Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.137/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_137/2019

Urteil vom 26. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquile,

Gerichtsschreiber Curchod.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter,

Beschwerdeführerin,

gegen

Erben des B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urban Bieri,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Schaden aus unerlaubter Handlung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14.
Februar 2019 (1B 18 35).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________, verstorben am 14. August 2015, war seit 1990 in einem festen
Arbeitsverhältnis als Mechaniker und bald darauf als Produktionsleiter bei der
Einzelfirma von C.________ angestellt, die 1996 in die A.________ GmbH
(Klägerin, Beschwerdeführerin) überführt wurde. Die A.________ GmbH fertigt
Metallteile an. Als Produktionsleiter war B.________ nicht nur für den ganzen
Produktionsablauf, sondern auch für Einkauf, Verkauf, Qualitätssicherung und
Auslieferung zuständig.

Im November 2000 kündigte B.________ den Arbeitsvertrag, um im selben
Tätigkeitsgebiet eine eigene Unternehmung zu gründen. Er mietete auf den 15.
Dezember 2000 Geschäftsräumlichkeiten und gründete am 21. Februar 2001 die
D.________ GmbH. Am 9. März 2001 hatte er seinen letzten Arbeitstag bei der
A.________ GmbH.

A.b. Am 14. März 2001 erstattete C.________ bei der Polizei Anzeige wegen des
Verdachts ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung, und machte
Zivilforderungen in unbestimmter Höhe geltend. Das Strafverfahren führte zu
einer Anklage, in der B.________ hauptsächlich vorgeworfen wurde, er habe in
der Zeit seit der Kündigung im November 2000 bis zum Arbeitsende im März 2001
offene Bestellungen nicht bearbeitet, laufende Bestellungen auf seine
D.________ GmbH in Gründung umplatziert oder Neubestellungen von A.________
GmbH-Kunden zu Gunsten seiner D.________ GmbH in Gründung entgegengenommen.

Während das Kriminalgericht des Kantons Luzern den Angeklagten frei sprach,
sprach ihn das damalige Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 26.
Dezember 2007 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff.
2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14
Monaten. Die beiden Zivilkläger C.________ und A.________ GmbH wurden mit ihren
Forderungen an den Zivilrichter verwiesen. Eine Beschwerde des Angeklagten beim
Bundesgericht blieb erfolglos (Urteil vom 9. Oktober 2009 im Verfahren 6B_494/
2009).

B.

B.a. Am 10. Juli 2012 gelangte die A.________ GmbH nach erfolglosem
Schlichtungsversuch an das Bezirksgericht U.________ mit dem Begehren,
B.________ sei zu verpflichten, ihr mindestens Fr. 150'000.-- nebst 5 % Zins
seit 10. März 2001 zu bezahlen. Dieser beantragte in der Klageantwort Abweisung
der Klage. In der Replik vom 9. Dezember 2013 erhöhte die Klägerin ihre
Forderung auf Fr. 491'089.55 nebst 5 % Schadenszins seit 10. März 2011. In der
Duplik beantragte der Beklagte, auf die den Betrag von Fr. 150'000.--
übersteigende Forderung nicht einzutreten und die Klage abzuweisen.

Am 14. August 2015 verstarb B.________ nach einem Arbeitsunfall. Als
Erbschaftsverwalterin wurde die E.________ AG, U.________, eingesetzt. Sie
vertritt den Nachlass des B.________.

Mit Urteil vom 7. Juni 2018 wies das Bezirksgericht U.________ die Klage ab.
Das Gericht gelangte zum Schluss, für die meisten eingeklagten Positionen sei
der Schaden nicht bewiesen. Die Schadenersatzforderung von Fr. 3'408.60 in
Zusammenhang mit der Firma F.________ hielt das Gericht zwar für ausgewiesen,
aber durch die von der Klägerin anerkannte Verrechnungsforderung in Höhe von
Fr. 8'369.40 getilgt.

B.b. Mit Urteil vom 14. Februar 2019 wies das Kantonsgericht Luzern auf
Berufung der Klägerin die Klage ebenfalls ab. Das Kantonsgericht stellte fest,
dass sich die Forderung der Klägerin von insgesamt Fr. 491'089.55 aus (a)
Vermögensschaden in den Jahren 2000/2011 aus Sachverhalten in Zusammenhang mit
acht unterschiedlichen Kunden von insgesamt Fr. 177'051.90, aus (b) erhöhten
Fixkosten/entgangenem Gewinn aus Umsatzverlust wegen unredlich abgeworbener
Kundschaft ab 2001 bis 2006 in Höhe von Fr. 265'125.35 sowie aus (c)
Lohnrückforderung aus den Jahren 2000/2001 von Fr. 48'912.30 zusammensetzt. In
der Begründung folgte das Kantonsgericht im Wesentlichen der ersten Instanz; es
hielt namentlich den eingeklagten Schaden grösstenteils nicht für hinreichend
substanziiert, da es der Klägerin namentlich möglich gewesen wäre, ihre
Forderungen samt Annahmen betreffend der Fixkosten durch ihre eigene
Buchhaltung zu untermauern, was ihr umso mehr zumutbar gewesen wäre, als im
Strafverfahren festgehalten werde, der entgangene Gewinn könne nicht ermittelt
werden, weil sich die massgebenden Jahresrechnungen nicht bei den Akten
befänden. Das Gericht begründete danach die Abweisung der noch strittigen
Forderungen von insgesamt Fr. 195'82542 im Zusammenhang mit ursprünglich acht
auf die Firma des Beklagten umgeleiteten Kunden je einzeln, und betreffend die
Forderung aus erhöhten Fixkosten von Fr. 131'400.-- stellte das Kantonsgericht
sodann fest, die Klägerin habe erstinstanzlich darauf verzichtet und diese wäre
im Übrigen unsubstanziiert, die Forderung aus entgangenem Gewinn von Fr.
265'125.35 wegen dem Abbruch der Kundenbeziehungen für die Jahre 2002 bis 2006
wies das Gericht ebenfalls mit der ersten Instanz als unsubstanziiert ab.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Klägerin die Anträge, das Urteil des
Kantonsgerichts Luzern vom 14. Februar 2019 sei aufzuheben und die Sache sei
zur Neubeurteilung bzw. zur Festsetzung des Vermögensschadens an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventualiter sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr Fr.
491'089.55 nebst 5 % Zins seit 10. März 2001 zu bezahlen, zudem sei in der
Betreibung Nr. xxx Betreibungsamt V.________ vom 10. März 2001 Rechtsöffnung zu
erteilen. Nach einer Darstellung des Sachverhalts aus ihrer Sicht bringt sie
vor, sie habe in ihren Rechtsschriften vor erster Instanz ausgiebig aus der
Anklageschrift und dem Strafurteil des Obergerichts zitiert und habe erwarten
dürfen, dass das Gericht diese Strafakten lese, welche im Übrigen
selbsterklärend seien; sie rügt eine Verletzung von Art. 55 Abs. 1 und Art. 221
Abs. 1 lit. d ZPO. Sie vertritt die Ansicht, sie habe den Schaden ausreichend
substanziiert, indem sie eigene Berechnungen angestellt und eine Expertise
sowie eine Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR verlangt habe für den Fall, dass
dies nicht ausreiche; sie rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art.
152 Abs. 1 ZPO und Art. 8 ZGB sowie Art. 55 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 lit. d
ZPO. Sie kritisiert sodann die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf ihre
einzelnen Forderungen absatzweise. Zum entgangenen Gewinn vertritt sie die
Ansicht, mit der detaillierten Gegenüberstellung der Umsätze jedes der
abgeworbenen Kunden vor und nach dem schädigenden Ereignis habe sie die
Grundlagen zur Schadensberechnung rechtsgenüglich erbracht, die beantragte
Edition der Umsatzzahlen der D.________ GmbH hätte immerhin aufzeigen können,
in welchem Umfang diese Kunden noch Waren tatsächlich bestellt hätten und
sowohl das Obergericht wie das Bundesgericht seien (sc. im Strafverfahren) von
einem entgangenen Gewinn von Fr. 219'000.-- ausgegangen. Sie verweist
betreffend "Willkürliche Beweiswürdigung" und "Expertise/Recht auf Beweis" auf
ihre Ausführungen in früheren Ziffern der Beschwerde.

Der Beschwerdegegner beantragt in der Antwort die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten ist. Das Kantonsgericht Luzern reicht die Akten ein
und verzichtet unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf Stellungnahme.

Mit Verfügung vom 30. April 2019 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung
abgewiesen.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG), sie richtet sich gegen
den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das im
Rechtsmittelverfahren (Art. 75 Abs. 2 BGG) die Klage der Beschwerdeführerin
abgewiesen hat (Art. 76 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit.
b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 BGG). Insofern ist die
Beschwerde zulässig.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt primär die Rückweisung der Sache zu neuem
Entscheid; sie ist denn auch der Ansicht, die Vorinstanz hätte Beweise abnehmen
oder die Sache zur Beweisabnahme an die erste Instanz zurückweisen müssen,
soweit sie die von der Beschwerdeführerin begehrte Schadensschätzung nicht
aufgrund ihrer Vorbringen vornehmen konnte. Da die Bemessung des Schadens nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich eine vom kantonalen
Gericht abschliessend zu beurteilende Tatfrage ist (BGE 131 III 360 E. 5. 1
S.364, 122 III 61 E. 2c/bb, 119 II 249 E. 3a je mit Verweisen), nimmt das
Bundesgericht diese nicht selbst vor, wenn es zum Schluss kommt, die Vorinstanz
habe Rechtsgrundsätze der Schadensberechnung verkannt. Insofern ist der
Rückweisungsantrag zulässig. Immerhin ist zum bezifferten Eventualantrag zu
bemerken, dass die Beschwerdeführerin ihre vorinstanzlichen Anträge unbesehen
darum wiederholt, dass ein Betrag von Fr. 3'408.60 schon in erster Instanz
gutgeheissen (wenn auch durch Verrechnung getilgt erklärt) wurde und die
Abweisung der Lohnrückforderung von Fr. 48'912.30 vor Vorinstanz nicht mehr
bestritten war. Es ergibt sich im Übrigen auch aus den Feststellungen der
Vorinstanz nicht eindeutig, dass die von der Beschwerdeführerin unterbreiteten
Zahlen schlüssig sind (vgl. etwa E. 3.2 Position a im Vergleich zu E. 6). Die
Beschwerdeführerin hatte aber jedenfalls im kantonalen Verfahren ein
beziffertes Rechtsbegehren zu stellen, dessen Beträge nachvollziehbar und
eindeutig berechenbar sind.

3.

Die Beschwerde ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen,
andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist, dass die
Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die
beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 140 III 86 E.2, 115 E. 2 S. 116).
Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der
blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten
reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3, 133 II 396 E. 3.2 S. 400 mit
Hinweisen). Wird eine Verletzung von Grundrechten gerügt, so ist darzulegen,
welche Rechte und inwiefern sie verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Soweit sich die Beschwerdeführerin mit blossen Verweisen auf die Ausführungen
in ihrer Berufung an die Vorinstanz begnügt, erfüllt die Beschwerde die
Begründungsanforderungen nicht. Und auch soweit sie Grundrechte erwähnt, ist
nicht ansatzweise begründet, inwiefern diese verletzt worden sein sollen. Es
ist darauf nicht einzutreten. Die Begründung der Beschwerde erschöpft sich im
Übrigen weitgehend in einer Wiederholung des im kantonalen Verfahren
vertretenen Standpunkts.

4.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt. Zum Prozesssachverhalt
gehören namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen,
rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen (BGE 140 III
16 E. 1.3.1 mit Verweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117,135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten
will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen.)
Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit
Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und
taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht
hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht,
können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen
Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S.
18).

Die Beschwerdeführerin rügt keine Willkür in der Feststellung des Prozess- oder
Lebenssachverhalts. Das Bundesgericht ist demnach an die tatsächlichen
Feststellungen zu Bestand und Umfang des Schadens durch die Vorinstanz
gebunden, soweit diese nicht den Rechtsbegriff des Schadens oder
Rechtsgrundsätze der Schadensberechnung verkannt hat (BGE 122 III 61 E. 2c/bb
S. 65).

5.

Die Vorinstanz hat die einzelnen Schadenspositionen im Wesentlichen als nicht
hinreichend substanziiert abgewiesen.

5.1. Nach Art. 42 Abs. 1 OR ist der Schaden so konkret wie möglich zu beweisen
(vgl. BGE 132 III 379 E. 3.1; 127 III 365 E. 2b; 115 II 1 E. 4). Art. 42 Abs. 2
OR sieht für den nicht ziffernmässig nachweisbaren Schaden eine
Beweiserleichterung vor, was voraussetzt, dass ein strikter Beweis nach der
Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BGE 132 III 379 E. 3.1;
131 III 360 E. 5.1; 128 III 271 E. 2b/aa). Selbst wenn diese Voraussetzung
erfüllt ist, erlaubt Art. 42 Abs. 2 OR dem Geschädigten nicht, ohne nähere
Angaben Forderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Vielmehr sind auch im Rahmen
dieser Norm - soweit möglich und zumutbar - alle Umstände zu behaupten, die
Indizien für den Bestand eines Schadens darstellen und die Schätzung des
Umfangs des Schadens erlauben (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2 S. 323; 140 III 409
E. 4.3.1; 131 III 360 E. 5.1; 122 III 219 E. 3a). Die
Substanziierungsobliegenheit gilt unvermindert auch für den Fall, in dem zwar
die Existenz eines Schadens, nicht aber dessen Umfang sicher ist (Urteile
4A_481/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4; 4A_154/2009 vom 8. September 2009 E.
6). Liefert die geschädigte Person nicht alle im Hinblick auf die Schätzung des
Schadens notwendigen Angaben, ist eine der Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2
OR nicht gegeben und die Beweiserleichterung kommt nicht zum Zuge (BGE 144 III
155 E. 2.3 S. 158 mit Verweisen).

5.2. Die Beschwerdeführerin hat - gestützt auf die Strafakten - aus unerlaubter
Handlung des Beklagten in vor Vorinstanz noch strittigen sieben
Kundenbeziehungen Schadenersatz eingeklagt. Als unerlaubte Handlungen hat sie
im Wesentlichen die "Umplatzierung" der mit diesen Kunden bestehenden
Rahmenverträge auf die neu gegründete Firma des Beklagten, die Stornierung
offener Bestellungen und deren Übertragung auf die Firma des Beklagten, sowie
die Ausführung von Bestellungen mit der Infrastruktur der Klägerin und
Rechnungstellung durch den Beklagten angeführt.

5.2.1. Die Vorinstanz kam - soweit sie auf die Berufung überhaupt eintreten
konnte - mit der ersten Instanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre
Behauptung nicht hinreichend bewiesen hat, dass von der Firma des Beklagten in
Rechnung gestellte Lieferungen bei ihr produziert worden seien. Gegen die
Beweiswürdigung der Vorinstanz werden in der Beschwerde keine gehörigen Rügen
vorgebracht. Den angeblichen Schaden aus rechtswidriger Benützung der
klägerischen Infrastruktur hat die Vorinstanz mangels Beweises der
rechtswidrigen Handlung rechtskonform abgewiesen.

5.2.2. Die Vorinstanz hat den angeblichen Schaden in Höhe des Fixkostenanteils
für den abgezweigten Umsatz mit der ersten Instanz als völlig unsubstanziiert
qualifiziert, soweit die Beschwerdeführerin darauf nicht verzichtet hatte. Sie
hat festgestellt, dass der angebliche Fixkostenanteil am Umsatz für Maschinen,
Büro, Strom, Heizung, Wasser etc. von mindestens 60 % nicht schlüssig dargetan
sei. Sie hat insofern mit der ersten Instanz den durchschnittlichen
Fixkostenanteil am Gesamtumsatz für die "abgezweigten" Umsätze nicht für
repräsentativ gehalten. Inwiefern sie damit Recht verletzt haben könnte, ist
weder ersichtlich noch dargetan.

5.3. Die Vorinstanz hat den entgangenen Gewinn aus den vom Beklagten auf seine
Firma übertragenen Verträgen für die Jahre 2001 bis 2006 als nicht schlüssig
behauptet abgewiesen. Sie hat schon die im Strafverfahren festgestellte
Umsatzeinbusse von insgesamt Fr. 219'000.-- als für die zivilrechtliche
Beurteilung deshalb nicht als massgeblich erachtet, weil nicht erwiesen sei,
dass die Klägerin in der Lage gewesen wäre, die "umgeleiteten" Bestellungen
auszuführen und ausserdem nicht feststehe, weshalb die Kunden ihre Verträge mit
der Klägerin gekündigt und entsprechende mit dem Beklagten abgeschlossen
hätten. Sie hat sodann festgestellt, dass die behauptete Gewinnmarge von 17 %
von der ersten Instanz als nicht schlüssig qualifiziert worden sei, da nicht
dargelegt werde, weshalb die Nettomarge für alle Kunden und alle Produkte
dieselbe sein solle und es überdies bei den umgeleiteten Rahmenverträgen nicht
um konkrete Bestellungen gehe, wogegen die Klägerin in der Berufung nichts
einwandte. Die Vorinstanz ging daher davon aus, dass aus in früheren Jahren
erzielten Umsätzen keine Schlüsse gezogen werden könnten und die Klägerin nicht
in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt habe, wieso es wahrscheinlich sei, dass
die Kunden bei ihr während sechs weiteren Jahren im selben Umfang Bestellungen
getätigt hatten. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe soweit möglich
und zumutbar alle Umstände behauptet, die Indizien für den Bestand eines
Schadens darstellen und die Schätzung des Umfangs des Schadens erlauben, vermag
die Begründung der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.

5.4. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz kein
Recht verletzt hat, indem sie das Strafurteil für den Beweis des Schadens nicht
als hinreichend erachtete mit dem Hinweis, dass die Zivilforderung mangels
hinreichender Grundlagen für die Schadensersatzbemessung auf den Zivilweg
verwiesen wurde. Die Vorinstanz hat überdies zutreffend erkannt, dass
Beweisanträge - namentlich eine Expertise - gehörige Behauptungen nicht zu
ersetzen vermögen.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Diese hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner dessen Parteikosten
für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Curchod