Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.110/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_110/2019

Urteil vom 22. März 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 24. Januar 2019 (RB180024-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2018 wies das Bezirksgericht Zürich in einem
Forderungsprozess das Gesuch von A.________ (Beschwerdeführer) um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege ab. A.________ focht diesen Beschluss mit
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich an. Dieses wies die Beschwerde
mit Urteil vom 24. Januar 2019 ab.

A.________ hat mit Eingabe vom 27. Februar 2019 beim Bundesgericht Beschwerde
gegen dieses Urteil erhoben und um Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands ersucht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten
werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der
Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt
wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die
beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht
bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat,
erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86
E. 2 S. 89).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den
Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90).

3.

Die Beschwerde verfehlt die eben dargestellten Begründungsanforderungen, da
darin auf die ausführliche Entscheidbegründung der Vorinstanz nicht hinreichend
eingegangen wird. Ausserdem weicht der Beschwerdeführer wiederholt von der
Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid ab, ohne aufzuzeigen,
inwiefern diese offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruhen soll.

In einer Eventualbegründung legte die Vorinstanz im Einzelnen dar, weshalb der
(vor den Vorinstanzen anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer den
Mitwirkungsobliegenheiten (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO) nicht nachgekommen sei,
die ihn im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege träfen, und zwar was die
Voraussetzung der Mittellosigkeit betreffe (vgl. Art. 117 lit. a ZPO). Diese
Ausführungen weist der Beschwerdeführer nicht als bundesrechtswidrig aus, wenn
er mit vor Bundesgericht unzulässigen Sachverhaltsergänzungen die Vorgänge rund
um die Gesellschaften in seinem Umfeld erklärt, ohne aber aufzuzeigen, wie und
mit welchen Belegen er bei den Vorinstanzen seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse, einschliesslich seiner finanziellen Verpflichtungen,
dargetan hätte. Er behauptet einzig, seine Steuererklärungen, Lohnabrechnungen
und einen Entscheid betreffend Prämienverbilligung eingereicht zu haben. Diese
Unterlagen als solche als auch die Darlegungen des Beschwerdeführers
hinsichtlich seiner finanziellen Situation insgesamt erachtete die Vorinstanz
als nicht nachvollziehbar, nicht transparent und unvollständig, was sie
einlässlich begründete. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht zureichend ein.
Inwiefern es Recht verletzen sollte, bei nicht ausreichender Substanziierung
auf Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu schliessen, legt er
ebenfalls nicht dar (vgl. ohnehin Urteil 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3 mit
zahlreichen Hinweisen). Damit enthält die Beschwerde offensichtlich keine
hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten ist.

Folglich erübrigt es sich, zu den Einwänden Stellung zu nehmen, welche der
Beschwerdeführer gegen die Begründung der Vorinstanz vorträgt, wonach sein
Rechtsbegehren auch aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).

4.

Die vorliegende Beschwerde wurde am letzten Tag der Beschwerdefrist
eingereicht. Damit besteht keine Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer zur
Verbesserung seiner Beschwerde fristgerecht einen Rechtsbeistand beiziehen kann
(vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG und BGE 134 II 244 E. 2.4). Das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist
deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen
sind, gegenstandslos.

Der Beschwerdeführer beantragt nicht ausdrücklich, (auch) für das
bundesgerichtliche Verfahren von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit zu
werden. Da die Beschwerde aussichtslos war, könnte einem solchen Gesuch ohnehin
nicht entsprochen werden (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG somit dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.

 Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, dem Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, und Inge Schmid
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle