Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.136/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_136/2019

Urteil vom 15. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Sàrl,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Bundi,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Markeneintragung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,

vom 8. Februar 2019 (B-4894/2017).

Sachverhalt:

A.

Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 ersuchte die A.________ Sàrl
(Beschwerdeführerin) das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)
um Zulassung des Zeichens "REVELATION" zum Markenschutz für folgende Waren und
Dienstleistungen in den Klassen 3, 9, 16, 41 und 44 (Markeneintragungsgesuch
Nr. 50840/2017) :

3: Préparations pour les soins de cheveux; préparations de coiffage;
préparations pour teindre les cheveux; préparations pour colorer les cheveux;
préparations pour décolorer les cheveux.

9: Logiciels.

16: Livrets; manuels; guides d'utilisation.

41: Préparation et animation des séminaires d'éducation en matière de
techniques de coiffure.

44: Services de salon de coiffure; services de teinture capillaire; services de
coupe des cheveux; services de coloration des cheveux; services de coiffage;
services de conseillers dans le domaine de la beauté.

Das IGE wies das Markeneintragungsgesuch mit Verfügung vom 8. August 2017 mit
der Begründung ab, das Zeichen gehöre zum Gemeingut und sei aus diesem Grund
vom Markenschutz ausgeschlossen.

B.

Diese Verfügung focht die A.________ Sàrl beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 8. Februar 2019 ab.

C.

Die A.________ Sàrl verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben. Das Zeichen "REVELATION" sei "für
sämtliche Waren und Dienstleistungen" zum Markenschutz in der Schweiz
zuzulassen und im Schweizer Markenregister einzutragen.

Das IGE beantragt unter Verzicht auf Vernehmlassung, die Beschwerde sei
abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

In der vorliegenden Registersache ist nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG
die Beschwerde in Zivilsachen das zulässige Rechtsmittel. Als Vorinstanz hat
das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Entscheid
erging nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (Art. 73 BGG).

Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren vor der Vorinstanz unterlegen und
hat den gewünschten Markenschutz für ihr Zeichen nicht erhalten, womit sie zur
Beschwerde berechtigt ist (Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG). Der angefochtene
Entscheid schliesst das Verfahren betreffend das Markeneintragungsgesuch Nr.
50840/2017 ab und stellt demnach einen Endentscheid dar (Art. 90 BGG). Der für
die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 133 III 490 E. 3). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 1 und Art. 2 lit. a MSchG
(SR 232.11) verletzt.

2.1. Nach Art. 2 lit. a MSchG sind Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die
Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder
Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden.

Die Gründe für den Schutzausschluss von Zeichen, die dem Gemeingut angehören,
liegen entweder im Freihaltebedürfnis oder in der fehlenden
Unterscheidungskraft, wobei sich Überschneidungen ergeben können. Die
Unterscheidungskraft geht Zeichen ab, die aufgrund ihres Erscheinungsbilds oder
ihres sachlichen respektive beschreibenden Gehalts die markenspezifische
Unterscheidungsfunktion nicht erfüllen können. Nicht schutzfähig sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere Zeichen, die sich in Angaben
über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert oder
sonstige Merkmale der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen
und daher die zu deren Identifikation erforderliche Unterscheidungskraft nicht
aufweisen (Urteil 4A_503/2018 vom 9. April 2019 E. 2.3.1, zur Publikation
vorgesehen, mit zahlreichen Hinweisen). Dazu gehören auch Qualitätsangaben,
mithin diejenigen Zeichen, deren inhaltliche Aussage sich in einer
reklamehaften Anpreisung oder Selbstdarstellung erschöpft (BGE 129 III 225 E.
5.1; 128 III 447 E. 1.6 S. 452; Urteil 4A_38/2014 vom 27. Juni 2014 E. 3.2,
nicht publ. in: BGE 140 III 297). Der beschreibende Charakter solcher Hinweise
muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne
Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein. Dabei genügt, dass dies in einem
Sprachgebiet der Schweiz zutrifft. Englischsprachige Ausdrücke können
berücksichtigt werden, sofern sie von einem nicht unbedeutenden Teil der
massgebenden Verkehrskreise verstanden werden (Urteil 4A_503/2018 vom 9. April
2019 E. 2.3.1, zur Publikation vorgesehen, mit zahlreichen Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz erwog, der französische Begriff "révélation" werde in
seiner lexikalischen Bedeutung als "Aufdecken", "Offenbarung", "plötzliche
Erkenntnis" oder "Entdeckung" verstanden. Aufgrund der ähnlichen Schreibweise
ordneten die Französisch sprechenden Verkehrskreise auch das englische Wort
"revelation" der Bedeutung "Enthüllung" oder "Offenbarung" zu.

Das IGE habe zahlreiche Auszüge von Webseiten französischer und schweizerischer
Herkunft ins Recht gelegt. Diese zeigten Bewertungen von Nutzern, in denen der
Begriff "révélation" als Ausdruck des positiven Erstaunens oder als Angabe von
hoher Qualität benutzt werde. Gestützt darauf führte das
Bundesverwaltungsgericht aus, es stehe ausser Frage, dass die Begriffe
"révélation" beziehungsweise "revelation" einen positiven und anpreisenden
Sinngehalt hätten. Auch wenn diese Ausdrücke nicht in einen vollständigen Satz
eingebettet seien, sondern für sich allein stünden, sei deren anpreisender
Charakter in jedem Einzelfall sofort klar und universell verständlich.

2.3. Die Beschwerdeführerin moniert, das Bundesverwaltungsgericht habe zwar
Nutzerbewertungen berücksichtigt, die sich auf Webseiten mit den
Top-Level-Domains ".fr" und ".com" befänden. Dabei habe es aber unbeachtet
gelassen, dass zahlreiche durchaus vergleichbare Zeichen in Frankreich und der
EU geschützt worden seien. Sie (die Beschwerdeführerin) habe in ihrer
Beschwerdeschrift vor Bundesverwaltungsgericht über dreissig solcher Marken
aufgeführt.

Sodann trägt die Beschwerdeführerin vor, beim Wort "révélation" stehe die
"Entdeckung" respektive das "religiöse Verständnis" im Vordergrund. Sie nennt
etwa die "Offenbarung eines Geheimnisses" oder die "auf übernatürlichem Wege
erfolgende Mitteilung göttlicher Wahrheiten oder eines göttlichen Willens". Es
handle sich primär um einen neutralen Begriff, der weder positive noch negative
Wahrnehmungen vermittle und daher nicht anpreisend sein könne.

Angesichts der zahlreichen Eintragungen des Zeichens in Frankreich sei
zumindest ein Grenzfall gegeben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sei eine Marke in Zweifelsfällen einzutragen.

2.4.

2.4.1. Hinsichtlich der massgebenden Verkehrskreise stellte die Vorinstanz im
Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf die
Endkonsumenten beziehungsweise das breite Publikum ab. Sie folgte damit der
Auffassung der Beschwerdeführerin. Davon ist auch im Folgenden auszugehen.

2.4.2. Es trifft zwar zu, dass das Wort "REVELATION" in einem religiös
konnotierten Sinn verstanden werden kann und ein solcher Gehalt auch
ethymologisch eine wichtige Bedeutung gespielt haben mag (siehe für das
Englische etwa Oxford English Dictionary, 3. Aufl. 2010). Auch hat die
Offenbarung eines Geheimnisses an sich keinen positiven Gehalt (vgl. nur die
Straftatbestände, welche in der jeweiligen französischsprachigen Fassung die
"révélation" eines Geheimnisses sanktionieren [z.B. Art. 162 Abs. 2, Art. 320
Ziff. 1 Abs. 2 und Art. 321 Ziff. 1 Abs. 3 StGB oder Art. 35 Abs. 3 DSG und
dann Art. 163 Abs. 1 lit. b und Art. 166 Abs. 1 lit. b ZPO]). Im Zusammenhang
mit der Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen - jedenfalls von solchen,
wie sie vorliegend in Frage stehen (wie Haarpflegeprodukte oder
Coiffeurdienstleistungen [siehe im Einzelnen Sachverhalt Bst. A]) - wird mit
diesem Begriff aber üblicherweise die unerwartete, möglicherweise lang ersehnte
und ausserordentliche Zufriedenheit mit einer Ware oder Dienstleistung zum
Ausdruck gebracht. In diesem Kontext wird das Zeichen von den massgeblichen
Verkehrskreisen als Qualitätshinweis verstanden, selbst wenn es - entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht von weiteren Zusätzen begleitet wird.
Dies gilt sowohl für die französische als auch die englische Sprache, wie
bereits das IGE mit Hinweis auf verschiedene Wörterbücher belegte. So wird mit
"révélation" im Französischen beispielsweise eine Person oder Sache bezeichnet,
von der die Öffentlichkeit plötzlich die herausragenden Eigenschaften entdeckt
und die grosse Bekanntheit erlangt (vgl. Grand dictionnaire encyclopédique
Larousse, Bd. 9, Paris 1985: "personne ou chose dont le public découvre
brusquement les qualités exceptionnelles et qui se trouve portée à une grande
notoriété"). Das englische "revelation" wird ebenfalls verwendet, um eine
Person oder Sache mit überraschender, beachtlicher Qualität zu beschreiben
(siehe etwa Oxford English Dictionary, 3. Aufl. 2010: "an unexpectedly
excellent person or thing").

Ergibt sich aber aus dem Verwendungszusammenhang unschwer die Absicht, das Wort
als positiv verstandene Eigenschaftsangabe zu gebrauchen, kann unbeachtet
bleiben, welche (religiös oder sonstwie begründete) Assoziationen dieser
Begriff auch noch hervorrufen könnte. Im Gegenteil erscheinen die von der
Beschwerdeführerin zugrunde gelegten Deutungen bezogen auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen weit hergeholt und konstruiert. Das Bundesgericht
hat für Fälle, in denen ein Wort abstrakt betrachtet mehrere Bedeutungen hat,
denn auch festgehalten, dass für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines
Zeichens von derjenigen Bedeutung auszugehen ist, die aus Sicht der
massgebenden Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten im
Vordergrund steht (vgl. Urteil 4A_503/2018 vom 9. April 2019 E. 2.3.2, zur
Publikation vorgesehen, mit Hinweisen; BGE 128 III 447 E. 1.6 S. 451; siehe
auch BGE 116 II 609 E. 2a; Urteile 4A_528/2013 vom 21. März 2014E. 5.2.1.2,
nicht publ. in: BGE 140 III 109; 4A_370/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3;
4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4; 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 6.2;
4A.7/1997 vom 23. März 1998 E. 2, in: sic! 4/1998 S. 397 und Pra 87/1998 Nr.
122 S. 683).

Vor dem IGE war umstritten, ob der Begriff "revelation" zum englischen
Grundwortschatz gehört. Die Vorinstanz ging darauf nicht ein, sondern führte
aus, dass jedenfalls die Französisch sprechenden Verkehrskreise im Zeichen
"REVELATION" das französische Wort "révélation" sähen und darin aufgrund der
schriftbildlichen Ähnlichkeit auch den englischen Begriff "revelation" erkennen
sowie dessen Bedeutung - im vorstehend umschriebenen Sinn - verstehen würden.
Diesen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts ist beizupflichten. Jedenfalls
in den französischsprachigen Landesteilen sähen weite Kreise der Bevölkerung in
der Verwendung des Zeichens "REVELATION" für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen unwillkürlich und ohne besondere Gedankenanstrengung eine
reklamehafte Anpreisung mit der Werbebotschaft, die damit bezeichneten Waren
oder Dienstleistungen seien von beachtlicher Qualität.

2.4.3. Dem Umstand, dass das Zeichen "REVELATION" in Frankreich und der EU als
Marke eingetragen wurde, mass die Vorinstanz zu Recht keine ausschlaggebende
Bedeutung zu. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin liegt kein Grenzfall
vor, weshalb weder Raum für eine Eintragung im Zweifelsfall (vgl. etwa BGE 140
III 297 E. 5.1 S. 306 mit Hinweisen) noch für eine - unter Umständen als Indiz
zu beachtende - Berücksichtigung ausländischer Registrierungen besteht (vgl.
dazu BGE 136 III 474 E. 6.3 S. 483; 130 III 113 E. 3.2; 129 III 225 E. 5.5;
Urteil 4A_648/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.3.5; je mit Hinweisen). Der
Vorinstanz ist keine Verletzung von Art. 2 lit. a MSchG vorzuwerfen.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, welche Bedeutung den
Internet-Nutzerbewertungen beizumessen ist, welche die Vorinstanz bei ihrer
Beurteilung berücksichtigte. Damit ist auch auf die Argumentation der
Beschwerdeführerin nicht einzugehen, diese Nutzerbewertungen bezögen sich nur
auf Waren, weshalb das Zeichen zumindest für Dienstleistungen im Markenregister
hätte eingetragen werden müssen.

3.

Die Beschwerdeführerin kritisiert, das IGE habe das Gleichbehandlungsgebot
(Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt.

3.1. Im Einzelnen bringt sie vor, das Zeichen "REVELATION" sei zwischen 1988
und 2013 sechsmal zum Markenschutz zugelassen worden, darunter für Waren der
Klasse 3 und für IT-Dienstleistungen der Klasse 35. Letztere seien mit den von
ihr beanspruchten Waren der Klasse 9 für "Software" vergleichbar.

Ohnehin aber - so die Beschwerdeführerin weiter - sei nicht von Belang, ob das
Zeichen für die gleichen oder für andere Waren und Dienstleistungen habe
eingetragen werden können. Der anpreisende Sinngehalt des Begriffs "révélation"
sei gemäss den Ausführungen der Vorinstanz "universell verständlich", weshalb
das Zeichen für sämtliche Waren und Dienstleistungen vom Markenschutz
ausgeschlossen sein müsste und das IGE die bis anhin eingetragenen Zeichen als
dem Gemeingut zugehörig hätte zurückweisen müssen. Es verletze den Grundsatz
der Rechtsgleichheit, einzig ihr Zeichen vom Markenschutz auszuschliessen.

3.2. Zu diesen bereits vor den Vorinstanzen erhobenen Einwänden führten das IGE
und das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend aus, die von der
Beschwerdeführerin genannten Eintragungen liessen keine Rückschlüsse auf die
geltende Praxis zu. Einige beträfen nicht vergleichbare Waren und
Dienstleistungen, andere seien vor langer Zeit erfolgt.

3.3. Nachdem sich ergeben hat, dass die Vorinstanz das Zeichen "REVELATION"
bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit Blick auf die
Eintragung anderer Zeichen nur die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird der Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige
gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde
zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen
gedenke (BGE 139 II 49 E. 7.1; 136 I 65 E. 5.6 S. 78; Urteile 4A_62/2012 vom
18. Juni 2012 E. 3; 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3). Solches tut die
Beschwerdeführerin nicht dar. Sie behauptet zwar, das Zeichen "REVELATION" sei
praxisgemäss ungeachtet der beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Marke
eingetragen worden. Soweit dies zutreffen sollte, besteht jedenfalls kein
Anlass zur Vermutung, das IGE werde das Zeichen in Zukunft für Waren und
Dienstleistungen eintragen, für die es - wie bezogen auf die vorliegend
beanspruchten Waren und Dienstleistungen - nicht unterscheidungskräftig wäre.
Die Rüge der Beschwerdeführerin stösst bereits aus diesem Grund ins Leere.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (siehe Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle