Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.144/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_144/2019

Urteil vom 27. Mai 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Investitionsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I.
Zivilabteilung, vom 18. Februar 2019

(Z1 2018 20).

Sachverhalt:

A.

Am 6. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug gegen
den Beschwerdegegner eine Aberkennungsklage ein. Sie beantragte, es sei
festzustellen, dass die vom Beschwerdegegner mit der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Zug geltend gemachte Forderung über Fr. 110'790.-- nebst Zins
seit 1. Januar 2016 und Kosten nicht bestehe. Mit Entscheid vom 14. Juni 2018
wies das Kantonsgericht die Klage ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an das Obergericht des Kantons
Zug. Dieses wies mit Urteil vom 18. Februar 2019 die Berufung ab, soweit es
darauf einzutrat, und bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts.

B.

Gegen das Urteil des Obergerichts erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in
Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragte, der Entscheid des
Obergerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die in Betreibung
gesetzte Forderung über Fr. 110'790.-- nicht bestehe. Der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Die Vorinstanz opponierte nicht gegen das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdegegner beantragte dessen Abweisung. Mit
Verfügung vom 1. Mai 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
erteilt.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG
gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird
darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist
in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung
des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine
Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III
86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).

Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E.
1.4; 136 I 65 E. 1.3.1). Soweit die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht genügt, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 136
I 65 E. 1.3.1).

3.

3.1. Diese Begründungsanforderung verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie der
Vorinstanz pauschal eine "offensichtliche Wortklauberei", überspitzten
Formalismus und eine Verletzung von Art. 9 BV vorwirft, ohne hinreichend
darzulegen, inwiefern die Vorinstanz ihre Rechte verletzt haben soll. Darauf
ist nicht einzutreten.

Gleiches gilt, wenn sie eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 OR, Art. 17 und Art.
18 OR, Art. 25 Abs. 2 bzw. Art. 26 Abs. 1 OR, Art. 396 Abs. 2 und 3 und 398 OR
bezüglich der Interpretation der Teilungsvereinbarung vom 22. Juli 2015 rügt.
Sie trägt lediglich vor, dass die Erwägungen der Vorinstanz "ein starkes Stück"
bzw. "lächerlich" seien und präsentiert ihre eigene Sicht der Vereinbarung,
ohne sich aber hinreichend mit den diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen der
Vorinstanz auseinander zu setzen.

3.2. Die Beschwerdeführerin moniert sodann, dass die Erstinstanz zu Unrecht in
antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme von C.________, Mitglied des
Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin, verzichtet habe. Mit der Nichtanhörung
von C.________ sei Art. 8, Art. 9, Art. 29 und Art. 30 BV verletzt.

Auch damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen nicht.
Denn es ist nicht genügend, vor Bundesgericht bloss nochmals die vor der
Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen zu wiederholen. Vielmehr hätte die
Beschwerdeführerin hinreichend auf die Erwägung 8 S. 9 im Entscheid der
Vorinstanz zur antizipierten Beweiswürdigung betreffend C.________ eingehen und
im Einzelnen aufzeigen sollen, inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung
offensichtlich unrichtig wäre. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass
der Beweisführungsanspruch nicht verletzt ist, wenn ein Gericht darauf
verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits
abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140
E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.3. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid auf die Erwägungen der Erstinstanz verwiesen habe. Damit sei ihr
Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 BV und
ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

Diese Rüge geht fehl. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verwies
die Vorinstanz nicht bloss auf die Erwägungen der Erstinstanz. Sie erwog bloss
als Vorbemerkung, dass "vorab" auf die einlässlichen und zutreffenden
Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden könne. Anschliessend prüfte die
Vorinstanz ausführlich die verschiedenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und
wies sie alle ab (Erwägungen 6 - 9 im angefochtenen Entscheid). Dieses Vorgehen
der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen hätte die Vorinstanz
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch auf die Begründung der
Erstinstanz verweisen können, soweit sie das erstinstanzliche Urteil bestätigt
und auch mit der Begründung einig geht (dazu: Urteile 4A_419/2017 vom 10.
November 2017 E. 4.2.2; 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1; je mit weiteren
Hinweisen).

4.

Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie überhaupt
eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf den geringen Aufwand für den vorliegenden
Entscheid wird eine reduzierte Gerichtsgebühr erhoben. Dem Beschwerdegegner,
der sich nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern hatten, ist eine
reduzierte Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren
zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger