Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.154/2019
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4A_154/2019

Urteil vom 8. Mai 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ GmbH in Liquidation,

2. B.________,

3. C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. D.________,

2. E.________ AG,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Otto Enzmann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom
11. März 2019 (1B 19 5).

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Willisau mit Urteil vom 21. Dezember 2018 eine von den
Beschwerdeführern 1 und 2 gegen die Beschwerdegegner erhobene Klage abwies,
soweit diese nicht gegenstandslos geworden war oder darauf nicht eingetreten
wurde, wobei es auf die Widerklage der Beschwerdegegner nicht eintrat;

dass das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 11. März 2019 auf
eine von den Beschwerdeführern 1 und 2 gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom
21. Dezember 2018 erhobene Berufung infolge unzureichender Begründung des
Rechtsmittels nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 2. April 2019
sinngemäss erklärten, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. März 2019 mit
Beschwerde anfechten zu wollen;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 26. April 2019 eine weitere
Eingabe einreichten;

dass auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 von vornherein nicht
eingetreten werden kann, da er am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen
hat (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG);

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 11. März
2019 auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem
Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;

dass die Beschwerdeführer verschiedene Gerichtspersonen pauschal als befangen
bezeichnen, ohne dies jedoch hinreichend zu begründen;

dass die Eingaben der Beschwerdeführer die erwähnten Begründungsanforderungen
daher offensichtlich nicht erfüllen;

dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben,
da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art.
68 Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann