Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.28/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://14-11-2019-2F_28-2019&lang=de&zoom=
&type=show_document:1779 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2F_28/2019

Urteil vom 14. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern,

Gesuchsgegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_843/2019
vom 22. Oktober 2019 (Beitrag an die Tierseuchenkasse).

Erwägungen:

1.

1.1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat am 5. September 2019 auf die
Beschwerde von A.________ betreffend Beitrag an die Tierseuchenkasse nicht ein,
weil der Kostenvorschuss nicht rechtsgültig bezahlt worden war. Auf die dagegen
erhobene Beschwerde vom 3. Oktober 2019 trat das Bundesgericht mit Urteil
2C_843/2019 vom 22. Oktober 2019 wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht
ein.

1.2. Noch bevor A.________ das bundesgerichtliche Urteil zugestellt worden war,
wandte er sich mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 erneut an das Bundesgericht.
Nach Zustellung des Urteils retournierte er dieses am 5. November 2019 und
machte geltend, das Urteil und die Eingabe vom 30. Oktober 2019 hätten sich
gekreuzt und er gehe davon aus, dass das Urteil überarbeitet werde.

2.

2.1. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 30. Oktober 2019 ist über eine Woche
nach Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils erfolgt. Anlass hierfür war die
Eingangsanzeige vom 8. Oktober 2019. Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dass
die Eingabe fristgerecht erfolgt sei, weil die Eingangsanzeige keine bestimmte
Frist enthalten habe. Diese Auffassung ist offensichtlich unrichtig. Mit der
Eingangsanzeige wurde dem Gesuchsteller lediglich der Eingang seiner Beschwerde
angezeigt. Sie löst keine neue Frist aus, innert der die Beschwerde ergänzt
werden kann. Das Bundesgericht war deshalb nicht gehalten, nach der
Eingangsanzeige eine bestimmte Zeitdauer bis zur Urteilsfällung zuzuwarten. Der
Entscheid des Bundesgerichts ist am Tag seiner Ausfällung in Rechtskraft
erwachsen (Art. 61 BGG) und kann lediglich mittels Revision nach Art. 121 ff.
BGG aufgehoben werden. Die Eingabe vom 5. November 2019 ist deshalb als
Revisionsgesuch entgegenzunehmen.

2.2. Dem Revisionsgesuch ist nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, welcher
Revisionsgrund angeblich erfüllt sein soll. Der Gesuchsteller ist offenbar der
Ansicht, dass die nicht berücksichtigte Eingabe vom 30. Oktober 2019 zu einem
anderen Urteil geführt hätte. Unabhängig davon, dass er die entsprechenden
Ausführungen bereits in der Beschwerde vom 3. Oktober 2019 hätte vortragen
können, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Eingabe vom 30. Oktober 2019
überhaupt substanziiert zum Streitgegenstand äussert - dem
Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts. Der Gesuchsteller bringt
darin vor, er sei ein lebender Mensch, und reicht Fingerabdrücke und eine
DNA-Probe von sich ein. Seine über weite Strecken unverständlichen Ausführungen
zum selbst erstellten Zahlungsinstrument lassen nach wie vor nicht erkennen,
welche kantonalen oder bundesrechtlichen Bestimmungen das Verwaltungsgericht
durch den Nichteintretensentscheid angeblich verletzt haben soll.

3.

Auf das offensichtlich unzulässige Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Er wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser
Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger