Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.26/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2F_26/2019

Urteil vom 14. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Anwaltsprüfungskommission, Postfach, 8021
Zürich 1,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Rechtsanwaltsprüfung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_505/2019
vom 13. September 2019.

Sachverhalt:

A. 

A.________ bestand die mündliche Anwaltsprüfung am 31. August 2018 zum zweiten
Mal nicht. Die Anwaltsprüfungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich
beschloss gleichentags, ihr das Fähigkeitszeugnis für den Anwaltsberuf nicht zu
erteilen.

Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 17. April 2019 ab, soweit es
darauf eintrat.

B. 

Mit Eingabe vom 31. Mai 2019 erhob A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventualiter subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 2C_505/2019 vom 13.
September 2019 ist das Bundesgericht auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten und hat die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

C. 

Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 (Postaufgabe) reicht A.________ ein
Revisionsgesuch beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag, das Urteil 2C_505/2019
vom 13. September 2019 sei aufzuheben und es sei ihr das Fähigkeitszeugnis für
den Anwaltsberuf/Anwaltspatent zu erteilen. Subeventualiter sei ihr das
Wiederholen der Prüfung im Fach Obligationenrecht innert drei Monaten nach
Rechtskraft zu ermöglichen. Der Prüfungssachverhalt sei ihr schriftlich
vorzulegen und die mündliche Prüfung sei auf einem Tonträger aufzunehmen.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in
Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel
angefochten werden. Auch eine Wiedererwägung ist ausgeschlossen (vgl. Urteil
2F_17/2017 vom 4. September 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen kann die
Revision des Urteils verlangt werden, sofern einer der im Bundesgerichtsgesetz
abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) vorliegt. Das
Revisionsgesuch ist innert der Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen und
muss den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG)
genügen. Es reicht nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu behaupten,
sondern es muss dargetan werden, inwiefern dieser gegeben und das Dispositiv
des Urteils abzuändern ist (vgl. Urteile 2F_9/2018 vom 18. Juli 2018 E. 1.1;
2F_17/2017 vom 4. September 2018 E. 2.1).

Damit das Bundesgericht auf ein Revisionsgesuch eintritt, genügt es, dass der
Gesuchsteller den Minimalanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
entsprechend einen Revisionsgrund anruft oder zumindest Tatsachen nennt, die
von einem solchen erfasst werden. Ob ein Urteil tatsächlich zu revidieren ist,
bildet nicht Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (vgl.
Urteile 2F_9/2018 vom 18. Juli 2018 E. 1.2; 2F_22/2017 vom 8. Mai 2018 E. 1.3
mit Hinweisen). Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so
hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 128 Abs. 1 BGG).

1.2. Die Gesuchstellerin nennt als Revisionsgründe Art. 121 lit. c und d BGG
sowie Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Auf das Revisionsgesuch, welches fristgerecht
im Sinn von Art. 124 Abs. 1 lit. b und d BGG eingereicht wurde, ist
einzutreten.

2.

2.1. Gemäss Art. 121 lit. c BGG kann die Revision eines Entscheids des
Bundesgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben
sind. Der Umstand, dass das Bundesgericht einen Antrag positiv oder negativ
beurteilt hat, kann sich auch aus der Begründung des Urteils ergeben, ohne dass
dies ausdrücklich festgehalten würde (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 121 BGG). Keine
Anträge sind Vorbringen oder Rügen. Ob eine Rüge den gesetzlichen
Begründungsanforderungen genügt und das Bundesgericht sie deshalb hätte
behandeln müssen, kann demnach nicht mit Revision geltend gemacht werden (vgl.
Urteil 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 3.2 mit Hinweisen; NIKLAUS
OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], 2. Aufl. 2015, N. 19 zu Art. 121 BGG).

2.2. Die Gesuchstellerin behauptet in diesem Zusammenhang, das Bundesgericht
habe ausser Acht gelassen, dass sie erst das Verfahren vor Verwaltungsgericht
habe anstrengen müssen, um überhaupt eine Begründung für die nicht bestandene
mündliche Anwaltsprüfung zu erhalten. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei
daher erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht gewahrt worden. Daher habe sie
beantragt, die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht seien der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Bundesgericht habe diesen Antrag nicht
behandelt.

2.3. Das Bundesgericht hat die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der
Verletzung der Begründungspflicht unter Bezugnahme auf seine Praxis zu
Prüfungsentscheiden behandelt und ist zum Ergebnis gelangt, dass keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Weil die Gesuchstellerin ihren
Antrag einzig mit der angeblichen Verletzung ihres rechtlichen Gehörs begründet
hatte und eine solche durch das Bundesgericht verneint wurde, ist es auf ihre
Ausführungen bezüglich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nicht weiter
eingegangen (vgl. Urteil 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.2). Aus der
Urteilsbegründung ergibt sich somit, dass dem Antrag der Gesuchstellerin nicht
entsprochen wurde. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG ist folglich
nicht erfüllt.

2.4. Soweit die Gesuchstellerin im Übrigen sinngemäss geltend macht, das
Bundesgericht sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass die von ihr erhobene
Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Abgabe des schriftlichen Sachverhalts an
der mündlichen Prüfung nicht den Begründungsanforderungen entsprochen habe,
sind ihre Vorbringen im Rahmen eines Revisionsverfahrens unzulässig (vgl. E.
2.1 hiervor).

3.

3.1. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG liegt vor, wenn das Gericht in
den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der
Revision (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; Urteile 9F_1/2018 vom 22. März 2018 E.
2; 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1). Der entsprechende Revisionsgrund
kann zudem nur angerufen werden, wenn die unberücksichtigten Tatsachen als
erheblich zu bezeichnen sind. Davon ist auszugehen, wenn deren Berücksichtigung
zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen
(BGE 122 II 17 E. 3 S. 19; Urteil 4F_15/2017 vom 30. November 2017 E. 2.1; vgl.
OBERHOLZER, a.a.O., N. 25 zu Art. 121 BGG). Bei diesem Revisionsgrund ist
ebenfalls zu beachten, dass das Bundesgericht bei der Beurteilung einer
Beschwerde den Sachverhalt nicht frei prüft, sondern grundsätzlich auf den
Sachverhalt abstellt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG;
vgl. Urteil 2F_29/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.2.1). Ist ein Sachverhalt zwar
aus den Akten ersichtlich, wird er aber im angefochtenen Urteil nicht
festgestellt und wird dies in der Beschwerde oder Beschwerdeantwort nicht als
fehlerhafte oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung gerügt oder dringt
diese Rüge nicht durch, so kann die Nichtberücksichtigung dieses Sachverhalts
keinen Revisionsgrund bilden (Urteil 2F_13/2015 vom 30. Juli 2015 E. 2.1 mit
Hinweisen).

3.2. In diesem Zusammenhang macht die Gesuchstellerin zunächst geltend, das
Bundesgericht habe aus Versehen ausser Acht gelassen, dass die strittige
Verfügung vom 31. August 2018, mit welcher ihr das Fähigkeitszeugnis für den
Anwaltsberuf nicht erteilt wurde, nicht durch die Anwaltsprüfungskommission,
sondern durch das Obergericht des Kantons Zürich erlassen worden sei.
Infolgedessen habe das Bundesgericht die Rüge der Gesuchstellerin, dass das
Verwaltungsgericht ihre Verfahrensrechte verletzt habe, indem es den Teilerlass
der Anwaltsprüfung nicht geprüft habe, zu Unrecht abgewiesen. Zudem habe das
Bundesgericht die erhebliche Tatsache nicht beachtet, dass der Streitgegenstand
die Erteilung einer Polizeibewilligung (Anwaltspatent) und nicht das
Nichtbestehen der Prüfung gewesen sei. Daher sei das Bundesgericht zu Unrecht
davon ausgegangen, dass der Teilerlass der Anwaltsprüfung nicht
Verfahrensgegenstand gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht hat in für das Bundesgericht verbindlicher Weise
festgestellt, dass die Anwaltsprüfungskommission des Obergerichts des Kantons
Zürich am 31. August 2018 beschlossen hat, der Gesuchstellerin das
Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf nicht zu erteilen (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 17. April 2019, E. I). Diese Sachverhaltsfeststellung
wurde in der Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht als
fehlerhaft gerügt (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Frage, ob die
Anwaltsprüfungskommission (des Obergerichts) selbst oder das Obergericht
verfügt hat, ist aber ohnehin nicht entscheidrelevant, weil dies vorliegend
keine Auswirkungen auf den Streitgegenstand hat: Gegenstand der Verfügung vom
31. August 2018 und folglich auch der anschliessenden Verfahren vor
Verwaltungsgericht und Bundesgericht war die Nichterteilung des
Fähigkeitszeugnisses für den Rechtsanwaltsberuf infolge Nichtbestehens der
mündlichen Anwaltsprüfung und nicht ein allfälliger Teilerlass der
Anwaltsprüfung. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, hätte die
Gesuchstellerin ein allfälliges Gesuch um Teilerlass der Anwaltsprüfung bei der
Verwaltungskommission des Obergerichts einreichen müssen (vgl. Urteil 2C_505/
2019 vom 13. September 2019 E. 2.3). Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG
ist diesbezüglich nicht erfüllt.

3.3. Soweit die Gesuchstellerin ferner geltend macht, das Bundesgericht habe
offensichtlich übersehen, dass es sich bei der mündlichen Prüfung vom 31.
August 2018 um eine Teilprüfung gehandelt habe, für welche gemäss § 14 Abs. 2
der Verordnung des Obergerichts vom 21. Juni 2006 über die Fähigkeitsprüfung
für den Anwaltsberuf (Anwaltsprüfungsverordnung/ZH; LS 215.11) eine
Protokollierungspflicht bestanden hätte, ist ihr entgegenzuhalten, dass den
Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts
keine entsprechenden Hinweise entnommen werden können. Im Übrigen prüft das
Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts hauptsächlich auf die Verletzung
des Willkürverbots hin, wobei eine solche Rüge in der Beschwerde vorzubringen
und zu begründen ist (vgl. BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41). Es wäre somit an der
Gesuchstellerin gewesen, substantiiert darzutun, inwiefern ihr das kantonale
Recht zusätzliche, über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende Ansprüche, einräumt
(vgl. auch Urteil 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1.1 in fine).

3.4. Offensichtlich unzutreffend ist die Behauptung der Gesuchstellerin, wonach
das Bundesgericht den Umstand ausser Acht gelassen habe, dass es nicht um eine
Protokollierungspflicht, sondern um die Herausgabe von bestehenden Akten
(Handnotizen) gegangen sei, hat sich doch das Bundesgericht ausführlich zum
Anspruch auf Herausgabe der Handnotizen der Prüfungsexperten geäussert (vgl.
Urteil 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1).

Soweit die Gesuchstellerin ferner geltend macht, das Bundesgericht habe die
Aussage eines Examinators nicht berücksichtigt, wonach sie eine anspruchsvolle
Aufgabe am besten gelöst habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die Aussage
des Experten gemäss Beschwerdeschrift auf eine schriftliche Prüfung bezog, die
nicht Verfahrensgegenstand war. Folglich wäre die Berücksichtigung dieser
Aussage nicht entscheidrelevant gewesen.

3.5. Im Übrigen kritisiert die Gesuchstellerin über weite Strecken die
Rechtsanwendung bzw. die rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht, was
jedoch keinen Revisionsgrund darstellt (vgl. Urteile 1F_37/2016 vom 14.
November 2016 E. 4 mit Hinweis; 1F_4/2010 vom 3. März 2010 E. 2). Dies gilt
bezüglich der Rüge, für die Prüfung des Fachs Staats- und Verwaltungsrecht
bestehe keine genügende gesetzliche Grundlage, bezüglich der Behauptung, dass
bestimmte Anträge im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und nicht einer subsidiären Verfassungsbeschwerde hätten
behandelt werden müssen sowie hinsichtlich des Vorwurfs, das Bundesgericht habe
zu Unrecht eine bundesverfassungsrechtliche Protokollierungspflicht verneint.
Gleich verhält es sich mit der Behauptung, das Bundesgericht habe ausser Acht
gelassen, dass der von der Anwaltsprüfungskommission dargestellte Sachverhalt
der mündlichen Prüfung im Staats- und Verwaltungsrecht realitätsfremd bzw.
schlechthin unmöglich sei.

4. 

Die Gesuchstellerin beruft sich ferner auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123
Abs. 2 lit. a BGG. Nach dieser Bestimmung kann die Revision in Zivilsachen und
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende
Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte,
unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind. Die Revision gestützt auf ein nachträglich neu entdecktes
Beweismittel setzt unter anderem voraus, dass es bereits vor dem zu
revidierenden Urteil (beziehungsweise vor dem Zeitpunkt, in dem es im
Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können)
bestanden hat. Zudem wird verlangt, dass es der Revisionsgesuchsteller
unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen konnte (BGE 143 III 272 E.
2.2 S. 275 f.; Urteile 1F_44/2019 vom 9. September 2019 E. 2.3; 8F_9/2017 vom
15. Januar 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Die Gesuchstellerin reicht Auszüge aus Kantonsratsprotokollen und aus
Protokollen der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit ein, die
belegen sollen, dass der Inhalt der Anwaltsprüfung nach dem Willen des
Gesetzgebers auf Straf- und Zivilverfahren beschränkt sein sollte. Ob es sich
bei diesen Unterlagen um erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel
im Sinn von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG handelt, muss nicht abschliessend
beurteilt werden, da vorliegend weder ersichtlich ist noch substantiiert
dargetan wird, weshalb es der Gesuchstellerin bei gebotener Sorgfalt nicht
möglich gewesen wäre, diese Dokumente im früheren Verfahren einzureichen. Das
Revisionsgesuch ist in diesem Punkt offensichtlich unbegründet.

5. 

Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch insgesamt als unbegründet
und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchstellerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov