Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.103/2019
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_103/2019

Urteil vom 13. März 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Unterstrasse 54, 7029 Peist,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,

Kirchenstrasse 6, Postfach 760, 6301 Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Haftpflichtrecht, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung,

vom 31. Januar 2019 (BZ 2018 115).

Erwägungen:

1.

Zwischen dem Beschwerdeführer als Kläger und der B.________ AG als Beklagte ist
vor dem Kantonsgericht Zug ein Forderungsprozess hängig, in dem der
Beschwerdeführer am 1. November 2018 ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege stellte.

Das Kantonsgericht gab dem Gesuch mit Entscheid vom 10. Dezember 2018 nicht
statt. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das
Obergericht des Kantons Zug am 31. Januar 2019 ab.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid des Obergerichts mit Eingabe vom
20. Februar 2019 Beschwerde in Zivilsachen und ersuchte sinngemäss um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

2.

Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG
gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird
darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von
Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).

Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/
2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).

In Fällen, in denen der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen
Begründungen beruht, die je für sich allein den Ausgang des Rechtsstreits
besiegeln, hat der Beschwerdeführer bezüglich jeder derselben in einer den
vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise darzulegen,
dass sie Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde mangels
Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden kann (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S.
120 f.; ferner: BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 236; 138 III 728 E. 3.4 S. 735; Urteil
4A_237/2014 vom 2. Juli 2014 E. 2.2).

Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, genügt die vorliegende Beschwerde diesen
Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht
eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) :

3.

Das Obergericht bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts zunächst mit der
Begründung, der Beschwerdeführer sei vom Kantonsgericht mit Verfügung vom 6.
November 2018 aufgefordert worden, nähere Angaben zu seinen in der
Steuererklärung 2017 aufgeführten Fahrzeugen (VW Golf und Austin Healy) und
seiner Bildersammlung, insbesondere zu deren Verkehrswert, zu machen. Er habe
dazu indessen in seiner Eingabe vom 26. November 2018 keine Angaben gemacht.
Entsprechende Angaben und Belege wären aber erforderlich gewesen, um die
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers umfassend beurteilen zu können.
Damit habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht bzw. seine Pflicht zur
vollständigen Offenlegung seiner Verhältnisse verletzt, weshalb seine
Bedürftigkeit verneint werden müsse. Die in der Steuererklärung aufgeführten
Schulden vermöchten daran nichts zu ändern.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er der Erstinstanz keine näheren
Angaben über seine Fahrzeuge und die Bildersammlung gemacht hat. Er hält
indessen dafür, dies dürfe nicht dazu führen, dass ihm die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege verweigert werde. Es werde offensichtlich
übersehen, dass der Erlös aus der Veräusserung seiner Vermögenswerte gerade
ausreichen würde, um die effektiv aufgelaufenen Schulden zu decken.

Mit diesen blossen Behauptungen legt er nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend
dar, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie gestützt auf
die dargestellten Erwägungen schloss, der Beschwerdeführer habe seine
Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung seiner finanziellen Verhältnisse verletzt
und die Erstinstanz habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der
Folge zu Recht abgewiesen.

Lediglich ergänzend sei dazu festgehalten, dass Schulden bei der Ermittlung der
finanziellen Verhältnisse zur Feststellung der Prozessbedürftigkeit nur zu
berücksichtigen sind, soweit sie fällig sind und effektiv abbezahlt werden (BGE
135 I 221 E. 5.2). Der Beschwerdeführer machte indessen nach den verbindlichen
vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 2 BGG) im Rahmen des kantonalen
Verfahrens nicht geltend, der Erlös aus der Veräusserung seiner Vermögenswerte
wäre nicht frei verfügbar und müsste zur Tilgung verfallener Schulden verwendet
werden, was Voraussetzung dafür wäre, dass die Schulden bei der Berechnung des
für den Prozess verfügbaren Vermögens vom Erlös der zu veräussernden
Vermögenswerte abgezogen werden könnten.

Da die vorinstanzliche Begründung über die Verletzung der Mitwirkungspflicht
bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse den angefochtenen Entscheid
selbständig zu stützen vermag und in der vorliegenden Beschwerde nach dem
Ausgeführten nicht mit rechtsgenügend begründeten Rügen angefochten wird, ist
auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten, ohne dass auf die Einwendung
des Beschwerdeführers gegen die weitere Entscheidbegründung der Vorinstanz
einzugehen ist, wonach der Beschwerdeführer den zu erwartenden Erlös aus der
Bildersammlung und den Fahrzeugen in der Höhe von Fr. 62'000.-- für die
Prozessfinanzierung einzusetzen habe, und damit in der Lage sei, für die
mutmasslichen Prozesskosten aufzukommen.

4.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als
von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter
den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl.
Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung
ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst
gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, und der B.________ AG, U.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer