Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.13/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2D_13/2019

Urteil vom 9. April 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn, direkte Bundessteuer,
Steuerperioden 2015, 2016,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 18.
Februar 2019 (SGSEK.2018.41).

Erwägungen:

1. 

1.1. A.________ ist 60-jährig, arbeitslos und auf Sozialhilfe angewiesen. Aus
den Steuerperioden 2015 und 2016 bestehen im Kanton Solothurn rechtskräftig
veranlagte Steuern (Fr. 1'322.-- [Staat] und Fr. 102.-- [Bund] bzw. Fr.
1'765.-- [Staat] und Fr. 189.-- [Bund])), um deren Erlass er das Steueramt des
Kantons Solothurn (KStA/SO) ersuchte. Mit Verfügung vom 13. September 2018 wies
dieses das Gesuch ab, was es damit begründete, dass eine Besserung der
wirtschaftlichen Situation nicht ausgeschlossen sei. Es sei demnach eine
Stundung angezeigt (bis zum 31. März 2019). Gegebenenfalls könne dann ein neues
Erlassgesuch eingereicht werden.

1.2. Mit Rekurs und Beschwerde vom 16. Oktober 2018 gelangte der
Steuerpflichtige an das Steuergericht des Kantons Solothurn, das die
Rechtsmittel mit Entscheid SGSEK.2018.41 vom 18. Februar 2019 abwies. Bei
Einnahmen von Fr. 3'211.-- und anrechenbaren Ausgaben von Fr. 3'184.--
verbleibe dem Steuerpflichtigen ein monatlicher Überschuss von Fr. 27.--. Dies
reiche nicht aus, um die offenen Steuern innert nützlicher Frist zu tilgen. Der
Steuerpflichtige sei zurzeit arbeitslos. Er habe eine Insolvenzentschädigung
von Fr. 10'724.-- erhalten und befinde sich auf Arbeitssuche, was sich aber
angesichts seines Alters von 60 Jahren schwierig gestalte. Seine finanzielle
Situation sei insgesamt instabil, weshalb eine Stundung angezeigt sei. Anders,
als der Steuerpflichtige dies annehme, handle es sich dabei um keine
Ratenzahlung, sondern um eine Erstreckung der Zahlungsfrist (hier bis zum 31.
März 2019). Sollte sich die finanzielle Situation bis dahin nicht verbessert
haben, sei es dem Steuerpflichtigen unbenommen, ein neues Erlassgesuch
einzuweisen.

1.3. Mit Eingabe vom 5. April 2019 erhebt der Steuerpflichtige beim
Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er erläutert sein Vorgehen
damit, dass er bloss tätig werde, um "die Einspruchsfrist in obiger
Angelegenheit einzuhalten".

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2. 

2.1. Der Steuerpflichtige stellt seine subsidiäre Verfassungsbeschwerde unter
die Bedingung, dass das KStA/SO seinem neuen Gesuch, das er scheinbar bereits
eingereicht hat oder dies zumindest noch beabsichtigt, nicht entspreche. Eine
gewissermassen "rein vorsorgliche" Beschwerdeerhebung lässt das Gesetz aber
nicht zu. Gestaltungsrechte sind grundsätzlich bedingungsfeindlich und
unwiderruflich (BGE 141 V 597 E. 3.1 S. 601), was namentlich auch für die von
einer verfahrensbeteiligten Person vorgenommenen verfahrensrechtlichen
Handlungen gilt, da das Gericht von klaren Voraussetzungen ausgehen und das
Verfahren beförderlich behandeln können soll (BGE 134 III 332 E. 2.2 S. 333 f.;
Urteil 2C_1080/2017 vom 28. Dezember 2017 E. 2.4 mit Hinweis). Die bedingte
Anfechtung eines Entscheides ist praxisgemäss nur in seltenen Ausnahmen
zulässig, beispielsweise dann, wenn die Beschwerde bloss "vorsorglich" für den
Fall eingereicht wird, dass eine zusätzlich angerufene Instanz auf ein weiteres
Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf nicht eintritt (BGE 101 Ib 216 E. 2 S.
216). Im übrigen haben die ausdrücklich an eine unzulässige Bedingung
geknüpften Prozesshandlungen einer beschwerdeführenden Person unbehandelt zu
bleiben (BGE 127 II 306 E. 6c S. 312).

2.2. Die vorliegenden Umstände lassen eine bedingte Beschwerde nicht zu. Die
Vorinstanz hat festgehalten, dass es mit Blick auf die instabilen finanziellen
Verhältnisse angezeigt sei, einstweilen von einem Erlass abzusehen und
lediglich die Stundung auszusprechen. Gleichzeitig hat sie dem
Steuerpflichtigen aufgezeigt, dass Stundung und Ratenzahlung
auseinanderzuhalten sind. Sie hat dies in einer Weise getan, welche die
Auslegung und Anwendung des anwendbaren Rechts weder als bundesrechtswidrig
(direkte Bundessteuer) noch als willkürlich (Staats- und Gemeindesteuern des
Kantons Solothurn) darstellt, zumal keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
BGG (bezüglich DBG) bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG (bezüglich StHG bzw. StG/SO)
genügende Begründung vorliegt. Mit Blick auf die offensichtlich fehlende
hinreichende Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was
einzelrichterlich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
geschehen kann.

2.3. Dies ändert nichts daran, dass der Steuerpflichtige ein weiteres
Erlassgesuch einreichen kann, was aber bei der KStA/SO zu erfolgen hätte.

3.

Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Steuerpflichtigen
aufzuerlegen. Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich, vom
Erheben der Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton
Solothurn, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher