Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.105/2019
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4A_105/2019

Urteil vom 24. April 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Viktor Kälin, c/o Bezirksgericht Einsiedeln,

2. Urs Härri, c/o Bezirksgericht Einsiedeln,

3. Oswald Rohner, c/o Bezirksgericht Einsiedeln,

4. Ernst Kümin, c/o Bezirksgericht Einsiedeln,

5. Benno Kälin, c/o Bezirksgericht Einsiedeln,

6. Christian Iten, c/o Bezirksgericht Einsiedeln,

7. Vreny Fuchs, c/o Bezirksgericht Einsiedeln,

8. Urs Holdener, c/o Bezirksgericht Einsiedeln,

9. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

10. C.________ AG,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 24. Januar 2019
(ZK2 2018 88).

Erwägungen:

1.

Mit Beschluss vom 29. September 2017 wies das Kantonsgericht Schwyz ein
Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer und der D.________ KIG (ehemals
E.________ & Co.) gegen die Beschwerdegegner 1 - 8 ab, soweit es darauf
eintrat. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteile
4A_601/2017 vom 7. Dezember 2017 und 4F_2/2018 vom 22. Januar 2018).
Hintergrund dieser Verfahren war einerseits eine negative Feststellungsklage
der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin 9 und andererseits ein
Mietausweisungsverfahren durch die Beschwerdegegnerin 10 gegenüber den
Beschwerdeführern.

Am 30. November 2018 stellten die Beschwerdeführer und die D.________ KIG beim
Kantonsgericht ein Gesuch um Revision des genannten Beschlusses, ein Ausstands-
und Ablehnungsgesuch gegen "alle Richter, die im Beschluss vom 29. September
2017 genannt sind" und eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht
Einsiedeln. Sodann begehrten sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Der Kantonsgerichtspräsident trat mit Verfügung vom 24. Januar 2019 auf die
Eingabe (Revisionsgesuch, Ausstandsbegehren und Aufsichtsbeschwerde) nicht ein
und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2019
Beschwerde an das Bundesgericht. Gleichentags beantragte der Beschwerdeführer 1
für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Die Beschwerdeführer reichten am 2. April 2019 eine weitere
Eingabe ein. Am 4. April 2019 gelangte der Kantonsgerichtspräsident mit einem
Schreiben an das Bundesgericht.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2
S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes
wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den
Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können
Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid
abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.

Die Eingaben der Beschwerdeführer erfüllen diese Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht. Sie bringen darin zwar vor, dass sie eine unrichtige
Rechtsanwendung, Willkürlichkeit, Rechtsverweigerung und offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend machen würden. Sie legen vor
Bundesgericht aber bloss in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge
dar, ohne indessen auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz hinreichend
konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern
diese ihre Rechte verletzt haben soll.

4.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die
Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG),
wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden
werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1
und 5 BGG in solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Den
Beschwerdegegnern 1 - 9 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68
Abs. 3 BGG). Die Beschwerdegegnerin 10 hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand
erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger