Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.36/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2D_36/2019

Urteil vom 23. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 

Gegenstand

Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3.
Juli 2019 (VB.2019.00346).

In Erwägung,

dass die Härtefallbewilligung von A.________, Staatsangehörige von Côte
d'Ivoire, aufgrund ihrer Straffälligkeit mit Verfügung vom 24. Juli 2017 des
Migrationsamtes des Kantons Zürich nicht mehr verlängert wurde und A.________
aus der Schweiz weggewiesen wurde,

dass die Verfügung vom 24. Juli 2017 in zweiter Instanz durch das
Verwaltungsgericht Zürich am 9. Mai 2018 bestätigt wurde und dieses Urteil
unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,

dass A.________ am letzten Tag der auf den 18. September 2018 angesetzten
Ausreisefrist unter Hinweis auf die fehlende Behandelbarkeit einer angeblich in
einem früheren Verfahren nicht erkannten psychischen Erkrankung um
Wiedererwägung der migrationsrechtlichen Bewilligungsverweigerung bzw.
"nochmalige Überprüfung" ihres Aufenthaltsrechts ersuchte, was das kantonale
Migrationsamt nach Einholung eines Berichts beim Staatssekretariat für
Migration (SEM) am 20. Februar 2019 abwies und eine neue Ausreisefrist
ansetzte,

dass die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den von der Betroffenen gegen
die Verfügung vom 20. Februar 2019 erhobenen Rekurs abwies und eine neue
Ausreisefrist ansetzte,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf Beschwerde der Betroffenen
hin mit Urteil vom 3. Juli 2019 erwog, das kantonale Migrationsamt hätte auf
deren Gesuch überhaupt nicht eintreten müssen und wäre von der kantonalen
Sicherheitsdirektion lediglich noch die Eintretensfrage zu überprüfen gewesen,
weshalb auch das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf die
Überprüfung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage zu beschränken sei, was zur
Beschwerdeabweisung führe,

dass A.________ am 21. August 2019 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gelangte mit den Anträgen, die angefochtene "Verfügung" sei
aufzuheben, der Aufenthalt sei gesetzmässig zu regeln, die Sache sei dem SEM
zur Antragstellung für eine vorläufige Aufnahme zu unterbreiten, der
prozedurale Aufenthalt sei zu bewilligen, der Beschwerdeführerin für das
vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen und ihr für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
sowie in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen,

dass die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Verweigerung der Verlängerung
ihrer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersucht hat,

dass kein Rechtsanspruch auf eine Härtefallbewilligung besteht bzw. ein solcher
nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S.
179 f.), sodass zur Anfechtung der Verfügung des Verwaltungsgerichts die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung steht
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), hingegen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde,
mit welcher die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art.
116 BGG),

dass die Vorinstanz das vorinstanzliche Verfahren auf das Eintreten auf das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin reduziert hat und
Verfahrensgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ausschliesslich die
formelle Frage bildet, ob die Vorinstanz ohne Verletzung von
Bundesverfassungsrecht davon ausgehen durfte, dass das kantonale Migrationsamt
auf das am letzten Tag der Ausreisefrist eingereichte Wiedererwägungsgesuch
nicht hätte eintreten müssen (Urteile 2D_28/2018 vom 3. Mai 2018 E. 2; 2C_811/
2013 vom 18. Februar 2014 E. 2.4),

dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf kantonale Vorschriften betreffend
Wiedererwägung beruft,

dass von Bundesverfassungsrechts wegen ein Anspruch auf Wiedererwägung bzw. auf
Eintreten auf ein neues Bewilligungsgesuch nur besteht, wenn sich die
Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der
Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die im
früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die damals geltend zu machen für
ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand
(BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42 E. 2b S. 46 f.),

dass die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft
erwachsen sind, nicht beliebig zulässig ist und insbesondere nicht bloss dazu
dienen darf, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu
stellen oder die Fristen für das Eingreifen von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE
136 II 177 E. 2.1 S. 181; Urteile 2C_865/2018, 2C_744/2018 vom 13. Mai 2019 E.
3.4 in fine).

dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil erwogen hat, die Probleme der
Beschwerdeführerin und deren mangelhafte Compliance bei der Behandlung ihrer
HIV-Infektion seien seit längerem bekannt und auch im Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2018 erwähnt worden, und dass auch die im
Arztbericht vom 6. September 2018 diagnostizierten psychischen Probleme seit
langem bestehen und im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bekannt gewesen
seien, weshalb keine neuen relevanten Tatsachen oder Beweise vorliegen würden
und auf das Wiedererwägungsgesuch zutreffenderweise nicht einzutreten gewesen
wäre,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zugesteht, die
psychische Gesundheitsproblematik sei bereits mehrfach in den Unterlagen des
behandelnden Arztes erwähnt und diese Unterlagen seien im ersten Instanzenzug
schon vorhanden gewesen, es der ungebildeten, depressiven Beschwerdeführerin
jedoch selbst nicht möglich gewesen sei, entsprechende Informationen zu
generieren und ins Verfahren einzubringen,

dass sich den rein appellatorischen Ausführungen in der Rechtsschrift im
Übrigen nicht entnehmen lässt, inwiefern die Einschätzung des
Verwaltungsgerichts, wonach nicht hinreichend aufgezeigt werde, inwiefern sich
die von der Beschwerdeführerin als massgeblich behaupteten Verhältnisse im
Vergleich zum früheren, erst im Mai 2018 abgeschlossenen Verfahren geändert
hätten, gegen verfassungsmässige Rechte in Bezug auf die
Sachverhaltsfeststellung (Art. 116 und 118 BGG) oder in Bezug auf einen
Anspruch auf Wiedererwägung, verstossen soll,

dass die Beschwerde, gemessen am speziellen Verfahrensgegenstand,
offensichtlich eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2
i.V.m. Art. 117 BGG genügende Begründung entbehren lässt (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG),

dass somit darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um prozeduralen
Aufenthalt mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos
wird,

dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung schon darum
nicht zu entsprechen ist, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64
BGG),

dass mithin die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin nach Massgabe von Art.
65, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG aufzuerlegen sind,

dass für die Ausrichtung einer Parteientschädigung im vorinstanzlichen
Verfahren kein Anlass besteht,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall