Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.13/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_13/2019

Urteil vom 9. August 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,

Gerichtsschreiber Gross.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Schib,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag, missbräuchliche Kündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer,

vom 30. Oktober 2018 (ZVE.2018.38).

Sachverhalt:

A.

A.________ (Arbeitnehmer, Kläger, Beschwerdeführer) war gestützt auf einen am
13. Dezember 2010 geschlossenen Arbeitsvertrag ab dem 3. Januar 2011 bei der
Stiftung C.________, Aarau, in einem geschützten Arbeitsplatz (GAP) angestellt.
Im Jahre 2011 fusionierte die Stiftung C.________ mit andern sozialen
Einrichtungen zur B.________ AG (Arbeitgeberin, Beklagte, Beschwerdegegnerin).
Mit Schreiben vom 14. November 2016 kündigte die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer per Ende Januar 2017. Am 16. November
2016 verlangte der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin eine schriftliche
Kündigungsbegründung, welche am 21. November 2016 erfolgte.

B.

B.a. Mit Klage vom 27. Mai 2017 beim Bezirksgericht (Arbeitsgericht) Aarau
beantragte der Arbeitnehmer, die Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, ihm
Fr. 10'000.-- netto zu bezahlen. Das Arbeitsgericht befragte an der
Hauptverhandlung D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________
als Zeugen sowie die Parteien (für die Beklagte I.________). Mit Urteil vom 18.
August 2017 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Die Gerichtskosten wurden auf
die Staatskasse genommen und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

B.b. Der Kläger erhob am 28. Mai 2018 Berufung beim Obergericht des Kantons
Aargau und verlangte, die Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, ihm Fr.
20'000.-- netto nebst Zins zu 5 % seit wann rechtens zu bezahlen. Eventualiter
sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die erste Instanz
zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2018 wies das Obergericht die
Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten wurden auf die
Staatskasse genommen und die Parteikosten wettgeschlagen. Es erwog, bei der
Erhöhung des Klagebegehrens in der Berufung handle es sich um eine unzulässige
Klageänderung, auf die nicht einzutreten sei. Der Kläger mache geltend, bei ihm
bestehe eine ärztlich attestierte EMF- (Elektromagnetische Felder-)
Symptomatik. Er sei mit seiner neuartigen Krankheit eher stigmatisiert denn
respektiert worden. Die Beklagte habe einfache Massnahmen betreffend das WLAN
(Abschalten, Reichweitenbeschränkung und belastungsoptimierte
WLAN-Installation) nicht getroffen. Die von der Beklagten geltend gemachten
regelmässigen Belehrungen und Forderungen des Klägers gegenüber Mitarbeitenden
und die Beeinträchtigung des Betriebsklimas durch zahlreiche Konflikte aufgrund
des EMF-Syndroms bestreite der Kläger und beantrage hierzu die Abnahme weiterer
Beweismittel (insbesondere die Befragung einer Vielzahl von vor Erstinstanz
noch nicht angerufener Zeugen). Nicht missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs.
1 lit. a OR sei u.a. die Kündigung in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer mit
seinem schwierigen Charakter das Betriebsklima beeinträchtige, wenn der
Arbeitgeber zuerst die für die Entschärfung des Problems zumutbaren Massnahmen
getroffen habe. Die Beklagte habe verschiedene Massnahmen ergriffen und es sei
nicht ersichtlich, inwieweit sie ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei.
Die allgemeinen Auswirkungen der EMF-Problematik auf das Arbeitsklima seien
nicht leicht fassbar. Beweisrechtlich erstellt sei jedenfalls, dass der Kläger
seine Vorgesetzten während Jahren mit seiner EMF-Symptomatik beschäftigt und
auf entsprechenden betrieblichen Anpassungen insistiert habe, auf welche die
Beklagte nicht mehr weiter habe eingehen können. Die Voraussetzungen gemäss BGE
136 III 513 E. 2.6 S. 516 f., um einem "schwierigen" Arbeitnehmer zu kündigen,
seien demnach erfüllt gewesen.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. Januar 2019 beantragt der Kläger dem
Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober
2018 sei kostenfällig aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr.
20'000.-- netto nebst Zins zu 5 % seit wann rechtens zu bezahlen. Eventualiter
sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an das Obergericht
zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin verlangt die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz beantragt ebenfalls
die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116).

2.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1. 3.1 S. 17 f.
mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf
einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht
berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.

Der Beschwerdeführer erhöhte in der Berufung seine Anträge. Die Vorinstanz
qualifizierte dies als unzulässige Klageänderung und trat auf die erhöhten
Anträge nicht ein. Soweit seine Rügen die Klageänderung als solche betreffen,
muss darauf nicht weiter eingegangen werden, da die Beschwerde und damit auch
die Klage ohnehin abzuweisen ist.

4.

Was der Beschwerdeführer unter dem Titel "Klageänderung und Zulassung von
Noven" vorbringt, betrifft allerdings ohnehin vor allem die (im Zusammenhang
mit den Ausführungen zur Klageänderung getroffene) Feststellung der Vorinstanz,
die Novenschranke gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO gelte nach BGE 138 III 625 auch im
von der sozialen Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahren. Damit könne der
Beschwerdeführer die von ihm in seiner Klage im erstinstanzlichen Verfahren
vorbehaltenen (anlässlich der Hauptverhandlung aber nicht benannten) Zeugen
nicht mehr als (zulässige) neue Beweismittel anrufen. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, Art. 55 ZPO und Art. 52 ZPO. Er macht
insbesondere geltend, die Erstinstanz hätte ihn im Rahmen ihrer Fragepflicht
darauf hinweisen müssen, dass diese Zeugen bereits im erstinstanzlichen
Verfahren zu benennen seien.

4.1. Die Berufungsinstanz kann die Abnahme neu vorgebrachter Beweise ablehnen,
wenn das erstinstanzliche Gericht ohne Verletzung der sozialen
Untersuchungsmaxime diese Beweise nicht abgenommen hat (BGE 141 III 569 E.
2.3.3 S. 577; 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376 f.). Sie kann ebenfalls gestützt auf
eine antizipierte Beweiswürdigung darauf verzichten, wenn sie zum Schluss
gelangt, der angebotene Beweis vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen
Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer
behaupteten und bestrittenen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 138 III 374 E.
4.3.2 S. 376). Sie kann aber auch darauf verzichten, wenn die beantragten
Beweismittel keine rechtserhebliche Tatsache betreffen. Denn das in Art. 152
ZPO gesetzlich vorgesehene, früher aus Art. 8 ZGB abgeleitete (Urteil 5A_641/
2013 vom 25. Februar 2014 E. 1) und auch vom in Art. 29 Abs. 2 BV
gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör umfasste (BGE 131 I 153 E. 3 S.
157 mit Hinweisen) Recht auf Beweis gewährt einen bundesrechtlichen Anspruch
darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu
werden, wenn der Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des
anwendbaren Prozessrechts entspricht (vgl. BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299; 114
II 289 E. 2a S. 290; Urteil 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.2).

4.2. Die Beschwerdegegnerin hatte geltend gemacht, die vom Beschwerdeführer
(wegen des EMF-Syndroms) regelmässig gemachten Belehrungen und Forderungen
gegenüber Mitarbeitenden hätten zu einer Beeinträchtigung des Betriebsklimas
geführt. Die Vorinstanz hat indessen insgesamt auf die Befragung weiterer
Zeugen zum Thema "Arbeitsklima bei der Beklagten" verzichtet, und zwar nicht
nur auf die erst im Berufungsverfahren neu benannten, sondern auch auf die
form- und fristgerecht angebotenen Zeugen J.________, K.________ und
L.________, weil sich solche weiteren Abklärungen erübrigt hätten. Denn
unabhängig von den Auswirkungen des Verhaltens des Beschwerdeführers auf das
generelle Arbeitsklima, erachtete es die Vorinstanz aufgrund der vom
Beschwerdeführer selbst beschriebenen fortgesetzten Involvierung seiner
Vorgesetzten in seine EMF-Problematik und der von ihm selber zugestandenen
Vorkommnisse im März 2016 als beweismässig erstellt, dass der Beschwerdeführer
ein Arbeitnehmer gewesen sei, der seine Vorgesetzten während Jahren mit seiner
EMF-Symptomatik beschäftigt habe. Gestützt auf dieses Beweisergebnis
bezeichnete sie den Beschwerdeführer als "schwierig" im Sinne eines "übermässig
empfindlichen" Arbeitnehmers, was gemäss BGE 136 III 513 eine Kündigung
rechtfertigen könne. Darauf verweist sie auch im Rahmen ihrer Vernehmlassung.

4.3. Die Vorinstanz hat somit auf die Einvernahme weiterer Zeugen verzichtet -
darunter auch auf die sechzehn erst im Berufungsverfahren benannten - weil sie
davon ausging, die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Auswirkungen des
Verhaltens des Beschwerdeführers auf das Arbeitsklima im Betrieb seien nicht
entscheiderheblich im Hinblick auf die Zulässigkeit der Kündigung. 

Damit stösst auch der weitere Vorwurf des Beschwerdeführers - durch die
unterbliebene Einvernahme der drei form- und fristgerecht angebotenen Zeugen
J.________, K.________ und L.________ habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt - ins Leere. Dass die Vorinstanz zu Recht davon
ausgehen konnte, die Auswirkungen des Verhaltens des Beschwerdeführers auf das
Arbeitsklima könnten offenbleiben, wird nachfolgend (E. 7) dargelegt.

Es kann daher offengelassen werden, ob das Arbeitsgericht (und mit ihm die
Vorinstanz) die soziale Untersuchungsmaxime verletzte, weil der
Beschwerdeführer auch als ehemaliger Gerichtsschreiber nicht über genügend
Kenntnisse der Schweizerischen Zivilprozessordnung verfügte und deshalb vom
Arbeitsgericht hätte spezifisch darauf hingewiesen werden müssen, die
vorbehaltenen Zeugen bereits erstinstanzlich zu benennen.

5.

Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zum Novenrecht
festgestellt, bei den im Berufungsverfahren neu eingereichten Aktenstücken (Nr.
6,7,9,10) handle es sich ausnahmslos um allgemein zugängliche Dokumente zu den
gesundheitlichen Auswirkungen elektromagnetischer Felder (EMF).

Der Beschwerdeführer rügt (unter dem Titel "Offensichtlich unrichtige
Feststellung bzw. willkürliche Würdigung des Sachverhalts"), es sei
widersprüchlich, dass die Vorinstanz diese echten Noven nicht habe zulassen
wollen. Damit verkennt er offensichtlich die vorinstanzliche Feststellung.
Allgemein zugängliche Dokumente (z.B. auch Fachliteratur) wie auch allgemein
bekannte Tatsachen sind keine Noven (Urteile 9C_647/2018 vom 1. Februar 2019 E.
2; 1C_183/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 2; 1C_323/2008 vom 27. März 2009 E. 2.3;
alle bezogen auf den insofern vergleichbaren Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135
III 88 E. 4.1 S. 89 f.). Nichts anderes hat die Vorinstanz offenbar mit ihrem
Hinweis gemeint. Dass die Vorinstanz diese Dokumente nicht speziell gewürdigt
hat, ist demgegenüber eine Frage der Beweiswürdigung.

6.

Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 316 Abs. 1 und
Art. 52 ZPO sieht der Beschwerdeführer sodann darin, dass die Vorinstanz keine
öffentliche Verhandlung durchführte.

6.1. Es steht grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es eine
Parteiverhandlung ansetzen (Art. 316 Abs. 1 ZPO) und Beweise abnehmen will
(Art. 316 Abs. 3 ZPO) (BGE 144 III 394 E. 4.1.3 S. 397 und 142 III 413 E. 2.2.1
S. 414; je mit Hinweisen). In aller Regel wird das Berufungsverfahren als
reiner Aktenprozess geführt ohne Durchführung einer Parteiverhandlung und
Abnahme von Beweisen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 S. 414). Vorbehalten bleibt
jedoch in jedem Fall der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 53 ZPO (BGE 144 III 394 E. 4.1.3 S. 397 mit
Hinweisen) und die Garantien gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK.

6.2. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf Art. 316 ZPO; eine
Ermessensüberschreitung, welche das Bundesgericht korrigieren könnte, behauptet
er aber selber nicht.

6.3. Vielmehr zielt seine Kritik auf eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Diese Bestimmung räumt das Recht ein, dass über zivilrechtliche Ansprüche "
öffentlich [...] verhandelt wird ", wozu insbesondere das Recht auf eine
mündliche Verhandlung gehört.

6.3.1. Ob vorliegend überhaupt ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung im
Rechtsmittelverfahren bestünde, da bereits vor Arbeitsgericht eine mündliche
Verhandlung stattfand (dazu vgl. GRABENWARTER / PABEL, Europäische
Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 24 Rz. 107 ff.; FRANK MEYER, in:
Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK-Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 61 zu Art. 6
EMRK), kann offenbleiben.

6.3.2. Die Parteien können stillschweigend auf ihren Anspruch auf eine
mündliche öffentliche Verhandlung verzichten. Sie haben daher in Verfahren, in
denen das anwendbare Prozessrecht eine solche nicht zwingend vorschreibt, einen
dahingehenden Verfahrensantrag zu stellen; unterlassen sie dies, wird
angenommen, sie hätten auf ihren Anspruch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK verzichtet.
Im blossen Antrag auf Zeugen- bzw. Parteibefragungen liegt kein Antrag auf
konventionskonforme mündliche und öffentliche Parteiverhandlung (BGE 134 I 331
E. 2.3 und 2.3.2 S. 333 f.; 130 II 425 E. 2.4 S. 431; Urteil 4A_66/2014 vom 2.
Juni 2014 E. 4.1 und 4.2).

Der Beschwerdeführer hat im Sinn dieser Rechtsprechung nur einen Antrag auf
Zeugen- und Parteibefragung gestellt - nichts mehr. Dass es ihm letztlich immer
(nur) um die Beweisabnahme gegangen ist, bestätigen im Übrigen seine weiteren
Ausführungen, wonach ihn das Gericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es
auch nicht beabsichtige, die Zeugin J.________ einzuvernehmen, die vom
Arbeitsgericht aufgeboten, aber krankheitshalber nicht befragt worden sei.

6.4. Mangels hinreichenden Antrags auf Durchführung einer mündlichen und
öffentlichen Verhandlung bestand für die Vorinstanz auch kein Anlass, den
Verzicht auf eine solche Verhandlung ausführlich zu begründen. Der Vorwurf geht
fehl, die Vorinstanz habe insoweit ihre aus dem verfassungsmässigen Anspruch
auf rechtliches Gehör folgende Pflicht verletzt, ihren Entscheid zu begründen.

Unter den gegebenen Umständen begründete die Vorinstanz ihren Entscheid, keine
Verhandlung durchzuführen, jedenfalls genügend, wenn sie auf Art. 316 Abs. 1
ZPO verwies und begründete, weshalb sie weitere Partei- und Zeugenbefragungen
für nicht erforderlich erachte. Damit war dem Beschwerdeführer eine
sachgerechte Anfechtung des Entscheids möglich (vgl. auch zit. Urteil 4A_66/
2014 E. 4.3).

7.

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei unter
Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist gekündigt werden
(Art. 335 Abs. 1 OR). Damit gilt das Prinzip der Kündigungsfreiheit. Es bedarf
grundsätzlich keiner besonderen Gründe, um kündigen zu können. Die
Kündigungsfreiheit findet aber ihre Grenzen am Missbrauchsverbot.

7.1. Missbräuchlich ist eine Kündigung nur, wenn sie aus bestimmten
unzulässigen Gründen ausgesprochen wird, die in Art. 336 OR umschrieben werden,
wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist (BGE 136 III 513 E. 2.3 S. 514 f.;
134 III 108 E. 7.1 S. 110; 131 III 535 E. 4.2 S. 538; 125 III 70 E. 2a S. 72).
Sie konkretisiert vielmehr das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot und gestaltet
dieses mit für den Arbeitsvertrag geeigneten Rechtsfolgen aus (BGE 125 III 70
E. 2a S. 72). Das Bundesgericht hat bis anhin offengelassen, ob individuelle
Charakterzüge und Verhaltensmuster eines Arbeitnehmers überhaupt von Art. 336
Abs. 1 lit. a OR erfasst sind (BGE 136 III 513 E. 2.5 S. 515 f.; 127 III 86 E.
2b S. 88; 125 III 70 E. 2c S. 74; je mit Hinweisen). Die Frage muss auch
vorliegend nicht entschieden werden, denn Art. 336 Abs. 1 lit. a OR lässt die
Kündigung wegen einer persönlichen Eigenschaft des Arbeitnehmers zu, wenn diese
in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht oder die Zusammenarbeit
im Betrieb wesentlich beeinträchtigt, sofern der Arbeitgeber zuvor die
zumutbaren Massnahmen ergriffen hat, um die Lage zu entspannen (BGE 136 III 513
E. 2.5 S. 515 f.; 132 III 115 E. 2.2 S. 117; 125 III 70 E. 2c S. 74). Ergreift
der Arbeitgeber die zumutbaren Massnahmen nicht, verstösst er gleichzeitig
gegen seine Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 OR (BGE 125 III 70 E. 2c S.
74).

7.2. Die Vorinstanz erachtete die Kündigung - wie erwähnt - als gültig, weil
der Beschwerdeführer während Jahren seine Vorgesetzten mit seiner
EMF-Problematik beschäftigt und auf weiteren - über die bereits getroffenen -
betrieblichen Anpassungen an seine Bedürfnisse insistiert habe. Erwiesen - weil
zugestanden - seien auch zwei spezifische Vorkommnisse im März 2016. Im Übrigen
klärte sie die Auswirkungen auf das allgemeine Arbeitsklima bei der
Beschwerdegegnerin nicht weiter ab (vgl. E. 4.2 hiervor).

7.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie
aus einer länger dauernden Auseinandersetzung zum Thema EMF, dem Insistieren
des Arbeitnehmers auf Unterstützung und einzelnen daraus resultierenden
Vorkommnissen allein auf einen schwierigen Charakter des Beschwerdeführers
schliesse. Damit werde verkannt, dass die Kündigung vorliegend weder mit
ungenügenden Arbeitsleistungen noch mit einem schwierigen Charakter begründet
worden sei, sondern allein mit der Auseinandersetzung betreffend das Thema EMF,
welche die Beschwerdegegnerin offenbar nicht mehr habe weiterführen wollen.

7.2.2. Damit verkennt der Beschwerdeführer die Begründung der Vorinstanz. Sie
hat vielmehr gerade im Sinn seiner Ausführungen darauf abgestellt, dass die
andauernde Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer betreffend die
EMF-Problematik für diese nicht mehr länger zumutbar war. Dass der
Beschwerdeführer diesbezüglich immer weitere Forderungen stellte, qualifizierte
sie als "schwierig". Der Beschwerdeführer bestätigt die Problematik dieser
Situation im Übrigen mit seinen Ausführungen in der Beschwerde, wenn er
darlegt, es könne ihm nicht zum Vorwurf gereichen, dass er vom Verwaltungsrat
der Beschwerdegegnerin "einen strategischen Entscheid betreffend Unterstützung
von Menschen mit neuartigen (noch nicht offiziell anerkannten) Krankheiten zu
treffen (...) " erbeten habe. Dabei handelt es sich um eine dieser weiteren
Massnahmen, welche die Vorinstanz meinte.

Grundsätzlich liegt somit kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, wenn die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wegen dessen Verhalten im Zusammenhang
mit der EMF-Problematik kündigte (zur Zumutbarkeit weiterer Massnahmen
sogleich). In welchem Ausmass davon nicht nur die Beschwerdegegnerin belastet
war, sondern auch deren Mitarbeiter betroffen waren, konnte die Vorinstanz
offenlassen. Auf die Rügen des Beschwerdeführers, wonach das Arbeitsklima im
Betrieb der Beschwerdegegnerin nicht zureichend abgeklärt und damit sein
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, braucht nicht weiter
eingegangen zu werden.

7.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Kündigung verstosse auch
deshalb gegen Art. 336 Abs. 1 lit. a OR, weil die Beschwerdegegnerin ihre
Fürsorgepflicht verletzt und die ihr zumutbaren Massnahmen im Zusammenhang mit
der EMF-Problematik nicht getroffen habe.

7.3.1. Die Vorinstanz stellte fest, es sei weder ersichtlich noch werde
behauptet, dass im Betrieb der Beschwerdegegnerin gesetzliche
Elektrosmog-Grenzwerte überschritten bzw. öffentlich-rechtliche Vorschriften
verletzt worden wären. Die einzige vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen
Verfahren konkret genannte Massnahme - die Reichweitenreduktion des WLAN - sei
sodann im Rahmen des Möglichen realisiert worden. Eine weitere Massnahme -
Abschaltung des WLAN bei Nichtgebrauch - sei nicht realisierbar gewesen, weil
im KV-Bereich mit Multimediaabteilung, in welchem der Beschwerdeführer tätig
gewesen sei, ein Arbeiten ohne WLAN nicht möglich sei. Zudem seien im
GAP-Bereich auch Massnahme-Teilnehmer anwesend, die jederzeit erreichbar sein
müssten, weil die meisten von ihnen andauernd im Bewerbungsprozess für eine
Anstellung im ersten Arbeitsmarkt stünden. Der Beschwerdeführer habe aber nicht
erwarten können, dass die Beschwerdegegnerin mit Rücksicht auf ihn ihren
Betrieb in einer Weise umstelle, die für andere Mitarbeitende nachteilig sei.
Ebenso habe der Beschwerdeführer nicht verlangen können, die von ihm zusammen
mit einem anderen GAP-Mitarbeiter betreute Bibliothek in einen EMF-freien Raum
zu verlegen bzw. für ihn ein EMF-freies Büro einzurichten, wie dieser
rechtsgenüglich substanziiert erstmals in der Berufung und damit ohnehin
verspätet geltend mache. Die Beschwerdegegnerin habe damit die zumutbaren
Massnahmen getroffen. Die Beschwerdegegnerin habe zugestanden, dass der
Beschwerdeführer an einem EMF-Syndrom leide. In Anbetracht dessen, dass sie das
EMF-Syndrom als Krankheit bestreite, sei dies so zu verstehen, dass sie dem
offenbar aus psychischen Gründen (gemäss seiner eigenen Darstellung wegen einer
schweren Erschöpfungsdepression) berenteten Beschwerdeführer zugestehe, er
glaube, an einem EMF-Syndrom zu leiden. Es sei aufgrund der Zeugenaussagen von
D.________ und E.________, die bei der Beschwerdegegnerin als seine
Bezugspersonen fungiert hätten, erstellt, dass die Beschwerdegegnerin auf die
entsprechenden Anliegen des Beschwerdeführers eingegangen sei. Gekündigt habe
sie erst, als das Insistieren des Beschwerdeführers auf weiteren, ihr nicht
zumutbaren Massnahmen nicht nachgelassen habe und es zu einzelnen auch vom
Beschwerdeführer zugestandenen Vorkommnissen im März 2016 gekommen sei. Die
Beschwerdegegnerin habe daher ihre Fürsorgepflicht nicht verletzt.

7.3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Tatsachenfeststellung, weil
die Vorinstanz festgestellt habe, die Reichweitenreduktion des WLAN sei
realisiert worden. Er habe das in der Berufung bestritten. Der Vorwurf ist
berechtigt. An der angegeben Stelle anerkannte der Beschwerdeführer, dass die
Beschwerdegegnerin im Niederfrequenzbereich (Beleuchtung, Schalter,
Steckerleiste) Anpassungen vorgenommen hatte. Im Hochfrequenzbereich
(Multimedia-WLAN und Smartphones von Mitarbeitern) seien jedoch keine
Verbesserungen realisiert worden. Bei seinen Ausführungen bezog er sich auf die
E. 3.4.2.4 des Urteils des Arbeitsgerichts. Dort wird nichts anderes
festgestellt. Vielmehr wird dort der Zeuge F.________, Gruppenleiter Multimedia
bei der Beschwerdegegnerin, mit der Aussage zitiert, die Reichweite als solche
könne nicht beschränkt werden; nur die Leistung eines Geräts könne
zurückgenommen werden. Dies würde jedoch gleichzeitig zu einer Beeinträchtigung
der übrigen Mitarbeiter führen. Gleichzeitig bestätigte die Zeugin G.________
dort, im Büro des Beschwerdeführers seien Lichtveränderungen und Änderungen mit
Stromleitungen, Schaltern etc. vorgenommen worden. Die Beschwerdegegnerin hatte
aber stets geltend gemacht - und davon ging auch die Vorinstanz aus - es seien
keine Massnahmen realisiert worden, die zu einer Einschränkung des
Mobiltelefongebrauchs der Mitarbeitenden geführt hätten. Es ist daher nicht
ersichtlich, wie die Vorinstanz zur Feststellung gelangte, die Reichweiten des
WLAN seien reduziert worden. Dass eine einzelne Feststellung willkürlich ist,
genügt jedoch nicht. Es muss auch Willkür im Ergebnis vorliegen. Entscheidend
ist daher, dass der Beschwerdegegnerin eine Reduktion der Leistung im
Hochfrequenzbereich nicht zumutbar war, wenn dadurch - wie vom Zeugen
F.________ bestätigt - der Betrieb bzw. die andern Mitarbeiter unzumutbar
eingeschränkt worden wären. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend
macht, es sei unzulässig, ohne konkrete Überprüfung von Optimierungsmassnahmen
bezüglich WLAN auf eine Beeinträchtigung der übrigen Angestellten zu
schliessen, verkennt er, dass Letzteres durch den Zeugen F.________ bestätigt
wurde und sich die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auch bei ihrer internen
Beurteilung auf die Fachkenntnisse ihres Gruppenleiters Multimedia verlassen
durfte und nicht verpflichtet war, weitere Abklärungen zu treffen. Das Gleiche
gilt hinsichtlich des vom Beschwerdeführer offenbar unterbreiteten Vorschlags,
einen "Elektrosmog-Fachmann" beizuziehen oder ein Gespräch mit der
betriebsinternen Fachgruppe Gesundheitszirkel durchzuführen.

7.3.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz an verschiedenen Stellen
Willkür vor, weil sie gewisse seiner Rügen nicht (explizit) berücksichtigt
habe. Bei diesem Vorwurf geht es nicht um Willkür in der Beweiswürdigung - und
der Beschwerdeführer vermöchte mit seiner appellatorischen Kritik eine solche
auch nicht aufzuzeigen -, sondern um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV) infolge ungenügender Begründung. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt
aber nicht, dass sich ein Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr
genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden
kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen kam
die Vorinstanz nach.

7.4. Die Vorinstanz gelangte somit zu Recht zum Schluss, die Kündigung sei
nicht missbräuchlich im Sinn von Art. 336 Abs. 1 lit. a OR und die
Beschwerdegegnerin habe auch nicht gegen die Fürsorgepflicht verstossen.

8.

Dass Art. 336 Abs. 1 lit. d OR (Rachekündigung) verletzt sein könnte, wie der
Beschwerdeführer abschliessend noch rügt, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Das ist offensichtlich nicht der Fall.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass
er diese Rüge schon im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hätte. Damit das
Bundesgericht auf die Rüge eintreten kann, ist aber nicht nur erforderlich,
dass der kantonale Instanzenzug formell durchlaufen wurde, sondern auch dass
die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor
Vorinstanz vorgebracht wurden (sog. materielle Erschöpfung des Instanzenzugs;
BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f. mit Hinweisen).

9.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer wird kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und
Art. 68 Abs. 2 BGG)

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Gross