Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.168/2019
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4A_168/2019

Urteil vom 6. Mai 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

Genossenschaft A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Hew,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Toller,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vertrauenshaftung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II.
Zivilkammer, vom 25. Februar 2019

(ZK2 16 48).

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin mit Klage vom 7. November 2014 beim Bezirksgericht
Prättigau/Davos beantragte, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr
Schadenersatz in der Höhe von Fr. 331'965.15 nebst Zins zu bezahlen;

dass das Bezirksgericht die Klage mit Entscheid vom 17. April 2016 abwies;

dass das Kantonsgericht von Graubünden eine von der Beschwerdegegnerin dagegen
erhobene Berufung mit Urteil vom 25. Februar 2019 unter Bejahung des Vorliegens
der Grundhaftungsvoraussetzungen für eine Vertrauenshaftung im Sinne der
Erwägungen guthiess, den Entscheid vom 17. April 2016 aufhob und die Sache zur
Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Erstinstanz
zurückwies;

dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen vom 5. April 2019
beantragt, dieses Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen;

dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;

dass es sich bei dem angefochtenen Entscheid, mit dem die Sache zur Fortführung
des Verfahrens an die Erstinstanz zurückgewiesen wird, um einen
Rückweisungsentscheid handelt;

dass Rückweisungsentscheide kantonaler Rechtsmittelinstanzen das Verfahren
nicht abschliessen und somit keine End-, sondern Vor- und Zwischenentscheide
sind (BGE 144 III 253 E. 1.3; 143 III 290 E. 1.4; 135 III 212 E. 1.2 S. 216 mit
weiteren Hinweisen);

dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde
nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG);

dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das
Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475
E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner
Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid
anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE
144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E.
2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);

dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die
Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht
offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80
E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III
629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass die Beschwerdeführerin bezugnehmend auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG geltend
macht, im vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahren habe die
Beschwerdegegnerin eine Vielzahl von Beweisanträgen gestellt, insbesondere die
Parteibefragung und die Einvernahme von 38 Zeugen; des Weiteren sei die
Einholung eines Gutachtens zur Beurteilung des Qualitativs und Quantitativs der
Vorbereitungsarbeiten der Beschwerdegegnerin für die Eisgala 2013 bzw. der
Angemessenheit ihrer Schadenersatzforderung verlangt worden sowie die Einholung
einer schriftlichen Auskunft betreffend Tätigkeiten und Referenzen der Firma
C.________; auch die Beschwerdeführerin habe für den Fall der Durchführung
eines Beweisverfahrens die Einvernahme von Zeugen und Parteibefragung
beantragt; infolge der Rückweisung des Verfahrens an das Regionalgericht drohe
offensichtlich ein umfangreiches Beweisverfahren zu den Fragen des Schadens,
des adäquaten Kausalzusammenhangs und des Verschuldens, das mit einer
Klageabweisung durch das Bundesgericht verhindert werden könne;

dass aus den von den Vorinstanz wiedergegebenen Berufungsanträgen der
Beschwerdegegnerin und den vorinstanzlichen Erwägungen hervorgeht, dass ein
grosser Teil der Beweisanträge der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den
Grundhaftungsvoraussetzungen der Vertrauenshaftung (rechtliche Sonderverbindung
zwischen den Parteien, Vertrauensverhältnis zwischen denselben und Verletzung
des Vertrauens) gestellt wurde, welche die Vorinstanz bereits aufgrund der
vorhandenen Beweise (und dies für die Erstinstanz verbindlich) bejahte, so dass
sie weitere Beweisabnahmen dazu nicht mehr als nötig erachtete;

dass die Vorinstanz die Sache sodann zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen
der Vertrauenshaftung und allenfalls der Verjährungsfrage an die Erstinstanz
zurückwies, deren Sache es sei, zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in
welcher Form ein Beweisverfahren durchzuführen sein werde; die Anträge der
Beschwerdegegnerin, die Erstinstanz bei einer Rückweisung anzuweisen, die im
Berufungsverfahren angebotenen Beweise abzunehmen bzw. überhaupt ein
Beweisverfahren durchzuführen, seien abzulehnen;

dass es unter diesen Umständen zur Begründung der Eintretensvoraussetzung nach
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht ausreicht, wenn die Beschwerdeführerin bloss
aufzählt, was alles an Beweisabnahmen im erstinstanzlichen Verfahren beantragt
war, ohne präzise anzugeben, welche Beweise, deren Abnahme einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten mit sich bringen würde, im wieder aufzunehmenden
Verfahren vor der Erstinstanz überhaupt noch erheblich sein könnten und
abgenommen werden müssten, und insbesondere ohne hinsichtlich des erwähnten
Gutachtens darzulegen, weshalb dieses besonders aufwändig ausfallen müsste, so
dass ein grosser Aufwand an Kosten oder Zeit anfallen würde;

dass damit die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht hinreichend
dargetan ist;

dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit.
a BGG);

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr
im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen
ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer