Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.59/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2D_59/2019

Urteil vom 29. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau,

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau 2015; Steuererlass,

Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau
vom 24. September 2019 (STRE.2019.20).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) ersuchte am 29. März 2018
beim Steueramt Aadorf/TG um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons
Thurgau, Steuerperiode 2015, im Betrag von Fr. 1'585.60. Soweit hier
interessierend, forderte die Gemeinde den Steuerpflichtigen mit Schreiben vom
29. Oktober 2018, 14. November 2018 und 20. Dezember 2018 auf, den amtlichen
Fragebogen auszufüllen und unterschrieben zu retournieren, jeweils unter
Androhung des Nichteintretens für den Fall, dass nicht sämtliche Unterlagen
beigebracht bzw. die eingereichten Dokumente keine verlässliche Beurteilung
erlauben würden. Die letzte Frist verstrich am 7. Januar 2019. Auch bis dahin
reagierte der Steuerpflichtige nicht, worauf das örtliche Steueramt am 16.
Januar 2019 auf das Erlassgesuch nicht eintrat.

1.2. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an die Steuerrekurskommission des
Kantons Thurgau. Mit Entscheid STRE.2019.20 vom 24. September 2019 wies diese
den Rekurs ab. Die Begründung ging dahin, gemäss § 194 Abs. 1 des Gesetzes (des
Kantons Thurgau) vom 14. September 1992 über die Staats- und Gemeindesteuern
(StG/TG; RB 640.1) könne die Steuer auf schriftlich begründetes Gesuch hin ganz
oder teilweise erlassen werden. Das Erlassgesuch habe ein Begehren und eine
kurze Begründung zu enthalten, wobei die Beweismittel zu bezeichnen und soweit
möglich beizulegen seien (§ 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes [des Kantons Thurgau]
vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/TG; RB 170.1]). Wenn
ein ungenügendes Gesuch nicht nachgebessert werde und die vorhandenen Akten
nicht ausreichten, um einen materiellen Entscheid zu fällen, sei auf das Gesuch
nicht einzutreten (§ 12 Abs. 3 VRG/TG).

1.3. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 (Poststempel: 25. Oktober 2019) erhebt
der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde. Er beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Steuererlass anzuordnen.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat
von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2.

2.1 Das örtliche Steueramt ist auf das Erlassgesuch nicht eingetreten, weil der
Steuerpflichtige die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (§ 10 Abs. 1 und 2 VRG/
TG; vorne E. 1.2) nicht erfüllt habe, dies trotz angedrohten Nichteintretens.
Der Steuerpflichtige hält dem entgegen, seine finanziellen Verhältnisse würden
sich aus der Steuererklärung ergeben, ebenso wie dem örtlichen Steueramt
bekannt sei, dass er im Jahr 2018 über ein Arbeitsloseneinkommen von rund Fr.
1'400.-- pro Monat verfügt habe. Da die Akten vollständig seien, habe sich eine
weitere Mitwirkung erübrigt. Mit dieser Rüge ruft der Steuerpflichtige
sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) an, weshalb er zur subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 83 lit. m i.V.m.
Art. 113 ff. BGG) legitimiert ist (Urteil 2C_735/2019 vom 7. Oktober 2019 E.
2.3.2).

2.2

2.2.1 Der Steuerpflichtige bringt in allgemeiner Weise vor, von der
erlassrechtlichen Mitwirkungspflicht dispensiert zu sein, weil die
Erlassbehörde (Gemeindesteueramt) über alle erforderlichen Angaben verfüge. Wie
die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festhält (Art. 118 Abs. 1
BGG), ist der Steuerpflichtige aufgefordert worden, den amtlichen Fragebogen
auszufüllen und unterschrieben zu retournieren, jeweils unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall (vorne E. 1.1). Dem Fragebogen, welcher
der subsidiären Verfassungsbeschwerde beiliegt, lässt sich entnehmen, dass der
Steuerpflichtige insbesondere Angaben zu den Schulden (Bestand, Höhe,
Bereitschaft der übrigen Gläubiger zu einem ganzen oder teilweisen
Schuldenerlass) verweigert hat. Er begründete dies gegenüber der Erlassbehörde
damit, dass die Fragen unzulässig seien, da namentlich die Opfersymmetrie
"nichts mit der Steuer zu tun" habe und es sich um den "einfachen Versuch hand
[le], rechtswidrig das Erlassgesuch abzulehnen".

2.2.2 Ob es sich beim Fragebogen um jene Fassung handelt, die sich auch in den
amtlichen Akten befindet, kann offenbleiben. So oder anders übt der
Steuerpflichtige lediglich appellatorische Kritik, ohne sich auch nur beiläufig
in hinreichendem Detaillierungsgrad mit den vorinstanzlichen Erwägungen
auseinanderzusetzen. Dadurch verstösst er gegen die ihn treffende qualifizierte
Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 144 I 340 E. 3.2 S. 346). Selbst wenn berücksichtigt wird, dass es
sich um eine Laienbeschwerde handelt, weshalb die formellen Anforderungen nicht
allzu hoch anzusetzen sind (Urteil 2C_780/2019 vom 18. September 2019 E. 2.3),
ist nicht zu übersehen, dass die unerlässliche Auseinandersetzung mit dem
Verfassungsaspekt gänzlich unterblieben ist. Mit Blick darauf, dass die
Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist darauf
nicht einzutreten. Dies hat mit einzelrichterlichem Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG).

2.2.3 Im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen, falls darauf
eingetreten werden könnte. So verkennt der Steuerpflichtige, dass es einem
berechtigten Interesse der öffentlichen Hand entspricht, zu erfahren, ob
Opfersymmetrie geübt werde. Im Recht des Kantons Thurgau kommt dies namentlich
dadurch zum Ausdruck, dass der Steuererlass "zu einer langfristigen und
dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person
beitragen" und "der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern
zugute kommen" soll (§ 50a Abs. 1 der Verordnung [des Kantons Thurgau] vom 10.
November 1992 zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern [StV/TG; RB
640.11]). Wie es sich damit verhält, ist ein entscheidwesentlicher Aspekt, der
aus der Steuererklärung nicht hervorgeht. Entsprechend reichen die vorhandenen
Akten nicht aus, um einen materiellen Entscheid zu fällen (§ 12 Abs. 3 VRG/TG;
vorne E. 1.2).

3.

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Thurgau, der in seinem amtlichen
Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs.
3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des
Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher