Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.12/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2F_12/2019

Urteil vom 6. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Seiler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

1. Schulkommission U.________,

2. Bezirksrat V.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Linus Cantieni, Rudin Cantieni Rechtsanwälte
AG,

Gesuchsgegner,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

4. Abteilung.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_1143/
2018 vom 30. April 2019,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30.
April 2019

(2C_1143/2018 [VB.2018.00430]).

Sachverhalt:

A. 

Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 teilte die Schulkommission U.________ A.________
mit, dass ihre Tochter B.________ (geboren 2012) für das Schuljahr 2018/2019
einer 1. Primarklasse im Schulhaus C.________ zugeteilt worden sei. A.________
wäre es jedoch lieber gewesen, wenn ihre Tochter in die 1. Klasse des
nähergelegenen Schulhauses D.________ eingeteilt worden wäre.

B. 

Die hiergegen ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos: Der Bezirksrat
V.________ wies den Rekurs mit Beschluss vom 13. Juli 2018 ab und entzog der
Beschwerde ans Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung. B.________ wurde
folglich zu Beginn des Schuljahrs basierend auf dem Entscheid der
Schulkommission U.________ eingeschult. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich wies die Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 21. November 2018 ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies
das Bundesgericht mit Urteil 2C_1143/2018 vom 30. April 2019 ab.

C. 

Mit Revisionsgesuch vom 14. Juni 2019 beantragt die Gesuchstellerin Revision
des bundesgerichtlichen Urteils sowie Erlass der ihr vom Bundesgericht und vom
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auferlegten Kosten, Erstattung der
Transportkosten seit Beginn der Grundschule und Gewährleistung des Transports
zum Schulhaus C.________ oder der Mittagsverpflegung durch die Schulbehörden.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Mit Eingabe vom 9. Juli 2019
hat die Gesuchstellerin ihr Revisionsgesuch ergänzt.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach Art. 121 lit. d BGG kann Revision verlangt werden, wenn das Gericht
in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt
hat.

1.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass entgegen dem Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2018 auf der Höhe der
Einmündung des E.________wegs in die E.________strasse keine Markierung "Kind"
angebracht worden sei. Sie habe bereits in ihrer Beschwerde dargelegt und mit
Fotografien untermauert, dass es diese Markierung nicht gebe. Diese
Unachtsamkeit seitens des Bundesgerichts bringe sein Urteil in Konflikt mit
Art. 9 BV. Mit ihrem Revisionsgesuch reicht die Gesuchstellerin überdies eine
E-Mail eines Vertreters der Kantonspolizei Zürich ein, in welcher dieser
bestätigt, dass an der fraglichen Stelle per 21. Mai 2019 keine Markierung
"Kind[er]" vorhanden gewesen sei.

In ihrer Eingabe vom 9. Juli 2019 behauptet die Gesuchstellerin, dass die Hecke
an der fraglichen Stelle nicht regelmässig zugeschnitten werde. Zum Beleg
reicht sie eine Fotografie ein.

1.3. Nach Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG sind Verletzungen anderer
Verfahrensvorschriften als den Ausstandsvorschriften innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids geltend zu machen. Dazu
gehört unter anderem die Rüge, das Bundesgericht habe in den Akten liegende
erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (vgl. Urteil 4F_20/2013
vom 11. Februar 2014 E. 2.2).

1.4. Das Urteil 2C_1143/2018 vom 30. April 2019 wurde der Beschwerdeführerin am
16. Mai 2019 eröffnet. Das Revisionsgesuch vom 14. Juni 2019 erfolgte somit
fristgerecht und ist materiell zu prüfen.

2.

2.1. Es ist zutreffend, dass die Beschwerdeschrift zahlreiche Abbildungen
(insb. Fotografien und Kartenausschnitte) enthielt. Ob die Gesuchstellerin mit
diesen Abbildungen die offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung belegte (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), ist zweifelhaft.

2.2. Die Frage kann aber dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls stützten weder
das Verwaltungsgericht noch das Bundesgericht ihr jeweiliges Urteil
entscheidend auf die Existenz dieser Markierung. Das Verwaltungsgericht
erwähnte die Markierung neben dem regelmässigen Zurückschneiden der Hecke zwar
als Massnahme, welche die Gefährlichkeit der betreffenden Stelle minderte. Es
hielt die Stelle aber von vornherein nicht für besonders gefährlich, sondern
für der Tochter der Gesuchstellerin zumutbar, zumal sich diese Stelle in einer
Tempo-30-Zone befand (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. November
2018, E. 5.1 letzter Absatz).

2.3. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Würdigung der Vorinstanz
hinsichtlich der von vornherein tiefen Gefährlichkeit und der Zumutbarkeit
dieser Wegstelle auf offensichtlich unrichtigen Tatsachen beruhte. Das
Bundesgericht hatte - und hat - denn auch keine Veranlassung, diese Würdigung
der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn die Feststellung der
Vorinstanz bezüglich der Markierung "Kind" also unzutreffend gewesen wäre,
hätte die Behebung dieses Mangels keinen anderen Verfahrensausgang nach sich
gezogen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Es handelt sich dabei folglich nicht um eine
erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d BGG, sodass sich das
Revisionsgesuch insoweit als unbegründet erweist.

3. 

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblich nicht
regelmässig zugeschnittenen Hecke in formell genügender Art und Weise einen
Revisionsgrund geltend gemacht hat (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Schliesslich
behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass diese Tatsache aus den Akten
ersichtlich gewesen wäre und vom Bundesgericht versehentlich übersehen worden
sei. So oder anders erfolgte die diesbezügliche Eingabe aber erst am 9. Juli
2019 und somit ausserhalb der Frist von 30 Tagen gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b
BGG. Mit diesem verspäteten Vorbringen kann die Beschwerdeführerin folglich
nicht gehört werden (vgl. Urteile 8F_12/2014 vom 15. April 2015 E. 3.1; 5F_9/
2009 vom 2. Februar 2010 E. 1.1.2).

4. 

Das Revisionsgesuch ist unbegründet. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind
der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine
Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Regierungsrat des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Seiler