Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.130/2019
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4A_130/2019

Urteil vom 7. Mai 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ GmbH in Liquidation,

2. B.B.________,

3. C.B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. D.D.________,

2. E.D.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Riek,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Zivilabteilung, vom 20. Februar 2019

(Z2 2019 2).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom
20. Februar 2019 mit Eingabe vom 14. März 2019 (Postaufgabe am 15. März 2019)
beim Bundesgericht Beschwerde erhoben;

dass die Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 20. März 2019 aufgefordert
wurden, unter solidarischer Haftbarkeit spätestens am 4. April 2019 einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen;

dass den Beschwerdeführern, da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht
eingegangen war, mit Verfügung vom 10. April 2019 eine nicht erstreckbare
Nachfrist zur Vorschussleistung unter solidarischer Haftbarkeit bis zum 26.
April 2019 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei
Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);

dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb
der angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62
Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG);

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66
Abs. 1 und 5 BGG);

dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen
im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen
ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II.
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer