Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.31/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2D_31/2019

Urteil vom 19. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Bern, handelnd durch den Rektor.

Gegenstand

Klausur Öffentliches Recht, Benotung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 31. Juli 2019
(100.2019.260U).

Erwägungen:

1. 

A.________ schloss an der Universität Teheran erfolgreich das Studium in
Rechtswissenschaften ab. Auf sein Gesuch hin wurde er ab Herbstsemester 2014 in
den Masterstudiengang in Rechtswissenschaften der Universität Bern eingestuft,
mit der Auflage, Leistungsnachweise auf der Bachelorstufe in "Öffentliches
Recht II und III" sowie "Privatrecht II und III" mit einer je fünfstündigen
Klausur nachzuholen. Am 15. Juni 2017 absolvierte er die Prüfung "Öffentliches
Recht II und III"; die dabei erzielte Note 3.50 wurde ihm mit Verfügung vom 18.
August 2017 eröffnet. Die Rekurskommission der Universität Bern wies die gegen
diese Notenverfügung erhobene Beschwerde, womit eine Neubeurteilung der Prüfung
und dabei eine höhere Note beantragt wurde, mit Entscheid vom 19. April 2018
ab, soweit sie darauf eintrat.

Im Jahr 2019 sodann legte A.________ die Prüfung "Privatrecht II und III" ab;
im zweiten Umgang vom 13. Juni 2019 erzielte er dabei die Note 4. Am 23. Juli
2019 informierte ihn der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Bern darüber, dass er die zur Zulassung zum Masterstudium
erforderlichen Leistungsnachweise bzw. Zusatzleistungen nicht erbracht habe;
der Notendurchschnitt betrage 3.75 (öffentliches Recht Note 3.5, Privatrecht
Note 4) statt des erforderlichen Durchschnitts von 4.0. Gleichzeitig wurde
klargestellt, dass eine Erfüllung der reglementarischen Erfordernisse zur
Erlangung eines Masterabschlusses in Rechtswissenschaft nicht mehr möglich sei,
was den definitiven Ausschluss vom Studium an der rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Bern zur Folge habe.

A.________ nahm diese Mitteilung zum Anlass, am 30. Juli 2019 beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der
Rekurskommission vom 19. August 2018 einzulegen. Das Verwaltungsgericht trat
mit Urteil des Einzelrichters vom 31. Juli 2019 nicht ein. Es hielt fest, dass
die Beschwerde um über ein Jahr verspätet erhoben worden sei (Beschwerdefrist
von 30 Tagen gemäss Art. 81 Abs. 1 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989
über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG]), ohne dass Gründe für eine
Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach Art. 43 Abs. 2 VRPG geltend gemacht
würden; hinzu komme, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Entscheids der Rekurskommission
vermissen lasse, sodass es überdies an einer rechtsgenüglichen Begründung
(minimale gesetzliche Begründungsanforderungen gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V. mit
Art. 32 Abs. 2 VRPG) fehle.

Mit Eingabe vom 13. August 2019 ficht A.________ das Urteil des
Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht an. Er bittet um "Verweis des Entscheids
zu Vorinstanz und gerechtes Verfahren".

Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet
worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. In der Sache selbst geht es dem
Beschwerdeführer um die Bewertung seiner Prüfungsleistungen; dass das
angefochtene Urteil allein verfahrensrechtliche Aspekte behandelt, ändert
nichts daran, dass der Unzulässigkeitsgrund von Art. 83 lit. t BGG greift
(Grundsatz der Einheit des Prozesses; vgl. BGE 138 II 501 E. 1.1 S. 503; 134 II
192 E. 1.3 S. 195; 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann einzig mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde angefochten werden (Art. 113 ff. BGG).

2.2 Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen besonderer
Geltendmachung und spezifischer Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 117 BGG; s. BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106; 142 III 364 E. 2.4 S. 368, mit
Hinweisen). Die Begründungsanforderungen gehen insofern über Art. 42 Abs. 2 BGG
hinaus, welcher seinerseits grundsätzlich verlangt, dass die Partei in
gezielter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Entscheids der Vorinstanz
aufzeigt, inwiefern diese schweizerisches Recht verletzt habe (142 III 364 E.
2.4 S. 367 f.). Vorliegend ist ein Nichteintretensurteil angefochten; das
Verwaltungsgericht stützt sein Nichteintreten auf zwei Aspekte (einerseits
verspätete Beschwerdeerhebung, ohne dass ein Fristwiederherstellungsgrund
dargetan sei; andererseits ungenügende Begründung der kantonalen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde), welcher jeder für sich das Nichteintreten zu
rechtfertigen vermag. Dies erforderte, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf
beide Aspekte taugliche Rügen (hier im Rahmen der subsidiären
Verfassungsbeschwerde verfassungsrechtlicher Natur) erheben muss, damit auf die
Beschwerde eingetreten werden kann (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit
Hinweisen).

2.3 Der Beschwerdeführer nennt keine verfassungsmässigen Rechte und legt damit
nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinem verfahrensrechtlichen
Entscheid solche verletzt haben soll. Auf die offensichtlich einer
hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG) ist mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.4 Ergänzend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich das
Urteil des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Erwägungen erfolgversprechend
anfechten liessen:

Was die Fristwiederherstellung nach Art. 43 Abs. 2 VRPG betrifft, wird es zwar
zutreffen, dass der Beschwerdeführer erst mit der Eröffnung der Note für die
Prüfung im Privatrecht wusste, dass er definitiv gescheitert ist. Mit dieser
Möglichkeit musste er aber schon nach der Eröffnung der Note im öffentlichen
Recht rechnen; jedenfalls lässt sich ein Zuwarten von über einem Jahr unter den
gegebenen Umständen nicht als unverschuldetes Hindernis im Sinne der
gesetzlichen Regelung werten. Im Übrigen erschiene es bei der vom
Beschwerdeführer eingenommenen Sicht der Dinge (Gesamtbetrachtung der beiden
Noten insgesamt) naheliegender, eine Anfechtung der Notenverfügung vom 23. Juli
2019, des Notenblatts und des entsprechenden Bescheids vom gleichen Datum zu
erwägen. Hierfür müsste aber gemäss der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung
wohl zunächst an die zuständige Rekurskommission gelangt werden.

Aber auch die zweite Nichteintretensbegründung des Verwaltungsgerichts
erscheint unanfechtbar. Die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30.
Juli 2019 gegen den Entscheid der Rekurskommission lässt in der Tat keine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Rekurskommission vom 19. April 2018
erkennen.

2.5 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller