Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.148/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_148/2019

Verfügung vom 28. März 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Krankentaggeldversicherung VVG; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 28. Februar 2019 (731 19 42).

In Erwägung,

dass das Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Verfügung vom 28.
Februar 2019 ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2019 "derzeit"
abwies, mit dem der Beschwerdeführer darum ersucht hatte, es sei ihm mit Blick
auf ein künftiges Klageverfahren gegen die "B.________" die unentgeltliche
Rechtspflege unter unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu gewähren;

dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung gemäss der darin enthaltenen
Rechtsmittelbelehrung mit Eingabe vom 4. März 2019 beim Kantonsgericht
Basel-Landschaft Einsprache erhob;

dass das Kantonsgericht auf die Einsprache mit Urteil vom 21. März 2019 mangels
Zuständigkeit nicht eintrat und gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BGG anordnete, dass
die Eingabe vom 4. März 2019 von Amtes wegen zuständigkeitshalber an das
Bundesgericht weitergeleitet werde, wo sie mit Begleitschreiben vom 26. März
2019 am 28. März 2019 einging, unter Hinweis auf eine E-Mail des
Beschwerdeführers vom 25. März 2019, in welcher der Wunsch geäussert werde, die
Eingabe vom 4. März 2019 zurückzuziehen;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. März 2019 an das Bundesgericht
erklärte, er ziehe seine Einsprache "ans Bundesgericht" zurück, nachdem der
Fall vom Kantonsgericht an das Bundesgericht überwiesen worden sei;

dass in der Angelegenheit ein bundesgerichtliches Beschwerdeverfahren unter der
Nummer 4A_148/2019 eröffnet wurde;

dass dieses Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben
ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung
gesprochen.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer