Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.156/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_156/2019

Urteil vom 18. April 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ Sàrl,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Handelsregistereintrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 26. Februar 2019 (VB.2018.00727).

Erwägungen:

1.

Die A.________ Sàrl (Beschwerdeführerin 1) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung mit Sitz in Zürich.

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 nahm das Handelsregisteramt des Kantons
Zürich von Amtes wegen die Eintragung einer Stammanteilsübertragung vor und
trug C.________ als neuen Gesellschafter der A.________ Sàrl im Handelsregister
ein. Ferner auferlegte es dem Gesellschafter und Geschäftsführer der A.________
Sàrl, B.________ (Beschwerdeführer 2), die Eintragungsgebühren von Fr. 211.60
und belegte ihn wegen Nichtbefolgung seiner Anmeldepflicht gestützt auf Art.
943 Abs. 1 OR mit einer Busse von Fr. 200.--.

Die von der A.________ Sàrl und B.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Februar 2019 ab,
soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 3. April 2019 haben die A.________ Sàrl und B.________ erklärt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschwerde anzufechten. Es wurden keine
Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2
S. 89).

In ihrer Eingabe vom 3. April 2019 behaupteten die Beschwerdeführer pauschal,
der "Entscheid über den Handelsregistereintrag" sei "einseitig" und trage ihrer
Sicht der Dinge "nicht genügend Rechnung". Damit genügt die Begründung den
genannten Anforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

3.

Ausnahmsweise sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz
BGG).

 Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz