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr
im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen
ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer