Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.101/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_101/2019

Urteil vom 12. März 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Storchenegger, Beschwerdegegnerin,

Obergericht des Kantons Thurgau, Präsident in, Promenadenstrasse 12 A, 8500
Frauenfeld.

Gegenstand

Sicherheit für die Parteientschädigung; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau,
Präsidentin, vom 4. Februar 2019 (ZR.2019.3).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer am 22. August 2018 beim Bezirksgericht Weinfelden
eine Forderungsklage gegen die Beschwerdegegnerin einreichte;

dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2018 beim Bezirksgericht Weinfelden ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, das der Einzelrichter mit
Entscheid vom 20. November 2018 abwies;

dass die Beschwerdegegnerin dem Bezirksgericht Weinfelden mit Gesuch vom 10.
Dezember 2018 beantragte, der Beschwerdeführer sei zur Leistung einer
Sicherheit für die Parteientschädigung zu verpflichten;

dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Weinfelden mit Entscheid vom 15.
Januar 2019 den Kautionsgrund der unbezahlten Prozesskosten gemäss Art. 99 Abs.
1 lit. c ZPO als erfüllt erachtete und dem Beschwerdeführer Frist ansetzte, um
für die Parteientschädigung eine Sicherheit von Fr. 5'400.-- zu leisten;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe vom 17. Januar 2019 beim
Obergericht des Kantons Thurgau anfocht;

dass das Präsidium des Obergerichts dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22.
Januar 2019 Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- für das
Beschwerdeverfahren ansetzte;

dass der Beschwerdeführer dem Obergericht mit Eingabe vom 24. Januar 2019
sinngemäss beantragte, ihm sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren;

dass die Präsidentin des Obergerichts des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 4.
Februar 2019 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 19. Februar 2019
erklärte, den Entscheid der Präsidentin des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 4. Februar 2019 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E.
1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine
Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und
Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu
machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen
und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 BGG);

dass der Beschwerdeführer unter anderem sinngemäss geltend macht, seine
"vorübergehende momentane Bedürftigkeit" sei mit bezirksgerichtlichem Entscheid
vom 20. November 2018 rechtskräftig festgestellt worden, womit er verkennt,
dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit besagtem Entscheid wegen
fehlender Mittellosigkeit abgewiesen wurde, und das Bezirksgericht lediglich
"einstweilen" auf die Leistung eines Kostenvorschusses verzichtet hatte, wobei
es ausserdem festhielt, es sei angesichts eines bevorstehenden
Immobilienverkaufs damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer in Kürze über
liquides Vermögen verfügen werde;

dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid zwar als aktenwidrig
bezeichnet, diesen Vorwurf jedoch offensichtlich nicht hinreichend begründet;

dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids der Präsidentin des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 4. Februar 2019 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit
ihrem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege Bundesrecht verletzt
hätte, sondern dem Bundesgericht seine Sicht der Dinge hinsichtlich seiner
finanziellen Verhältnisse unterbreitet, ohne rechtsgenügend zu begründen,
inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2019 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das
sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art.
68 Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau,
Präsidentin, schriftlich mitgeteilt, dem Beschwerdeführer auf dem
Rechtshilfeweg.

Lausanne, 12. März 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann