Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.17/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2D_17/2019

Urteil vom 26. April 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus J. Meier,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken
sowie Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 19. März 2019 (100.2018.329).

Erwägungen:

1.

1.1. Der ukrainische Staatsangehörige A.________ (geb. 1998) reiste am 28. Juni
2016 im Rahmen des Familiennachzuges zu seiner hier aufenthaltsberechtigten
Mutter in die Schweiz ein und erhielt eine bis zum 25. Juni 2017 befristete
Aufenthaltsbewilligung. Am 28. Juni 2016 reiste er bereits wieder in die
Ukraine zurück. Nach einer 2017 erfolgten Wiedereinreise stellte das Amt für
Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP) fest, die
Aufenthaltsbewilligung von A.________ sei erloschen, und wies ihn aus der
Schweiz weg. Am 10. Januar 2018 stellte dieser beim MIP ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung. Mit Verfügung vom
9. Februar 2018 lehnte das MIP dieses Gesuch ab und wies A.________ ein weites
Mal aus der Schweiz weg. Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos
(Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern [POM] vom 7.
September 2018, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März
2019).

1.2. Mit Eingabe vom 24. April 2019 führt A.________ subsidiäre
Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Hauptantrag, das letztgenannte
Urteil aufzuheben und ihm - dem Beschwerdeführer - eine Aufenthaltsbewilligung
zu Aus- und Weiterbildungszwecken zu erteilen. Gleichzeitig wird um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung - auch superprovisorisch - ersucht.

Ein Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen sind nicht durchgeführt
worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil werden die Gesuche um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf die streitige
Aufenthaltsbewilligung, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BG) und als
bundesrechtliches Rechtsmittel allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur
Verfügung steht (Art. 113 ff. BGG), welches Rechtsmittel der Beschwerdeführer
denn auch ausdrücklich erhebt.

2.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG); solche Rügen bedürfen spezifischer
Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG).
Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art.
115 lit. b BGG). Steht dem Ausländer kein Anspruch auf die beantragte
ausländerrechtliche Bewilligung zu, ist er durch deren Verweigerung nicht in
rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb ihm die Legitimation zur
Anfechtung des negativen Bewilligungsentscheids bzw. eines diesen bestätigenden
Rechtsmittelentscheids in der Sache selbst fehlt; namentlich kann er nicht die
Verletzung des Willkürverbots rügen (BGE 133 I 185). Das gilt auch in Bezug auf
das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV (Urteil 2D_49/
2010 vom 22. September 2010 E. 2 mit Hinweisen). Beim ebenfalls angerufenen
Verhältnismässigkeitsgrundsatz handelt es sich bloss um ein verfassungsmässiges
Prinzip, nicht aber um ein mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde selbstständig
anrufbares verfassungsmässiges Recht (BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156).

Der Beschwerdeführer ist, was die materielle Bewilligungsfrage betrifft, unter
keinem Titel zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde erschöpft sich in der
Rüge einer willkürlichen Anwendung von Bestimmungen, die keinen Rechtsanspruch
gewähren, was wie soeben erwähnt unzulässig ist.

2.3. Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist der Ausländer zur
Rüge berechtigt, ihm zustehende Verfahrensgarantien seien verletzt worden.
Nicht zu hören sind dabei aber Vorbringen, die im Ergebnis auf die Überprüfung
des Sachentscheids abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des
angefochtenen Entscheids unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen
sei oder sich nicht mit sämtlichen Argumenten auseinandersetze oder dass die
Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden seien; ebenso wenig ist der
Vorwurf zu hören, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonst wie willkürlich
festgestellt oder Beweisanträge seien wegen willkürlicher antizipierter
Beweiswürdigung abgelehnt worden (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 129 I 217
E. 1.4 S. 222; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; zur Weiterführung
dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des
Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; s. auch BGE 138 IV
78 E. 1.3 S. 80; spezifisch zum Ausländerrecht BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.
und BGE 137 II 305 E. 2 S. 308). Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene
Urteil verletzte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Was er dazu vorbringt,
läuft auf eine im beschriebenen Sinn unzulässige Kritik am vorinstanzlichen
Sachentscheid hinaus; andere, im Sinne der "Star-Praxis" unabhängige Rügen
enthält die Beschwerde nicht (vgl. dazu Urteile 2D_340/2018 vom 23. Mai 2018 E.
2.4 und 2C_138/2016 vom 9. Februar 2016 E. 2.4). Auf die Verfassungsbeschwerde
ist mangels zulässiger Rügen (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) mit Entscheid
des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 65 und 66
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein