Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.125/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_125/2019

Urteil vom 16. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

altrimo ag,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Städeli, Rechtsanwältin Dr. Magda
Streuli-Youssef und Rechtsanwalt Fabio Versolatto,

Beschwerdeführerin,

gegen

atrimos immobilien gmbh,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Oberholzer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Firmenrecht, UWG,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom
25. Oktober 2018 (HG.2017.122).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die altrimo ag (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft
mit Sitz in Appenzell. Sie wurde am 19. August 1993 unter der Firma Weldix AG
ins Handelsregister des Kantons Appenzell Innerrhoden eingetragen und am 29.
Dezember 2000 in altrimo ag umfirmiert. Sie bezweckt die Besorgung aller im
Tätigkeitsbereich einer Treuhandgesellschaft liegenden Geschäfte und Funktionen
und ist insbesondere auf dem Gebiet Treuhand, Revision, Immobilien und Finanzen
tätig.

Die atrimos immobilien gmbh (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Oberuzwil. Sie wurde am 29.
Oktober 2013 ins Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen und
bezweckt die Verwaltung, Vermietung und Vermittlung von Liegenschaften sowie
die Erbringung sämtlicher Beratungsleistungen im Bereich von Immobilien und
Bautreuhand.

A.b. Nach Aussage der Klägerin wurde sie aufgrund eines Werbeinserats der
Beklagten in der Ausgabe 2016 (August) des Magazins "BEST OF" der Kantone
Appenzell Innerrhoden und Appenzell Ausserrhoden zum ersten Mal auf die
Existenz der Beklagten aufmerksam.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 mahnten die Rechtsvertreter der Klägerin die
Beklagte ab und forderten sie im Wesentlichen auf, innert einer Übergangsfrist
bis am 31. Juli 2017 ihre Firma zu ändern, das Kennzeichen "atrimos", "atrimos
immobilien" oder "Atrimos.Immobilien" nicht mehr im geschäftlichen Verkehr zu
verwenden, den Domainnamen "atrimos-immobilien.ch" an die Klägerin zu
übertragen sowie bis am 24. Februar 2017 eine entsprechende
Bestätigungserklärung abzugeben.

Am 17. Februar 2017 bestätigte die Beklagte den Eingang des Schreibens vom 13.
Februar 2017 und gab an, sich innert der gesetzten Frist zu melden. Da eine
Antwort in der Folge jedoch ausblieb, forderte die Klägerin die Beklagte mit
Schreiben vom 18. April 2017 erneut auf, die von ihr gestellten Forderungen zu
bestätigen, unter Vorbehalt der Einleitung weiterer Schritte im Falle des nicht
rechtzeitigen Erklärungseingangs. Sie setzte der Beklagten eine Frist bis am
24. April 2017 an, die sie in der Folge bis am 1. Mai 2017 verlängerte.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 äusserte sich die Beklagte zu den von der
Klägerin erhobenen Vorwürfen, bestritt die geltend gemachten Forderungen und
teilte der Klägerin mit, ihren Marktauftritt nicht zu ändern.

B.

Am 18. Mai 2017 erhob die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen
Klage mit den folgenden Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, ihre Firmenbezeichnung "atrimos
immobilien gmbh" (UID-CHE-259.868.189) in der Weise abzuändern, dass der
Bestandteil "atrimos" daraus entfernt wird.

2. Es sei der Beklagten zu verbieten, die Bezeichnung 'atrimos immobilien gmbh'
als Firma bzw. den Firmenbestandteil 'atrimos' als Name zu gebrauchen.

3. Es sei der Beklagten weiter zu verbieten, den Domainnamen
'www.atrimos-immobilien.ch' oder einen Domainnamen mit dem Hauptbestandteil
'atrimos' für ihre Website zu gebrauchen, und die Beklagte sei zu verpflichten,
innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils bei der zuständigen
Registrierungsstelle sämtliche für die Übertragung des Domainnamens
'atrimos-immobilien.ch' auf die Klägerin erforderlichen Erklärungen abzugeben.

4. Es seien die Gebote und Verbote gemäss Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3
vorstehend mit der Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe der
Beklagten im Falle der Zuwiderhandlung nach Art. 292 StGB zu verbinden. Der
Beklagten und ihren Organen sei nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO eine
Ordnungsbusse in der Höhe von bis zu CHF 1'000.00 für jeden Tag der
Nichterfüllung der in Ziffer 1 bis 3 beantragten Verpflichtungen anzudrohen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.

Mit Entscheid vom 25. Oktober 2018 wies das Handelsgericht des Kantons St.
Gallen die Klage ab.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei
der Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2018
aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1).

1.1. Es geht um eine Zivilrechtsstreitigkeit im Zusammenhang mit geistigem
Eigentum bzw. über den Gebrauch einer Firma, für die das Bundesrecht (Art. 5
Abs. 1 lit. a und c ZPO) eine einzige kantonale Instanz vorsieht (Art. 75 Abs.
2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen, die sich gegen einen Endentscheid
(Art. 90 BGG) richtet, ist demnach unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74
Abs. 2 lit. b BGG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs.
1 BGG) ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art.
106 Abs. 2 BGG) einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3;
135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das
Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Stützt sich
der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich
die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht
eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV
40 E. 3.4 S. 44).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass
die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende
Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie
im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit
ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat
ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus.

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E.
2.3.1; 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97
Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).

1.4. Die Beschwerdeführerin erhebt keine hinreichende Sachverhaltsrüge mit der
nicht weiter begründeten Behauptung, die von ihr vorgebrachte erhöhte
Kennzeichnungskraft und Bekanntheit ihrer Firmenbezeichnung im Geschäftsverkehr
infolge jahrelangen intensiven Gebrauchs sei von der Beschwerdegegnerin nicht
substanziiert bestritten worden. Die behauptete Bekanntheit der klägerischen
Firma lässt sich nicht auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt
stützen und hat daher unbeachtet zu bleiben. Entsprechendes gilt für die
Vorbringen, die Tätigkeitsbereiche der Parteien überschnieden sich nicht nur
teilweise, sondern vollständig, und es sei zu tatsächlichen Verwechslungen
zwischen den Firmen gekommen.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt, die firmenrechtliche Beurteilung der Vorinstanz
verletze Art. 951 OR.

2.1. Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich
von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften
und Genossenschaften deutlich unterscheiden (Art. 951 OR), ansonsten der
Inhaber der älteren Firma wegen Verwechslungsgefahr auf Unterlassung des
Gebrauchs der jüngeren Firma klagen kann (vgl. Art. 956 Abs. 2 OR; BGE 131 III
572 E. 3 S. 575; 122 III 369 E. 1 S. 370). Der Begriff der Verwechslungsgefahr
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das gesamte
Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben (BGE 128 III 401 E. 5 S. 403; 127
III 160 E. 2a S. 165; 126 III 239 E. 3a). Es handelt sich dabei um eine
Rechtsfrage, die vom Bundesgericht grundsätzlich frei geprüft wird (BGE 128 III
353 E. 4 S. 359 mit Hinweisen).

Da Handelsgesellschaften und Genossenschaften ihre Firma grundsätzlich frei
wählen können, stellt die Rechtsprechung an deren Unterscheidbarkeit im
Allgemeinen strenge Anforderungen (BGE 122 III 369 E. 1 S. 370; 118 II 322 E. 1
S. 323; 92 II 95 E. 2 S. 97). Das Bundesgericht schützt in ständiger
Rechtsprechung Firmen auch gegenüber Unternehmen, die in einer anderen
Geschäftsbranche tätig sind. Allerdings sind die Anforderungen an die
Unterscheidbarkeit der Firmen strenger, wenn zwei Unternehmen aufgrund der
statutarischen Bestimmungen im Wettbewerb stehen können oder sich aus einem
anderen Grund an die gleichen Kundenkreise wenden; Entsprechendes gilt bei
geographischer Nähe der Unternehmen (BGE 131 III 572 E. 4.4 S. 580; 118 II 322
E. 1 S. 324; 97 II 234 E. 1 S. 235; Urteile 4A_541/2018 vom 29. Januar 2019 E.
3.1; 4A_83/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1).

Ob sich zwei Firmen hinreichend deutlich unterscheiden, ist aufgrund des
Gesamteindrucks zu prüfen, den sie beim Publikum hinterlassen. Die Firmen
müssen nicht nur bei gleichzeitigem aufmerksamem Vergleich unterscheidbar sein,
sondern auch in der Erinnerung auseinandergehalten werden können. Im Gedächtnis
bleiben namentlich Firmenbestandteile haften, die durch ihren Klang oder ihren
Sinn hervorstechen; solche Bestandteile haben daher für die Beurteilung des
Gesamteindrucks einer Firma erhöhte Bedeutung. Dies trifft insbesondere für
reine Fantasiebezeichnungen zu, die in der Regel eine stark prägende Kraft
haben. Umgekehrt verhält es sich bei gemeinfreien Sachbezeichnungen (BGE 131
III 572 E. 3 S. 576; 127 III 160 E. 2b/cc S. 168; 122 III 369 E. 1).

Die Gefahr der Verwechslung besteht, wenn die Firma eines Unternehmens für die
eines anderen gehalten werden kann (unmittelbare Verwechslungsgefahr) oder wenn
bei Aussenstehenden der unzutreffende Eindruck entsteht, die Unternehmen seien
wirtschaftlich oder rechtlich verbunden (mittelbare Verwechslungsgefahr; vgl.
BGE 129 III 353 E. 3.3 S. 359; 128 III 96 E. 2a; 118 II 322 E. 1 S. 324; je mit
Hinweisen). Der Firmenschutz soll dabei nur jene Verwechslungen verhindern,
denen der durchschnittliche Firmenadressat mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit unterliegt (BGE 122 III 369 E. 2c mit Hinweis).

2.2. Die Vorinstanz erwog, beim Begriff "immobilien" in der Firma der
Beschwerdegegnerin handle es sich um ein Wort des sprachlichen
Allgemeingebrauchs bzw. einen Hinweis auf den Tätigkeitsbereich des
Unternehmens, mithin um einen kennzeichnungsschwachen Firmenbestandteil.
Dasselbe gelte für den Hinweis auf die Rechtsform der AG in der Firma der
Beschwerdeführerin bzw. der GmbH in der Firma der Beschwerdegegnerin. Das
Augenmerk des Publikums liege somit eher auf den prägenden Firmenbestandteilen
"altrimo" und "atrimos", die auch jeweils an prominenter erster Stelle stünden.
Immerhin weise die Firma der Beschwerdegegnerin aufgrund des Zusatzes einen
längeren Schriftzug auf, was zu einem unterschiedlichen Schriftbild führe.

Die Beschwerdeführerin verwende im Geschäftsverkehr die Firma als Logo, indem
sie mit senkrechten Strichen die drei Bestandteile "al", "tr" und "imo"
abtrenne ("| al | tr | imo |") und zudem die Begriffe Allfinanz, Treuhand und
Immobilien aufführe. Firmenrechtlich relevant sei allerdings ausschliesslich
der Wortlaut der Firma, wie er im Handelsregister eingetragen sei, weshalb bei
der Frage der Verwechselbarkeit der Geschäftsauftritt der Beschwerdeführerin,
insbesondere das im Zusammenhang mit "altrimo" verwendete Logo, nicht von
Bedeutung sei. Der Firmenbestandteil "altrimo" sei somit eine
Fantasiebezeichnung und als prägendes Element zu qualifizieren. Auch "Atrimos"
sei eine Fantasiebezeichnung und kein konventionelles Wort, dessen Bedeutung
per se oder durch Konsultation eines Wörterbuchs erschlossen werden könne. Die
Endung "-os" lasse einen griechischen Ursprung vermuten (wie etwa bei logos,
eros oder pathos). Daneben könne auch die Assoziation entstehen, dass es etwas
mit dem lateinischen "Atrium", d.h. einem Innenhof in einem einstöckigen Haus,
zu tun haben könne. Tatsächlich handle es sich jedoch weder um ein griechisches
Wort noch um eine abweichende Schreibweise von "Atrium", sondern um eine reine
Fantasiebezeichnung, die vom Publikum auch so wahrgenommen werde. Insgesamt
verfüge der Firmenbestandteil "atrimos" über eine starke Kennzeichnungskraft.
Beim Schriftbild einer Firma seien die Zusätze, auch wenn sie beschreibend
sind, zu berücksichtigen, da sie dieses wesentlich zu verändern vermöchten.
Dies sei hier der Fall, da durch den Zusatz "immobilien" die Firma der
Beschwerdegegnerin wesentlich länger werde.

Ausgehend davon, dass die Firmen eine gewisse Ähnlichkeit im Schriftbild
aufwiesen, sich aber phonetisch durchaus unterschieden, gelte es zu beurteilen,
ob aufgrund des Gesamteindrucks eine Verwechslungsgefahr bestehe, bleibe dieser
doch letztlich im Gedächtnis des Publikums haften. Gemäss Handelsregisterauszug
seien zwar sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin in der
Immobilienbranche tätig. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ein bedeutend
weiteres Geschäftsfeld, besorge sie doch alle im Tätigkeitsbereich einer
Treuhandgesellschaft liegenden Geschäfte und Funktionen. Die Beschwerdegegnerin
beschränke ihre Dienstleistungen hingegen klar auf die Bereiche Immobilien und
Bautreuhand, was sie auch mit dem Zusatz "immobilien" in ihrer Firma zum
Ausdruck bringe. Die prägenden Bestandteile "altrimo" und "atrimos"
unterschieden sich in erheblichem Masse im Klang; so unterschieden sich etwa
bereits die einzelnen Silben recht stark (al-tri-mo bzw. alt-ri-mo vs.
a-tri-mos). Zudem sei davon auszugehen, dass die massgebenden Publikumskreise
die starken Firmenbestandteile unterschiedlich betonten (altrí mo vs. á
trimos). Aufgrund der erwähnten Assoziation zum Griechischen (logos, eros oder
pathos) und allenfalls Lateinischen (atrium) sei davon auszugehen, dass
"atrimos" auf der ersten Silbe (átrimos) betont werde. Dies gelte umso mehr,
als auch in der deutschen Sprache in der Regel ein einzelnes A als Anfangssilbe
betont sei (wie bei Ameise). Dies im Gegensatz zur Bezeichnung "altrimo", bei
der die Betonung auf der zweiten Silbe (altrímo) naheliege. Da beide Parteien
in der Deutschschweiz tätig seien, würden die massgeblichen Verkehrskreise
"atrimos" in Übereinstimmung mit der Schreibweise aussprechen, d.h. dass mithin
das "s" am Schluss stimmhaft sei. Dafür spreche auch die erwähnte Assoziation
zu Worten, die aus dem Griechischen stammten, bei denen das ausgesprochene "s"
bzw. die Endung -os geradezu charakteristisch sei und den Reiz der
beklagtischen Firma ausmache.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Firmen seien nicht die einzelnen
Buchstaben, der Wortanfang oder das Wortende und auch nicht die Silbenzahl für
sich alleine entscheidend. Massgebend sei vielmehr immer und einzig der
Gesamteindruck, den diese Zeichen beim massgebenden Publikum hinterliessen, und
zwar sowohl akustisch, optisch als auch vom Sinngehalt her. Die Würdigung des
Gesamteindrucks führe vorliegend zum Schluss, dass zwar eine Ähnlichkeit im
Schriftbild des prägenden Bestandteils der beiden Firmen bestehe (altrimo vs.
atrimos) und sich die Geschäftsbereiche der Parteien zumindest teilweise
überschnieden. Aufgrund des Umstands, dass die Firma der Beschwerdegegnerin mit
dem weiteren Zusatz "immobilien" deutlich länger sei (altrimo ag vs. atrimos
immobilien gmbh), sich der Klang des prägenden Bestandteils sowohl aufgrund der
Silben (al-tri-mo bzw. alt-ri-mo vs. a-tri-mos) wie auch der Betonung (altrímo
bzw. ált rímo vs. átrimos) wesentlich unterschieden, sei von einer
hinreichenden Unterscheidbarkeit der beklagtischen Firma auszugehen. Dabei
berücksichtigte die Vorinstanz insbesondere, dass der Firma der
Beschwerdegegnerin eine Assoziation mit der griechischen Sprache inhärent sei,
die der klägerischen Firma völlig fehle, und das Präfix "alt" in der deutschen
Sprache durchaus eine geläufige Bedeutung habe, was bei der klägerischen Firma
zum Gedanken verleite, die "altrimo" wolle sich von einer "neurimo" abgrenzen.
Die beiden Fantasiebezeichnungen bewirkten somit äusserst unterschiedliche
Assoziationen. Eine firmenrechtliche Verwechslungsgefahr sei daher zu
verneinen. Ausserdem liege auch keine wettbewerbsrechtlich relevante
Verwechslungsgefahr (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG) oder ein nach einer anderen
Bestimmung des UWG verpöntes Verhalten vor.

2.3. Die Beschwerdeführerin vermag keine unrichtige Anwendung der für die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr massgebenden Grundsätze aufzuzeigen, indem
sie zwei isolierte Satzteile im angefochtenen Entscheid herausgreift und
gestützt darauf geltend macht, die entsprechende Würdigung der Vorinstanz hätte
ohne Weiteres zur Gutheissung der Klage führen müssen. Die Vorinstanz hat es zu
Recht nicht bei der Feststellung einer gewissen Ähnlichkeit der beiden
prägenden Elemente "altrimo" und "atrimos" im Schriftbild belassen, sondern hat
bei der Würdigung des Gesamteindrucks vielmehr zutreffend die Unterschiede im
Wortklang sowie den geweckten Gedankenassoziationen berücksichtigt. Die
Massgeblichkeit des Gesamteindrucks verbietet es gerade, einzig auf die
Ähnlichkeit eines einzelnen Elements abzustellen. Zudem liegt im konkreten Fall
(mit Ausnahme des Anfangsbuchstabens) auch keine Übereinstimmung im Wortanfang
vor, weshalb der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe einen
damit zusammenhängenden anerkannten Grundsatz missachtet, ins Leere stösst.

Auch die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Übereinstimmungen
zwischen "altrimo" und "atrimos", nämlich dass beide Firmenbestandteile gleich
viele Buchstaben enthalten und im Handelsregister in Kleinbuchstaben
eingetragen sind, führen angesichts der im angefochtenen Entscheid
hervorgehobenen Unterschiede nicht zu einer Verwechselbarkeit der beiden
Firmen. Ebenso wenig vermag sie mit dem Einwand, die Vergleichszeichen wiesen
den gleichen Anfangsbuchstaben ("a"), gleichviele Silben (je drei) und dieselbe
Vokalfolge ("A-I-O") auf, die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Unterschieden
im Wortklang als bundesrechtswidrig auszuweisen. Ausserdem ist der Vorinstanz
auch keine Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO; gemeint wohl: des
Verhandlungsgrundsatzes nach Art. 55 Abs. 1 ZPO) vorzuwerfen, wenn sie im
Rahmen der Beurteilung der Rechtsfrage der Verwechslungsgefahr (vgl. BGE 128
III 353 E. 4 S. 359 mit Hinweisen) eigene Überlegungen zu den mit den
jeweiligen Firmenbestandteilen geweckten Assoziationen anstellte und
dafürhielt, "atrimos" weise einen griechischen Anklang auf. Daran vermag auch
die in der Beschwerdeschrift enthaltene Auflistung von Wörtern mit der Endung
"-os" nichts zu ändern, bei denen es sich überwiegend um den Plural von Wörtern
handelt, die im Singular auf "-o" enden. Eine Verletzung von Art. 951 OR wird
damit nicht dargetan.

Die Vorinstanz hat im Weiteren berücksichtigt, dass sich die Geschäftsbereiche
der Parteien zumindest teilweise überschneiden. Der Umstand, dass sie die
geographische Nähe der Parteien im Zusammenhang mit der Verwechslungsgefahr
nicht ausdrücklich erwähnte, bedeutet nicht ohne Weiteres, dass diese Nähe bei
der rechtlichen Beurteilung "einfach ausgeblendet" worden wäre. Der
Beschwerdeführerin kann jedenfalls nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt,
die Vorinstanz habe statt des gebotenen besonders strengen einen "milderen"
Beurteilungsmassstab angesetzt; konkrete Anhaltspunkte für einen unzutreffenden
Beurteilungsmassstab werden in der Beschwerde denn auch nicht aufgezeigt.

2.4. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, hat die
Vorinstanz auch nicht etwa erwogen, das Element "immobilien" in der Firma der
Beschwerdegegnerin führe für sich genommen zur hinreichenden Unterscheidbarkeit
im Sinne von Art. 951 OR. Sie ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass
es sich beim Firmenbestandteil "immobilien" um einen beschreibenden und damit
kennzeichnungsschwachen Firmenbestandteil handelt und hat einzig
berücksichtigt, dass sich durch diesen Zusatz die Firma der Beschwerdegegnerin
verlängert und damit auch das Schriftbild der Firma verändert. Auch mit dem
Vorbringen, "in der Realität [würden] lange Firmenbezeichnungen
erfahrungsgemäss im mündlichen Verkehr und auch am Telefon häufig verkürzt und
damit die kennzeichnungsschwachen Elemente einfach weggelassen", vermag die
Beschwerdeführerin keine Verletzung von Art. 951 OR aufzuzeigen.

2.5. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie der
Vorinstanz vorwirft, sie habe zu Unrecht auf eine Prüfung der mittelbaren
Verwechslungsgefahr verzichtet. Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend
darauf hingewiesen, dass die Gefahr einer Verwechslung auch darin bestehen
kann, dass bei Aussenstehenden der unzutreffende Eindruck entsteht, die
Unternehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden. Wie die
Beschwerdegegnerin zutreffend einwendet, hat die Vorinstanz mit ihrer Erwägung,
wonach sich die beanstandete Firma "atrimos immobilien gmbh" hinreichend von
der klägerischen Firma "altrimo ag" unterscheide, auch eine mittelbare
Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Woraus sich eine solche ergeben soll, zeigt
die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht konkret auf.

2.6. Unzutreffend ist zudem der in der Beschwerde erhobene Einwand, die
Vorinstanz habe ihrer Prüfung der Verwechslungsgefahr in Verletzung von Art.
951 OR nicht den eingetragenen Firmenwortlaut, sondern den tatsächlichen
Gebrauch als Logo im Verkehr zugrunde gelegt. Im angefochtenen Entscheid wird
zwar im Zusammenhang mit dem Sinngehalt von "altrimo" das von der
Beschwerdeführerin tatsächlich verwendete Logo erwähnt, jedoch unmittelbar
anschliessend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das verwendete Logo
firmenrechtlich nicht von Bedeutung ist. Darin ist keine Bundesrechtsverletzung
zu erblicken; vielmehr hat die Vorinstanz die erwähnte Gesetzesbestimmung
korrekt angewendet.

Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihren Ausführungen unter
dem Titel "Fehlende rechtliche Würdigung aktenkundiger, relevanter Tatsachen"
keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Abgesehen davon, dass ihre
tatsächlichen Behauptungen hinsichtlich der angeblichen Bekanntheit, der
Branchenidentität sowie der tatsächlich vorgekommenen Verwechslungen
unbeachtlich sind (E. 1.4) und sich die Vorbringen zur geographischen Nähe als
unbehelflich erwiesen haben (E. 2.3), behauptet die Beschwerdeführerin
lediglich allgemein, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der
Verwechslungsgefahr zu Unrecht das Sprachverständnis in anderen Sprachregionen
der Schweiz ausser Acht gelassen, zeigt aber auch in diesem Zusammenhang nicht
konkret auf, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis
bundesrechtswidrig sein soll.

Der Vorwurf der Verletzung von Art. 951 OR erweist sich insgesamt als
unbegründet.

3.

Unbegründet ist im Weiteren der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Anwendbarkeit
von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG zu Unrecht abgelehnt. Die Vorinstanz hat nicht
verkannt, dass das UWG neben dem Firmenrecht zur Anwendung kommt. Vielmehr hat
sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung der
lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr nicht nur auf die eingetragenen
Firmen, sondern auf den tatsächlichen Auftritt im Markt abzustellen sei. In der
Folge prüfte sie die tatsächlich von den Parteien verwendeten Logos und bejahte
eine hinreichende Unterscheidbarkeit. Entsprechend hat die Vorinstanz nicht
verkannt, dass ein nach Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG oder einer anderen Bestimmung
des UWG verpöntes Verhalten auch dann vorliegen kann, wenn eine
firmenrechtliche Verwechslungsgefahr ausser Betracht fällt.

Unter der Überschrift "Unrichtige Anwendung des UWG" übt die Beschwerdeführerin
einmal mehr unzulässige Kritik am angefochtenen Entscheid, indem sie in
allgemeiner Weise verschiedene Begleitumstände (gesteigerte Bekanntheit,
vollständige Branchenidentität, tatsächlich erfolgte Verwechslungen) ins Feld
führt, die sich nicht auf die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen
Entscheid stützen lassen. Abgesehen davon lässt sie es auch hier bei der nicht
weiter begründeten Behauptung bewenden, berücksichtige man diese
Begleitumstände, müsse auch die lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr
bejaht werden. Eine Verletzung der massgebenden Bestimmungen des UWG wird damit
nicht aufgezeigt.

Auf die weiteren im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Ansprüche - so
insbesondere den gegen die Verwendung des Domainnamens "atrimos-immobilien.ch"
erhobenen namensrechtlichen Anspruch (vgl. Art. 29 Abs. 2 ZGB) - geht die
Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht mehr ein.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann