Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.104/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_104/2019

Urteil vom 22. Mai 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquille,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom
31. Januar 2019

(ZK2 2018 90).

Sachverhalt:

A.

Am 4. Oktober 2000 geriet das Mehrfamilienhaus Restaurant xxx in Brand. Dabei
wurde unter anderem das Eigentum von A.A.________ (Klägerin;
Beschwerdeführerin) und B.A.________ (Kläger) zerstört. Nach dem Brandfall
unterzeichnete der Kläger eine Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt C.________
(Beklagter) für die Interessenwahrung bezüglich des Brandfalls vom 4. Oktober
2000. Der Brand im Mehrfamilienhaus wurde nach Ansicht des wissenschaftlichen
Dienstes der Stadtpolizei Zürich mangels anderer Möglichkeiten von einem
Duftkerzenständer verursacht, der unerwartet in Brand geraten sein soll.

B.

Nach Ansicht der Kläger reichte der Beklagte zu Unrecht keine Klage aus
Produkthaftung gegenüber dem Duftkerzenhersteller ein. Am 13. März 2018
reichten sie daher am Bezirksgericht Küssnacht Klage ein. Sie beantragten, der
Beklagte sei zu verpflichten, ihnen je häftig Fr. 32'080.-- zuzüglich Zins zu 5
% ab 4. Oktober 2000 zu bezahlen. Gleichzeitig beantragten sie die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.

Am 1. Juni 2018 gewährte das Bezirksgericht beiden Klägern die unentgeltliche
Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsvertreter. Nach Eingang der
Klageantwort entzog ihnen das Bezirksgericht mit Verfügung vom 26. November
2018 die unentgeltliche Rechtspflege mit sofortiger Wirkung.

Gegen den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege erhoben die Kläger Beschwerde
beim Kantonsgericht Schwyz. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde mit
Beschluss vom 31. Januar 2019 im Bezug auf den Kläger gut. Seine Klage könne
entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts nicht als aussichtslos bezeichnet
werden. Hingegen bestätigte das Kantonsgericht die erstinstanzliche Verfügung
hinsichtlich der Klägerin. Ihre Klage sei aussichtslos, da ihr die
Aktivlegitimation fehle. Entsprechend hob es die Ziff. 1 der Verfügung des
Bezirksgerichts auf und ersetzte sie wie folgt: "1. Der Klägerin wird - in
Aufhebung der Verfügung vom 1. Juni 2018 - die unentgeltliche Rechtspflege
(Prozessführung und Rechtsverbeiständung) mit sofortiger Wirkung entzogen"
(Ziff. 1). Das Kantonsgericht auferlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens
hälftig der Klägerin und der Staatskasse des Kantons Schwyz (Ziff. 2). Es
bewilligte den Klägern für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege, nahm den Kostenanteil der Klägerin einstweilen auf die
Kantonsgerichtskasse, entschädigte den Rechtsvertreter der Kläger und behielt
sich im Sinne von Art. 123 ZPO einen Rückerstattungsanspruch gegenüber der
Klägerin vor (Ziff. 3).

C.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht. Sie beantragte, es sei Ziff. 1 des Beschlusses des
Kantonsgerichts - soweit es die Beschwerdeführerin betreffe - aufzuheben und
ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ziff. 2 des Beschlusses sei aufzuheben und es
seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse des Kantons Schwyz
aufzuerlegen. Ziff. 3 sei in dem Sinne aufzuheben, dass kein
Rückerstattungsanspruch der Kantonsgerichtskasse gegenüber der
Beschwerdeführerin bestehe. Schliesslich sei ihr auch für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Mit Verfügung vom 29. März 2019 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
mangels Bedürftigkeit abgewiesen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit
Hinweisen).

1.1. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbstständig
eröffnete Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Erstinstanz entzog der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege. Mit dem angefochtenen
Entscheid wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin dagegen ab.
Derartige Entscheide bewirken in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338;
129 I 129 E. 1.1 S. 131).

1.2. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit
dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E.
1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2). In der Hauptsache fordern die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann je hälftig Fr. 32'080.-- Schadenersatz von
ihrem ehemaligen Rechtsvertreter. Es handelt sich um eine Zivilsache (Art. 72
Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur.

Die Beschwerdeführerin hält vor Bundesgericht dafür, dass der Streitwert in der
Hauptsache Fr. 32'080.-- betrage und damit die Streitwertgrenze erreiche. Wie
es sich damit verhält, braucht nicht beurteilt zu werden, da die Eingabe - wie
nachfolgend gezeigt wird - selbst dann abgewiesen wird, wenn sie als Beschwerde
in Zivilsachen entgegen genommen wird.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift
ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll
in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).

Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art.
9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene
Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5). Willkür
liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu
ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339). Dass die von Sachgerichten
gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden
Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der
Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S.
19 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf
einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht
berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.

Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin
die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
erfüllt seien. Zwischen ihr und Rechtsanwalt C.________ bestünde mit
"überwiegender Wahrscheinlichkeit" weder ein schriftlicher, mündlicher oder
faktischer Vertrag, noch liege eine Vertretung des Ehemanns nach Art. 166 Abs.
1 ZGB vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für die
Klage gegen Rechtsanwalt C.________ nicht aktivlegitimiert sei. Ihre Klage
erscheine daher als aussichtslos.

4.

Vor Bundesgericht stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass
entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nur ihr Ehemann, sondern auch sie
selbst, im Prozess gegen den ehemaligen Rechtsanwalt aktivlegitimiert sei.
Umstritten ist somit einzig, ob die Vorinstanz die Klage der Beschwerdeführerin
gegen Rechtsanwalt C.________ zu Recht als aussichtslos im Sinne von Art. 117
lit. b ZPO beurteilte.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig -
nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt
sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten,
wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind
(BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen).

Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Beurteilung der Erfolgsaussichten ist
es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Sachgericht vorgreifend zu prüfen, ob
das von der beschwerdeführenden Partei im kantonalen Verfahren gestellte
Begehren zu schützen sei oder nicht. Die prognostische Beurteilung der
Erfolgsaussichten eröffnet dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum, in den
das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Erforderlich ist, dass das
Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, dass es Umstände
berücksichtigt hat, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen
dürfen, oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten
beachtet werden müssen (Urteile 4D_67/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1; 4A_375
/2016 vom 8. Februar 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen).

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin verkennt die Begründungsanforderungen, wenn sie die
vorinstanzliche Auslegung der Wendung "seiner Klientschaft" im Schreiben vom
23. März 2001 als willkürlich beanstandet. Sie hält der vorinstanzlichen
Auslegung bloss ihre eigene Interpretation entgegen und bezeichnet die
Auslegung der Vorinstanz pauschal als "geradezu an den Haaren herbeigezogen"
und willkürlich. Damit zeigt sie nicht hinreichend auf, inwiefern die Auslegung
des Schreibens durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig im oben genannten
Sinne wäre (Erwägung 2.1). Darauf ist nicht einzutreten.

Sie genügt den Begründungsanforderungen auch nicht, wenn sie bloss entgegen der
Vorinstanz behauptet, die Vorinstanz verletzte Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117
ZPO, da Rechtsanwalt C.________ sie faktisch vertreten habe. Vielmehr hätte die
Beschwerdeführerin hinreichend auf die Erwägungen 2c/aa S. 5 f. im
vorinstanzlichen Entscheid eingehen und im Einzelnen aufzeigen sollen, worin
eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO liegt.

5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei mit keinem Wort auf ihre
Ausführungen in Ziff. 10 ihrer kantonalen Beschwerde eingegangen. Sie habe dort
dargelegt, dass der Sachschaden Miteigentum der Ehegatten betroffen und
Rechtsanwalt C.________ faktisch immer beide Ehegatten vertreten habe. Dem
Rechtsanwalt habe deshalb bewusst sein müssen, dass das "Hab und Gut" beiden
gehört habe. Indem die Vorinstanz diese Ausführungen nicht beachte, verletze
sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und handle willkürlich.

Es ist nicht zutreffend, dass die Vorinstanz auf diese Vorbringen nicht
einging. Die Vorinstanz berücksichtigte sie im Gegenteil ausdrücklich in
Erwägung 2c/aa S. 5 f. und ging darauf ein. Die Vorinstanz kam bloss zu einem
anderen Schluss als die Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz kam nämlich zum
Ergebnis, dass Rechtsanwalt C.________ die Beschwerdeführerin auch nicht
"faktisch" vertreten habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit nicht
verletzt. Inwiefern der Entscheid der Vorinstanz diesbezüglich offensichtlich
unrichtig wäre (dazu oben Erwägung 2.1), ist weder hinreichend dargelegt, noch
ersichtlich.

5.3. Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz erwäge, dass keine
Vertretung nach Art. 166 Abs. 1 ZGB vorliege, da prozessuale Handlungen in der
Regel nicht von den laufenden Bedürfnissen der Familie erfasst seien. Die
Vorinstanz verkenne dabei, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
Rechtsanwalt C.________ (noch) nicht mit der prozessualen Geltendmachung von
Forderungen beauftragt hätten. Vielmehr beschränkten sich die Bemühungen des
Anwalts auf aussergerichtliche Tätigkeiten. Im Weiteren sei zu beachten, dass
sich die laufenden Bedürfnisse der Familie auch auf die Auslagen für die
Wohnung und ihre Instandhaltung erstrecke. Die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann würden zusammen leben und ihr Ehemann habe beide Ehegatten
verpflichtet. Indem dies die Vorinstanz nicht beachte, habe sie Art. 166 Abs. 1
ZGB, Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO verletzt.

Die Vorinstanz stellte nicht fest, dass Rechtsanwalt C.________ zur
"prozessualen Geltendmachung" von Ansprüchen beauftragt worden sei. Vielmehr
erwog sie bloss, dass "die Kosten der Rechtsvertretung und Prozessführung" über
den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann liegen
würden. Inwiefern dies unrichtig wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar,
geschweige denn zeigt sie auf, dass die Vorinstanz diesbezüglich ihren
Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Aussichtslosigkeit überschritten
hätte. Auch im Übrigen ist der Entscheid der Vorinstanz im Zusammenhang mit der
Vertretung der ehelichen Gemeinschaft nicht zu beanstanden. Es ist weder
hinreichend dargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz von anerkannten
Rechtsgrundsätzen abgewichen wäre, sie Umstände berücksichtigt hätte, die für
die Prognose im Einzelfall keine Rolle hätte spielen dürfen, oder umgekehrt
Umstände ausser Betracht gelassen hätte, die hätten beachtet werden müssen
(vgl. Erwägung 4). Art. 166 Abs. 1 ZGB, Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO sind
nicht verletzt.

5.4. Die Beschwerdeführerin vermag damit mit ihren Vorbringen nicht gegen die
vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten durch die Vorinstanz aufzukommen.
Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass das Begehren der
Beschwerdeführerin aussichtslos ist und damit das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege durch die Erstinstanz zu Recht entzogen wurde.

6.

Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie überhaupt
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Schwyz, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger