Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.14/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2D_14/2019

Urteil vom 9. April 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn, Steuerperiode 2017,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 11.
März 2019 (SGSEK.2018.45).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ ist alleinerziehende Mutter zweier Kinder im Alter von elf und
zwölf Jahren. Aus der Steuerperiode 2017 schuldet sie dem Kanton Solothurn
rechtskräftig veranlagte Staatssteuern von Fr. 1'588.50, um deren Erlass sie
das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA/SO) ersuchte. Mit Verfügung vom 9.
November 2018 wies dieses das Gesuch ab, was es damit begründete, dass dem
Gesuch ohne Gesamtsanierung nicht zu entsprechen sei.

1.2. Mit Rekurs vom 19. November 2018 gelangte die Steuerpflichtige an das
Steuergericht des Kantons Solothurn, das diesen mit Entscheid SGSEK.2018.45 vom
11. März 2019 abwies. Bei Einnahmen von Fr. 5'183.-- und anrechenbaren Ausgaben
von Fr. 5'121.-- verbleibe der Steuerpflichtigen ein monatlicher Überschuss von
Fr. 62.--, den diese im Umfang von Fr. 50.-- zugunsten des Kantons
Basel-Landschaft verwende. Das KStA/SO habe zu Recht auf die erforderliche
Gesamtsanierung hingewiesen. Es könne nicht angehen, dass der Kanton Solothurn
einen Erlass ausspreche, während der Kanton Basel-Landschaft auf seiner
Forderung beharre. Das Erlassgesuch sei daher abzuweisen. Eine erneute Prüfung
käme in Frage, sobald auch der Kanton Basel-Landschaft zu einem Erlass Hand
biete. Der Steuerpflichtigen sei es unbenommen, jetzt schon ein Gesuch um
ratenweise Tilgung zu stellen.

1.3. Mit Eingabe vom 5. April 2019 erhebt die Steuerpflichtige beim
Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie scheint die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids zu beantragen und stellt in Aussicht, weitere
Unterlagen einzureichen, sobald der Kanton Basel-Landschaft über ein scheinbar
unlängst gestelltes neues Erlassgesuch entschieden habe.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2.

2.1. Die Vorinstanz hatte einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen
Steuererlass nach dem hier massgebenden § 182 des Gesetzes [des Kantons
Solothurn] vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG/SO;
BGS 614.11) und des Verordnungsrechts erfüllt seien. Sie hat dies in einer
Weise getan, die auf keine willkürliche Auslegung und Anwendung des anwendbaren
Rechts hindeutet, zumal keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rüge
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319) vorliegt. Hinzu kommt, dass
praxisgemäss kein Rechtsanspruch auf Erlass der Staats- und Gemeindesteuer des
Kantons Solothurn besteht (Urteil 2D_50/2017 vom 20. Dezember 2018 E. 3.3 mit
Hinweisen). Dies schliesst die blosse Willkürrüge im Rahmen der subsidiären
Verfassungsbeschwerde von vornherein aus (Art. 116 BGG). Mit Blick auf die
offensichtlich fehlende hinreichende Begründung ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten, was einzelrichterlich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG geschehen kann.

2.2. Möglicherweise, was aber nicht klar wird, zielt die Eingabe aber auf eine
umfassende Neubeurteilung unter Berücksichtigung des noch zu fällenden
Entscheids des Kanton Basel-Landschaft. Dies wäre aber nicht Sache des
Bundesgerichts. Wie die Vorinstanz dargelegt hat, müsste - sollte der Kanton
Basel-Landschaft bereit sein, seinerseits einen (Teil-) Erlass auszusprechen -
ein neues Gesuch eingereicht werden. Adressatin wäre wiederum das KStA/SO, das
auch zuständig wäre, ein Stundungsgesuch entgegenzunehmen. Die Vorinstanz hat
auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingeweisen.

3.

Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich der Steuerpflichtigen
aufzuerlegen. Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich, vom
Erheben der Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton
Solothurn, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher