Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.150/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_150/2019

Urteil und Verfügung vom 24. Juni 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag; Kündiungsanfechtung; Sistierung; Gegenstandslosigkeit der
Beschwerde,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 13. März 2019 (RU190017-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin das Mietverhältnis zwischen ihr und dem
Beschwerdeführer betreffend der 3 1/2-Zimmer-Wohnung im 2. Stock an der Strasse
U.________ in Zürich, inkl. der zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellten
Räumlichkeiten im 2. Obergeschoss (unter anderem Küche, Korridor sowie Bad/WC)
mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 kündigte;

dass der Beschwerdeführer die Kündigung am 25. Januar 2019 bei der
Schlichtungsbehörde des Bezirks Zürich anfocht;

dass die Schlichtungsbehörde das Verfahren auf Antrag der Beschwerdegegnerin
mit Beschluss vom 27. Februar 2019 sistierte, bis das beim Einzelrichter
(Audienz) am Bezirksgericht Zürich hängige Verfahren betreffend Ausweisung des
Beschwerdeführers aus den genannten Mieträumlichkeiten rechtskräftig
abgeschlossen ist;

dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer gegen diesen
Beschluss erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. März 2019 abwies;

dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 28. März 2019 beim
Bundesgericht Beschwerde erhob und "die Aussetzung der Sistierung" des
Schlichtungsverfahrens beantragte;

dass er gleichzeitig sinngemäss darum ersuchte, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen;

dass dieses Gesuch mit Verfügung vom 29. März 2019 abgewiesen wurde, da die
Beschwerde als aussichtslos erschien und der angefochtene Entscheid keine
vollstreckbare Anordnung enthält;

dass der Beschwerdeführer am letzten Tag der Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3
BGG zur Leistung eines Kostenvorschusses für das vorliegende
Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
stellte und seine Prozessbedürftigkeit liquide nachwies;

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Schadenersatzforderungen gegen
die Beschwerdegegnerin zu erheben scheint;

dass Entsprechendes nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, in
welchem es nur um die Sistierung des Schlichtungsverfahrens ging, und dass neue
Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind, weshalb auf diesen Antrag von
vornherein nicht eingetreten werden kann (Art. 75 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2
BGG);

dass insoweit auf die Beschwerde mangels zulässiger Rechtsmittelanträge nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);

dass das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag (Verfahren 4D_20/2019) auf
eine vom Beschwerdeführer im Verfahren betreffend seiner Ausweisung aus den
vorstehend genannten Räumlichkeiten erhobene Beschwerde nicht eintrat und das
Ausweisungsverfahren damit seinen rechtskräftigen Abschluss fand (Art. 61 BGG);

dass das vorliegende Beschwerdeverfahren damit im verbleibenden Umfang
gegenstandslos wurde, d.h. soweit darin die Zulässigkeit der bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Ausweisungsverfahrens angeordneten Sistierung des
Schlichtungsverfahrens strittig ist;

dass das vorliegende Beschwerdeverfahren insoweit im Verfahren nach Art. 32
Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

erkennt und verfügt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit darin Schadenersatzansprüche
gegen die Beschwerdegegnerin erhoben werden.

Das Verfahren wird im verbleibenden Umfang, d.h. soweit darin die Zulässigkeit
der bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausweisungsverfahrens angeordneten
Sistierung des Schlichtungsverfahrens strittig ist, als gegenstandslos
abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung
gesprochen.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer