Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.61/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2D_61/2019

Urteil vom 15. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Brünnenstrasse 66, 3018 Bern.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und

direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 31. Oktober 2019
(100.2019.314U).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat heute steuerrechtlichen
Wohnsitz in U.________/BE. Er führte vor der Steuerrekurskommission des Kantons
Bern ein Verfahren in Sachen Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und
direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016, und ersuchte darin um Steuererlass.
Den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 4. September 2019 focht er beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern an. Dieses verfügte einen Kostenvorschuss
und setzte mit weiterer Verfügung vom 11. Oktober 2019 eine Nachfrist an, unter
Androhung des Nichteintretens im Fall der Nichtleistung. Der Steuerpflichtige
kam der Zahlungsaufforderung nicht nach. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, erkannte in der Folge mit
einzelrichterlichem Entscheid 100.2019.314U vom 31. Oktober 2019, auf die
Beschwerde sei aus diesem Grund nicht einzutreten.

1.2. Mit Eingabe vom 13. November 2019 erhebt der Steuerpflichtige beim
Bundesgericht sinngemäss subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er macht geltend, in
V.________/BE in einer Mietwohnung gelebt zu haben, in welcher sich zu früherer
Zeit - ohne dass er bei Abschluss des Mietvertrages darum gewusst hätte - eine
schwere Straftat ereignet habe. Nachdem er dies realisiert habe, sei ihm eine
Fortführung des Mietverhältnisses verunmöglicht gewesen. Ein ärztliches Attest
belege dies. Er habe zunächst nach W.________/BE ausweichen und dann nach
U.________/BE umziehen müssen, was jeweils mit erheblichen Kosten verbunden
gewesen sei. Entsprechend bestehe eine finanzielle Notlage, die nach seiner
Einschätzung zum Erlass der rechtskräftig veranlagten Steuern führen müsse. Die
Steuerrekurskommission habe dies in willkürlicher Weise übersehen, weshalb er
gegen die damalige Einzelrichterin Strafanzeige erhoben und einen
Zahlungsbefehl über Fr. 5'000.-- erwirkt habe. Der vorinstanzliche Richter sei
ebenso willkürlich vorgegangen. Er, der Steuerpflichtige, behalte sich
rechtliche Schritte gegen ihn vor.

1.3. Das präsidierende Mitglied als Instruktionsrichter hat von
Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]).

2.

2.1. Der Steuerpflichtige verkennt den Streitgegenstand. Vor Bundesgericht kann
einzig streitig und zu prüfen sein, ob die Vorinstanz verfassungsrechtlich
haltbar erkannt habe, dass auf die Sache nicht einzutreten sei. Wie dem
angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, geht die entscheidwesentliche
Feststellung dahin, dass der Steuerpflichtige seiner Vorschusspflicht trotz
angesetzter Nachfrist und Androhung des Nichteintretens nicht nachgekommen sei,
weshalb aus diesem Grund auf die Sache nicht einzutreten sei. Möchte er vor
Bundesgericht eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids erwirken, hätte er
daher aufzuzeigen gehabt, dass und inwiefern die Vorinstanz durch das
Nichteintreten in seine verfassungsmässigen Individualrechte eingegriffen habe
(Art. 113 ff., insb. Art. 116 BGG). Auf den Streitgegenstand geht er indes auch
nicht beiläufig ein, weshalb er der ihm obliegenden qualifizierten Rüge- und
Begründungsobliegenheit (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG) in
keiner Weise nachkommt. Aus den von ihm dokumentieren straf- und
betreibungsrechtlichen Schritten vermag er jedenfalls nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten.

2.2. Auf die Beschwerde, die offensichtlich keine hinreichende Begründung
enthält, ist nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des
präsidierenden Mitglieds zu geschehen hat (Art. 117 in Verbindung mit Art. 108
Abs. 1 lit. b und Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem
Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher