Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.141/2019
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://26-09-2019-4A_141-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1916 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_141/2019

Urteil vom 26. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Hohl,

Gerichtsschreiber Curchod.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Christoph Vettiger,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vertragsqualifikation (Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 8. Februar 2019 (ZB.2018.21).

Sachverhalt:

A.

A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) betreibt unter der Enseigne
C.________ in U.________ einen Coiffeursalon und eine private Coiffeurschule;
sie ist nicht im Handelsregister eingetragen.

B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) schloss am 30. November 2012 einen
"Ausbildungsvertrag" ab, wonach sie einen viersemestrigen Kurs in der
Coiffeurschule besuchen werde. Sie war von Dezember 2012 bis November 2014 als
Auszubildende im Coiffeursalon tätig und bezahlte als Kursgeld Fr. 15'260.--.

B.

B.a. Am 29. Juli 2015 stellte die Klägerin bei der Schlichtungsbehörde
Basel-Stadt das Begehren, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 14'720.-- und
Fr. 33'153.--- zu verurteilen, unter Vorbehalt der Mehrforderung. Nachdem sich
die Parteien nicht hatten einigen können und die Schlichtungsstelle die
Klagebewilligung ausgestellt hatte, gelangte die Klägerin am 20. Januar 2016 an
das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt. Sie beantragte, die Beklagte sei zur
Zahlung von Fr. 30'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Februar 2015 zu
verurteilen, unter dem Vorbehalt von Mehrforderungen. Die Beklagte beantragte
in der Antwort Nichteintreten auf die Klage, eventuell Abweisung.

Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels schlossen die Parteien in
einer ersten Hauptverhandlung am 19. Januar 2017 einen Vergleich, den die
Beklagte in der Folge widerrief. Am 17. November 2017 fand eine zweite
Hauptverhandlung statt, an der das Urteil erging, dessen schriftliche
Begründung die Beklagte in der Folge verlangte und die ihr am 12. März 2018
zugestellt wurde.

Mit Entscheid vom 16. November 2017 verurteilte das Zivilgericht des Kantons
Basel-Stadt die Beklagte zur Zahlung von Fr. 24'779.25 netto zuzüglich 5 % Zins
seit 29. Juli 2015 an die Klägerin. Die Mehrforderung wurde abgewiesen. Das
Zivilgericht gelangte im Wesentlichen zum Schluss, der Vertrag der Parteien sei
als Arbeitsvertrag zu qualifizieren und es sprach der Klägerin Lohn für die
Tätigkeit einer Aushilfe zu.

B.b. Mit Entscheid vom 8. Februar 2019 wies das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt die Berufung der Beklagten gegen den Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. November 2017 ab. Das Gericht verwarf die Einwände der mangelnden
Rechtshängigkeit der Klage beim Arbeitsgericht, der mangelnden Zuständigkeit
des Arbeitsgerichts und der Befangenheit der mitwirkenden Gerichtspräsidentin
und des mitwirkenden Gerichtsschreibers, es beanstandete die erstinstanzliche
Ablehnung der Protokollberichtigung nicht und wies die Rügen der Beklagten
gegen die Vertragsqualifikation ab. Es kam sodann zum Schluss, dass das
Zivilgericht sowohl die Präsenzzeiten der Klägerin wie die Lohnhöhe korrekt
ermittelt hatte.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter Verfassungsbeschwerde, stellt die
Beklagte folgende Anträge:

"1. Es sei das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. Februar 2019
aufzuheben und die Nichtigkeit des Entscheides sowie die Nichtigkeit des
Entscheids des Arbeitsgerichts vom 16. November 2017 festzustellen.
Eventualiter sei die Klage abzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zu neuem
Entscheid zurückzuweisen.

2. Es sei der Entscheid des Arbeitsgerichts und des Berufungsgerichts
betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung an die
Beschwerdegegnerin aufzuheben.

-..]"

Die Beschwerdeführerin kritisiert in "Vorbemerkungen und Zusammenfassung ",
dass die Vorinstanz auf die angebliche Rolle der UNIA im Verfahren nicht
eingegangen und ihre Rügen fehlender Klagebewilligung und des Einsatzes des
Gerichtsschreibers als Richter nicht behandelt habe. Sodann stehe die
Vertragsqualifikation im Widerspruch zu Art. 18 OR. Anschliessend kritisiert
sie in einer " Chronologischen Stellungnahme zum Sachverhalt" und einer
"Chronologischen Stellungnahme zu den Erwägungen" die Erwägungen der Vorinstanz
absatzweise. In einem "Nachtrag" nach Fristablauf ergänzt sie ihre Beschwerde
durch Angaben ihres Umsatzes 2017 und 2018 sowie ihre Begehren durch einen
bezifferten Antrag betreffend ihre Parteientschädigungen für das kantonale
Verfahren.

Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das
Appellationsgericht Basel-Stadt verzichtet unter Hinweis auf den angefochtenen
Entscheid auf Vernehmlassung.

Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert repliziert.

Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG), sie ist innert der
Rechtsmittelfrist (Art. 100 BGG) gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) des
oberen kantonalen Gerichts eingereicht worden, das als Rechtsmittelinstanz
entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 BGG) und die Beschwerdeführerin ist mit ihren
Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG).

1.1. Da der Streitwert für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erreicht ist (Art.
74 Abs. 1 lit. a BGG), ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig. Dass die
Beschwerdeführerin die Qualifikation des Vertrags bestreitet und mit dieser
Begründung die Abweisung der Klage begehrt, ändert daran nichts. Da die
Beschwerde in Zivilsachen insofern zulässig ist, ist auf die - übrigens nicht
eigens begründete - subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten.

1.2. Ob der in der Eingabe vom 28. März 2019 sinngemäss geltend gemachte
Wiederherstellungsgrund erlaubt, die nach Fristablauf vorgebrachten Ergänzungen
zu berücksichtigen, kann offen bleiben. Denn es ist weder ersichtlich noch
dargetan, inwiefern die Umsatzzahlen 2017 und 2018 der Beschwerdeführerin den
Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten, und im Falle der Gutheissung einer
Beschwerde weist das Bundesgericht die Sache praxisgemäss zur Neufestsetzung
der kantonalen Kosten und Entschädigungen zurück.

1.3. Unzulässig ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen den erstinstanzlichen
Entscheid richtet (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 293, 134 III 524 E. 1.3).
Ausserdem fehlt der Beschwerdeführerin jedes aktuelle Rechtsschutzinteresse an
einem Entzug der der Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin hat im kantonalen
Verfahren obsiegt und im Falle einer Gutheissung der Beschwerde wäre neu zu
entscheiden. Auf Begehren 2 ist nicht einzutreten.

2.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt. Zum Prozesssachverhalt
gehören namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen,
rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen (BGE 140 III
16 E. 1.3.1 mit Verweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117,135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten
will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit
Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und
taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht
hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht,
können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen
Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S.
18).

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt als Gehörsverletzung, dass formelle Einwände
in Bezug auf die "fehlende Klagebewilligung" und "Einsetzung von GS F. Emmel
als Richter" nicht behandelt worden seien. Ihrer Rüge ist weder zu entnehmen,
inwiefern die Feststellung im angefochtenen Urteil willkürlich sein sollte,
dass die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung ausgestellt hat, noch
inwiefern kantonale Rechtsvorschriften willkürlich angewandt worden sein
sollen, wenn Instruktionsrichter Instruktionsmassnahmen an Gerichtsschreiber
delegieren. Die Rüge genügt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

2.2. Der "Chronologischen Stellungnahme" zum Sachverhalt ist nicht zu
entnehmen, inwiefern der Sachverhalt von der Vorinstanz willkürlich
festgestellt worden sein soll. In der "Chronologischen Stellungnahme zu den
Erwägungen" werden Rügen gegen Tatsachenfeststellungen mit Kritik an der
rechtlichen Würdigung ununterschieden vermengt. Auf derartige appellatorische
Kritik tritt das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung nicht ein.
Sachverhaltsrügen sind nur insoweit zu hören, als aus der Begründung der
Beschwerde klar hervorgeht, welche konkreten Tatsachenfeststellungen im
angefochtenen Entscheid inwiefern willkürlich sein sollen.

3.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, der erstinstanzliche Entscheid sei aus
verschiedenen Gründen nichtig.

3.1. Der erstinstanzliche Entscheid ist vom Zivilgericht gefällt worden. Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin sei an die sachlich zuständige Behörde
gelangt, zu der das Arbeitsgericht gehöre, und habe bloss die Abteilung bzw.
den Spruchkörper falsch bezeichnet ohne bewusst eine entsprechende
verfahrensmässige Behandlung zu begehren. Was die Beschwerdeführerin dagegen
vorbringt, geht an der Sache vorbei. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist
das Vorgehen des Zivilgerichts angesichts der unklaren Angaben der
Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.

3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts
mit der Begründung, es liege kein Arbeitsvertrag vor. Ihre Rüge ist
unbegründet. Die Vorinstanz hat nach dem Grundsatz der doppelrelevanten
Tatsachen zutreffend auf die Behauptungen der Klägerin abgestellt, die Lohn aus
Arbeitsvertrag forderte, um die Zuständigkeit zu bejahen. Doppelrelevante
Tatsachen werden grundsätzlich erst im Rahmen der materiellrechtlichen Prüfung
des eingeklagten Anspruches untersucht. Die entsprechenden vorinstanzlichen
Erwägungen sind nicht zu beanstanden.

3.3. Hinsichtlich der angeblichen Befangenheit der mitwirkenden
Gerichtspräsidentin sowie des mitwirkenden Gerichtsschreibers verkennt die
Beschwerdeführerin die Ausstandsregeln grundlegend. Da in der Beschwerde
jegliche Darlegungen darüber fehlen, aus welchen Gründen die in der Beschwerde
genannten Personen vorbefasst sein sollen, ist darauf nicht einzutreten.

3.4. Inwiefern schliesslich das angebliche Nichteinreichen der nach den
Feststellungen im angefochtenen Urteil vorhandenen Klagebewilligung den Ausgang
des Verfahrens beeinflussen könnte, ist der Beschwerde wiederum nicht zu
entnehmen.

4.

Die Vorinstanz hat den Vertrag der Parteien mit der ersten Instanz als
Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR und entgegen dem Standpunkt der
Beschwerdeführerin nicht als Unterrichtsvertrag qualifiziert.

4.1. Die Beschwerdeführerin verkennt den Unterschied zwischen Zustandekommen
und Auslegung eines Vertrages einerseits und der Qualifikation des mit einem
bestimmten Inhalt zustande gekommenen Vertrags anderseits, wenn sie die
Vertragsqualifikation unter Berufung auf Art. 18 OR beanstandet. Die
Vertragsqualifikation ist Rechtsfrage (BGE 131 III 217 E. 3 S. 219, 4A_602/2013
vom 27. März 2014 E. 3.1); es ist von Amtes wegen zu beurteilen, welche
gesetzlichen Regeln auf den Vertrag der Parteien Anwendung finden und die
Parteien können entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin namentlich
zwingende Gesetzesnormen nicht umgehen, indem sie ihren Vertrag nach ihrem
"wirklichen Willen" qualifizieren. Die Vorinstanz hat den Vertragsinhalt nach
den anerkannten Prinzipien der Vertragsauslegung ermittelt (vgl. BGE 140 III
134 E. 3.2 S. 138, 133 III 675 E. 3.3 S. 681 je mit Verweisen). Sie hat
namentlich auch berücksichtigt, wie die Parteien den Vertrag nach
Vertragsschluss tatsächlich erfüllt haben; sie hat damit den Vertragsinhalt
aufgrund des tatsächlichen Parteiwillens festgestellt und es ist nicht
erkennbar, inwiefern sie Art. 18 OR verletzt haben könnte.

4.2. Der Lehrvertrag ist ein Arbeitsvertrag, der zum Zweck der Ausbildung
abgeschlossen wird. Das Lehrverhältnis wird zu einem guten Teil auch vom
öffentlichen Recht beherrscht (Art. 14 des Berufsbildungsgesetzes vom 13.
Dezember 2002 [BBG; SR 412.10]). Zu den eidgenössisch anerkannten Berufen im
Sinn des Berufsbildungsgesetzes gehört traditionellerweise auch der Beruf des
Coiffeurs bzw. der Coiffeuse. Wenn eine Ausbildung nicht dem BBG unterstellt
ist, ist von einem sog. freien Lehrverhältnis auszugehen, auf welches lediglich
die obligationenrechtlichen Bestimmungen anwendbar sind. Im Unterschied zum
Lehrvertrag ist der Unterrichtsvertrag im Gesetz nicht definiert. Regelmässig
umfasst er die Verpflichtung des Unterrichtsgebers, dem Unterrichtnehmer gegen
Zahlung eines Entgelts persönlich oder durch seine Lehrkräfte in
Räumlichkeiten, die von ihm zur Verfügung gestellt werden, die vertraglich
umschriebenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und ihm dauernd oder
vorübergehend das Unterrichtsmaterial zu überlassen (BGE 132 III 753 E. 2.1 S.
755 mit Verweisen).

4.3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin
nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz keine theoretischen
Kenntnisse vermittelt. Nach der im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen
Zeugenaussage bestand das Kursprogramm im Üben an Puppen sowie dem
gegenseitigen Abfragen anhand von Karteikarten. Wenn viele Kunden im Salon
gewesen seien, habe keine Zeit für Theorie bestanden, wenn wenig Kundschaft im
Laden gewesen sei, habe es teilweise einen halben Tag Theorie gegeben, die
Beschwerdeführerin habe die Schüler aufgefordert, die Theorie zu Hause
anzuschauen. Die Vorinstanz ist der erstinstanzlichen Beweiswürdigung gefolgt,
dass die Beschwerdegegnerin an Puppen geübt und Kunden bedient hat, während sie
selbst unbestritten keinen Theorieunterricht erhielt. Die Vorinstanz hat mit
dem Zivilgericht festgestellt, dass schon der schriftliche "Ausbildungsvertrag"
wesentliche Elemente eines Arbeitsvertrags enthielt, indem die
Beschwerdegegnerin z.B. verpflichtet wurde, jede Abwesenheit oder Verspätung
sofort zu melden, damit die Kunden informiert werden könnten oder den
Ferienbezug drei Monate im Voraus zu melden und im Sommer höchstens drei Wochen
sowie vor Feiertagen keine Ferien zu beziehen. Sie hat sodann festgestellt,
dass die Beschwerdegegnerin regelmässig und in beachtlichem Umfang Kunden
selbständig bedient habe; sie habe bis zu 13 Kunden pro Monat bzw. bis zu einem
Kunden pro Tag bedient. Sie habe während ihrer Präsenzzeit im Coiffeursalon der
Beschwerdeführerin vorwiegend praktische Arbeit verrichtet und sei so in den
Betrieb integriert gewesen.

4.4. Soweit die Beschwerdeführerin die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz zum Arbeitsverhältnis der Parteien kritisiert, erschöpfen sich ihre
Vorbringen im Wesentlichen in einer Wiederholung ihres vor der Vorinstanz
eingenommenen Standpunkts und vermögen jedenfalls Willkür nicht auszuweisen
(oben E. 2). Auch soweit sie sich gegen Feststelllungen zum Prozessachverhalt
wendet, genügt ihre Rüge den Anforderungen nicht. Es ist von den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz auszugehen. Auf dieser Grundlage ist aber der
rechtliche Schluss nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
entsprechend einer Arbeitnehmerin im Betrieb der Beschwerdeführerin Arbeit
verrichtete. Sie war in die Betriebsorganisation der Beschwerdeführerin
eingegliedert und befand sich entsprechend in einem Unterordnungs- und
Abhängigkeitsverhältnis (vgl. BGE 137 III 607 E. 2.2.2 S. 611, 125 III 78 E. 4
S. 81, 4A_602/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2). Dass sie während ihrer
Präsenzzeit auch an Puppen üben konnte, hat die Vorinstanz zutreffend als nicht
massgeblich erachtet in der Erwägung, dass eine laufende Verbesserung von
beruflichen Fähigkeiten und Weiterbildung im Rahmen von Arbeitsverhältnissen
üblich sind. Dass die Arbeit der Beschwerdegegnerin im Übrigen derjenigen einer
voll ausgebildeten Berufsfrau gleich gestanden sei, hat die Vorinstanz gerade
nicht festgestellt. Im Übrigen spricht auch das Vorbringen der
Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach sie das "Finish" vielfach selbst
habe machen müssen, nicht dafür, dass sie der Beschwerdegegnerin Unterricht
erteilt hätte.

4.5. Nach Art. 320 Abs. 2 OR gilt ein Arbeitsvertrag auch dann als
abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit
entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten
ist. Da diese Bestimmung unmittelbar zur Begründung eines Arbeitsvertrages
führt, kommt es allein auf die objektiven Umstände, nicht auf den Parteiwillen,
an (Urteil 4C.346/1999 vom 2. Februar 2000, E. 2). Die Vorinstanz hat diese
Bestimmung vorliegend angewandt, obwohl die Parteien im schriftlichen
"Ausbildungsvertrag" vereinbarten, es werde "kein Lohn bezahlt". Sie hat darauf
hingewiesen, dass in der Doktrin teilweise vertreten wird, die Vermutung von
Art. 320 Abs. 2 OR sei unwiderlegbar, dass jedoch die Mehrheit der Lehre die
Vermutung als widerlegbar erachtet, wenn die Parteien ausdrücklich die
Unentgeltlichkeit der Tätigkeit vereinbaren. Sie hat im vorliegenden Fall
jedoch die Unentgeltlichkeitsabrede für unbeachtlich gehalten, weil sich aus
dem zwischen den Parteien abgeschlossenen "Ausbildungsvertrag" noch nicht
vollständig ersehen liess, dass es tatsächlich um ein Arbeitsverhältnis gehen
werde; erst in der gelebten Vertragspraxis habe sich herausgestellt, dass die
praktische Arbeit weit stärker im Vordergrund gestanden habe, als die
Beschwerdegegnerin bei Vertragsschluss annehmen musste.

Die Beschwerdeführerin rügt diese Würdigung zu Unrecht als bundesrechtswidrig.
So hat das Bundesgericht Art. 320 Abs. 2 OR etwa in einem Fall angewendet, als
jemand auf Lohn verzichtete, weil er für seine Arbeitsleistung eine besondere
Vergütung erwartete, darin jedoch enttäuscht wurde (BGE 90 II 443).
Entsprechend durfte die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall davon ausgehen,
dass sie als Gegenleistung unter anderem für ihre Arbeit im Betrieb der
Beschwerdeführerin eine solide Ausbildung erwerben könne. Der Lohnverzicht kann
nach Treu und Glauben nicht so verstanden werden, dass er auch im Rahmen eines
gewöhnlichen Arbeitsvertrags gelte. Die Beschwerde ist auch insofern
unbegründet.

4.6. Die Beschwerdeführerin kritisiert schliesslich die Höhe des der
Beschwerdegegnerin zugesprochenen Lohns. Insofern hat die Vorinstanz (S. 16)
die erstinstanzliche Bemessung bestätigt, die einen Monatslohn bei
vollzeitlicher Tätigkeit einer Aushilfe in Höhe von Fr. 2'250.-- für angemessen
hielt.

4.6.1. In Bezug auf die Präsenzzeit hat die Vorinstanz festgestellt, die
Beschwerdeführerin habe die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Zeiten in
der Klageantwort nur global bestritten und für die angebliche 90-minütige
Mittagspause als Beweis nur die Parteibefragung angegeben. Die Vorbringen in
der Beschwerde (soweit sie auf die Erwägungen der Vorinstanz überhaupt
eingehen) vermögen diese Feststellung zum Prozessachverhalt nicht als
willkürlich auszuweisen.

4.6.2. Gegen die Bemessung des Lohnes für eine Aushilfstätigkeit wendet die
Beschwerdeführerin nichts ein; sie beschränkt sich auf die Behauptung, die
konkrete Abeitstätigkeit der Beschwerdegegnerin sei auf dem Markt nicht
nachgefragt gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat nach den willkürfreien
Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz tatsächlich im Coiffeursalon (mit
angegliederter privater Coiffeurschule) der Beschwerdeführerin eine
Aushilfstätigkeit verrichtet, die üblicherweise nur gegen Lohn erbracht wird.
Dies ist rechtlich allein massgebend.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen.
Sie hat überdies der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin deren
Parteikosten für das Verfahren vor Bundesgericht zu entschädigen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Curchod