Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.2/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2F_2/2019

Urteil vom 11. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

vertreten durch Prof. Dr. Urs Behnisch, Rechtsanwalt und/oder Sandra Blumer,
Rechtsanwältin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21.
November 2018

(2C_505/2017 (Urteil A 15 60 und A 15 61)).

Sachverhalt:

A.

Gegenüber A.________ erging am 21. November 2018 das Bundesgerichtsurteil
2C_505/2017 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern der Perioden 2003/2004
sowie die direkte Bundessteuer des Jahres 2003.

B.

Mit Eingabe vom 22. Januar 2019 ersucht A.________ um Revision des besagten
Urteils.

C.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach Massgabe von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende
Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte,
unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind (vgl. auch Art. 147 ff. des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG; SR 642.11] und Art. 141 des
Steuergesetzes für den Kanton Graubünden vom 8. Juni 1986 [StG/GR; BR
720.000]).

1.2. Hier macht der Gesuchsteller ein solches Beweismittel geltend, das am 8.
November 2018 entstanden, aber seinem Rechtsvertreter erst am 22. November 2018
(also nach dem massgeblichen Bundesgerichtsurteil) zugegangen ist. Demgemäss
handelt es sich um ein Beweismittel, das im früheren Verfahren nicht
beigebracht werden konnte, aber nicht erst nach dem Entscheid entstanden ist.

2.

2.1. Der Gesuchsteller stützt sich auf eine Vergleichsvereinbarung und eine der
Vereinbarung beigefügte Desinteresseerklärung, die ein früherer
Geschäftspartner am 8. November 2018 unterzeichnet hat, nachdem sich die beiden
Investoren in mehreren Gerichtsverfahren gegenüber gestanden hatten. Aus der
Vereinbarung mitsamt Erklärung ergebe sich sinngemäss die Bestätigung, dass
eine durch den Gesuchsteller behauptete Darlehensschuld nicht fingiert oder
simuliert gewesen sei, sondern tatsächlich bestanden habe. Deshalb könne die
vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angenommene und vom Bundesgericht
bestätigte geldwerte Leistung nicht aufrechterhalten werden (vgl. dazu
ausführlich Rz 37-40 S. 7-8 des Revisionsgesuchs).

Die Vergleichsvereinbarung und die vom Gesuchsteller als konkret aussagekräftig
bezeichnete Desinteresseerklärung enthalten aber die geltend gemachte
Bestätigung nicht. Soweit hier von Belang, gibt der frühere Geschäftspartner in
der Erklärung nur an, dass er "folgende Tatsachen aus Geschäftsbeziehungen mit
A.________ in den Jahren 2003 bis 2008 nicht bestreitet". Es folgen drei
Sachverhaltspunkte, mit denen (aus der Sicht des Unterzeichneten) nicht etwa
objektiv feststehende und insofern zwingend anzuerkennende Fakten gemeint sein
können, noch viel weniger eine verbindliche behördliche Sachverhaltsermittlung.
Klar erkennbar geht es bei den besagten "Tatsachen" vielmehr bloss um von
A.________ behauptete Sachverhaltsdarstellungen. Diese subjektiv geltend
gemachten Darstellungen werden jetzt zwar nicht (mehr) bestritten, keineswegs
aber positiv bestätigt oder gar bekräftigt.

Zu demselben wesentlichen Unterschied enthält die Vergleichsvereinbarung - in
Zusammenhang mit einem anderen, vorliegend nicht konkret relevanten
Einzelumstand - eine noch deutlichere Formulierung: Der frühere
Geschäftspartner bestreite (spezifische Faktendarstellungen) nicht weiter; eine
positive Bestätigung dieser Sachverhalte könne er mangels Kenntnis hingegen
nicht abgeben (vgl. Ziff. 4 S. 2 der Vereinbarung).

2.2. Die Vereinbarung macht es in keiner Weise erforderlich, dass die dem
Bundesgerichtsurteil vom 21. November 2018 als nicht offenkundig unzutreffend
zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen (vgl. E. 5 des Urteils 2C_505/
2017) für die höchstrichterliche Beurteilung nicht mehr verbindlich wären.
Somit drängt sich auch keine unterschiedliche rechtliche Einschätzung zur Frage
der geldwerten Leistung auf (vgl. E. 6 ebenda).

2.3. Nach dem Gesagten erweist die Revision sich als klarerweise unbegründet.
Es erübrigt sich, vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden irgendwelche
zusätzlichen Abklärungen vornehmen zu lassen oder in einem anderen Verfahren
eine Sistierung oder aufschiebende Wirkung anzuordnen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Steuerverwaltung des Kantons
Graubünden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Matter