Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.18/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2F_18/2019

Urteil vom 23. Juli 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19.
November 2018 (2C_944/2018).

Erwägungen:

1. 

1.1. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2018 (Poststempel: 22. Oktober 2018) erhob
A.________ geb. B.________ (hienach: die Steuerpflichtige) beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragte, zum einen
sei der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16.
Oktober 2018 aufzuheben, zum andern seien - was erst aus der Begründung
hervorging - die Stammdaten von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt
bezüglich der Steuerperiode 2009 zu mutieren (PersId xxx bzw. yyy) und die
Grundstückgewinnsteuerverfügung entsprechend anzupassen. Trotz Mahnung brachte
die Steuerpflichtige innert Frist weder den Entscheid vom 16. Oktober 2018 noch
einen (anfechtbaren) Entscheid zur Stammdatenberichtigung bei. Mangels
Vorliegens eines Anfechtungsobjekts trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_944/
2018 vom 19. November 2018 auf die Beschwerde nicht ein.

1.2. Unter dem Titel "Revisionsbegehren Entscheid vom 19. November 2018
(betrifft zusätzlich sämtliche gegen die Steuerverwaltung Basel-Stadt ab 2013)
" unterbreitet die Steuerpflichtige dem Bundesgericht mit Datum vom 8. Juli
2019 (Poststempel: 9. Juli 2019) eine neue Eingabe. Sie bezieht sich darin,
soweit den Ausführungen gefolgt werden kann, auf eine Veranlagungsverfügung vom
15. Mai 2019, die allem Anschein nach im Zusammenhang mit der seinerzeitigen
Grundstückgewinnbesteuerung steht. Ferner thematisiert sie die Zuweisung der
Stammdatennummer. Ein eigentlicher Antrag kann der Eingabe nicht entnommen
werden, jedenfalls nicht ein solcher, der sich auf das Urteil 2C_944/2018 vom
19. November 2018 beziehen könnte.

1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat
von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art.
102 Abs. 1 BGG, abgesehen.

2. 

2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in
Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil
sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur
zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist. Findet das
Bundesgericht, der Revisionsgrund treffe zu, hebt es den früheren Entscheid auf
und entscheidet es neu (Art. 128 Abs. 1 BGG; BGE 136 I 158 E. 2.1 S. 163).

2.2. Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben Antrag, Begründung
und Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die um Revision eines
bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat namentlich einen vom Gesetz
vorgesehenen Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) zu nennen und aufzuzeigen,
inwiefern das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel
leiden soll, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteil 4F_4/2019
vom 28. Mai 2019 mit Hinweisen).

3. 

3.1. Die Steuerpflichtige macht sinngemäss geltend, die am 15. Mai 2019
ergangene Veranlagungsverfügung bestätige ihren schon früher dargelegten
Rechtsstandpunkt. Daraus scheint sie abzuleiten, dass sowohl das Urteil 2C_944/
2018 vom 19. November 2018 als auch "zusätzlich sämtliche Entscheide gegen die
Steuerverwaltung Basel-Stadt ab 2013" zu revidieren seien. Im vorliegenden
Verfahren kann von vornherein nur das Urteil 2C_944/2018 vom 19. November 2018
revisionsbetroffenen sein. Soweit die Steuerpflichtige weitere - kantonale -
Verfügungen und Entscheide revidiert haben möchte, hat sie ihr Anliegen bei den
betreffenden Instanzen vorzubringen (Prinzip des iudex a quo). Was das Urteil
2C_944/2018 vom 19. November 2018 angeht, hatte das Bundesgericht damals keine
materielle Prüfung der Grundstückgewinnbesteuerung vorzunehmen. Vielmehr
erliess es einen Nichteintretensentscheid, nachdem die Steuerpflichtige trotz
Mahnung davon abgesehen hatte, die angefochtenen Entscheide beizubringen. Eine
Kausalität zwischen der angeblichen Verfügung vom 15. Mai 2019 und dem Urteil
2C_944/2018 vom 19. November 2018 fehlt damit von vornherein, zumal die
Steuerpflichtige auch gar keinen gesetzlichen Revisionsgrund anruft, was sie
aber machen müsste (vorne E. 2.2).

3.2. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

4.

Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton
Basel-Stadt, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden der
Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher