Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.25/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2F_25/2019

Urteil vom 6. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen,

Verwaltungsgericht

des Kantons St. Gallen, Abteilung III.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2D_45/2019
vom 14. Oktober 2019.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen
Wohnsitz in U.________/SG. Das Steueramt des Kantons St. Gallen hatte ihm
Steuerbussen auferlegt, wovon ein Betrag von Fr. 5'660.-- (Staats- und
Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen) bzw. Fr. 620.-- (direkte Bundessteuer)
offen ist. Sein Ersuchen um Erlass dieser Beträge blieb vor dem Steueramt des
Kantons St. Gallen wegen fehlender Erlasswürdigkeit (hohe anderweitige
Schulden) erfolglos. Die Verwaltungsrekurskommission trat auf die Rechtsmittel
nicht ein (fehlende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung).
Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen. Mangels hinreichender Beschwerdebegründung trat das Verwaltungsgericht,
Abteilung III, mit einzelrichterlichem Entscheid B 2019/171 / B 2019/173 vom
19. August 2019 auf die Rechtsmittel ebenfalls nicht ein.

1.2. Der Steuerpflichtige wandte sich in der Folge an das Bundesgericht, ohne
den angefochtenen Entscheid beizulegen. Am 19. September 2019 ordnete das
Bundesgericht in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und Abs. 5 BGG eine Nachfrist an,
die am 3. Oktober 2019 endete. Der Steuerpflichtige kam der Aufforderung erst
am 9. Oktober 2019 nach. Die Abklärungen des Bundesgerichts ergaben, dass der
Steuerpflichtige zuhanden der Schweizerischen Post einen Nachsendeauftrag (in
Form der Zurückbehaltung der Postsendungen) erteilt hatte. Das Bundesgericht
erwog, ein solcher Auftrag vermöge die ordentliche postalische Abholungsfrist
von sieben Tagen nicht zu verlängern. Wie in der Verfügung vom 19. September
2019 angedroht, habe das verspätete Nachreichen des angefochtenen Entscheids
zur Folge, dass auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG) nicht einzutreten sei. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde
auch deshalb nicht einzutreten, weil sie offensichtlich keine hinrei-chende
Begründung enthalte (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 2D_45/2019 vom 14.
Oktober 2019 E. 2.2 und 2.3).

1.3. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 (Poststempel: 24. Oktober 2019) gelangt
der Steuerpflichtige ans Bundesgericht.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat
von Instruktionsmassnahmen - insbesondere einem Schriftenwechsel - abgesehen.

2.

2.1. Unter dem Titel "Erneute Einsprache infolge Fehlers Ihrerseits" stellt der
Steuerpflichtige sinngemäss ein Revisionsgesuch oder ein
Fristwiederherstellungsgesuch.

2.2.

2.2.1. Zur versäumten Frist macht der Steuerpflichtige geltend, er habe ins
Spital V.________/ZH eintreten müssen, um sich "das vierte künstliche
Kniegelenk machen" zu lassen. Zuvor habe er die Post angewiesen, die Briefpost
zurückzubehalten. Nach beendeter Therapie habe er die zurückbehaltene Post dann
sofort abgeholt und den angefochtenen Entscheid nachgereicht. Er sei mithin
rechtzeitig tätig geworden. Das Bundesgericht könne sich "die blöden Sprüche,
ich hätte die Sachen zu spät eingereicht", sparen. Das Urteil sei lachhaft.

2.2.2. Auf eine verspätete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG nur einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person
einerseits nachweist, dass sie oder ihre Vertretung unverschuldet - durch
Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche
Gründe - an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war (materielle
Voraussetzung) und anderseits das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der
Hinderungsgründe eingereicht wurde (formelle Voraussetzung). Wird eine
Krankheit als Hinderungsgrund angerufen, muss die Beeinträchtigung praxisgemäss
derart erheblich ausfallen, dass die steuerpflichtige Person durch sie geradezu
davon abgehalten wird, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der
notwendigen Vertretung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2 S. 87; 112 V 255 E. 2a
S. 255 f.; Urteil 2C_925/2018 vom 15. November 2018 E. 2.2.2).

2.2.3. Der Nachweis der hinreichend schweren Krankheit unterliegt nach dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung zwar keiner festen Beweisregel. Wird eine
Erkrankung als Grund für die versäumte Frist angerufen, kommt aber in der
Praxis einem zeitnah erstellten, aussagekräftigen Arztzeugnis, dem zufolge das
Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht verschuldet ist,
ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Beweislast hierfür trägt die zur
Prozesshandlung verpflichtete Person, denn diese leitet aus dem unverschuldeten
Hindernis Rechte ab (Urteil 2C_925/2018 vom 15. November 2018 E. 2.2.3).

2.2.4. Der Steuerpflichtige scheint sich bewusst zu sein, dass er die gesetzte
Nachfrist ungenutzt verstreichen liess, er glaubt sich aber im Recht, da er ins
Spital habe einrücken müssen. Abgesehen davon, dass der Spitaleintritt und die
Dauer des Aufenthalts nicht nachgewiesen sind, vermag der Hinweis auf das
"vierte künstliche Kniegelenk" keine Beeinträchtigung darzutun, die den
Steuerpflichtigen objektiv hätte hindern können, rechtzeitig tätig zu werden.
Die ihm obliegende prozessuale Sorgfaltspflicht hätte es erfordert, für eine
Stellvertretung besorgt zu sein, da etwaige Verfügungen des Bundesgerichts
nicht ausgeschlossen werden konnten. Dessen ungeachtet hat der
Steuerpflichtige, wie im Urteil 2D_45/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 2.2
ausgeführt, einen Nachsendeauftrag (in Form der Zurückbehaltung der
Postsendungen) erteilt und damit in Kauf genommen, die Frist zu versäumen.
Darauf ist er zu behaften. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist als
unbegründet abzuweisen.

2.2.5. Selbst wenn er Vorsorge getroffen und eine Drittperson mit der
Nachsendung des einverlangten Urteils beauftragt hätte, wäre es im Übrigen zu
keinem anderen Ergebnis gekommen. Das Bundesgericht hat im Urteil 2D_45/2019
vom 14. Oktober 2019 E. 2.3 bereits darauf hingewiesen, dass ein Fall von Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG vorliege (Beschwerde, die offensichtlich keine
hinreichende Begründung enthält), weshalb auf die Beschwerde ohnehin nicht
eingetreten werden könne. Nicht daran ändert, dass der Steuerpflichtige
hiergegen vorbringt, das Bundesgericht müsse seine Eingabe "halt lesen und
nicht wegwerfen". Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 117 i.V.m. Art. 106
Abs. 2 BGG, die nach einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Entscheid rufen, sind offensichtlich nicht erfüllt.

2.3.

2.3.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in
Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil
sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur
zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist. Die um
Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund (Art.
121 ff. BGG) zu nennen und aufzuzeigen, inwiefern das revisionsbetroffene
Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leiden soll, ansonsten auf das
Gesuch nicht einzutreten ist (Urteil 2F_18/2019 vom 23. Juli 2019 E. 2.2).

2.3.2. Für den Fall, dass die kurze Eingabe vom 24. Oktober 2019 auch als
Revisionsgesuch zu verstehen sein sollte, was unklar bleibt, wäre Folgendes
festzustellen: Der Steuerpflichtige kritisiert das "lachhafte Urteil" und wirft
dem Bundesgericht vor, den Fall schon "zum zweiten Mal verhühnert und nicht
korrekt erledigt" zu haben. Was er damit genau meint, bleibt zwar im Dunkeln,
es darf aber angenommen werden, dass er sich in der Sache eine für ihn positive
Beurteilung des Erlassgesuchs vorstellt. Er äussert damit rein appellatorische
Kritik, die auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils abzielt. Wie
ausgeführt, ist das Urteil 2D_45/2019 indes in Rechtskraft erwachsen und keinem
ordentlichen Rechtsmittel zugänglich. Zu hören sind einzig Revisionsgründe.
Abgesehen vom Umstand, dass der Steuerpflichtige sich das "vierte künstliche
Kniegelenkt machen" liess, wie er es formuliert, können der Eingabe keinerlei
Sachverhaltselemente entnommen werden, die das Bundesgericht überhaupt hätte
übersehen können (Art. 121 lit. d BGG). Da die Operation in den
vorinstanzlichen Akten noch nicht verzeichnet sein konnte, stellt auch dies
keinen tauglichen Revisionsgrund dar.

2.3.3. Weitere Revisionsgründe sind nicht ersichtlich. Das Revisionsgesuch ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton St. Gallen, der in seinem
amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher