Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.11/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2D_11/2019

Urteil vom 7. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde U.________, vertreten durch das Steueramt,

Kantonales Steueramt Zürich, Bezugsdienste.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2015 und 2016,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter, vom 1. Februar 2019 (SB.2018.00127).

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ haben
steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZH. Zu den rechtskräftig veranlagten
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2015 und 2016,
bestehen Steuerausstände von rund Fr. 7'600.-- (Stand Mitte März 2018). Das
örtliche Steueramt räumte den Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, ab Ende
März 2018 monatliche Ratenzahlungen von Fr. 800.-- zu leisten. Die
Steuerpflichtigen waren damit nicht einverstanden, da der Betrag von Fr. 800.--
der "gelebten Realität" nicht entspreche. Das Gemeindesteueramt, das Steueramt
des Kantons Zürich und zuletzt das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
(einzelrichterlicher Entscheid SB.2018.00127 vom 1. Februar 2019) wiesen die
Rechtsmittel der Steuerpflichtigen ab.

1.2. Mit Eingabe vom 5. März 2019 erheben die Steuerpflichtigen beim
Bundesgericht eine nicht näher bezeichnete Beschwerde. Sie beantragen
sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Höhe der
monatlichen Raten zu ermässigen. Ihre Vorstellung scheint dahinzugehen, dass
sie ihre Leistungen ab Ende November 2018 von bis dahin Fr. 400.-- auf Fr.
500.-- erhöhen möchten.

1.3. Das präsidierende Mitglied als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Infolge der offensichtlich
ungenügenden Begründung der Beschwerde kann die Sache im vereinfachten
Verfahren durch Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Einzelrichter
entschieden werden (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

2. 

2.1. Gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich unzulässig
(Art. 83 lit. m Teilsatz 1 BGG). Abweichend davon ist sie dennoch zulässig,
wenn erstens der angefochtene Entscheid den Erlass der direkten Bundessteuer
oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer zum Gegenstand
hat und sich zweitens eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt
oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt
(Art. 83 lit. m Teilsatz 2 BGG). Eine solche Gegenausnahme ist im vorliegenden
Fall nicht ersichtlich und wird von den Steuerpflichtigen auch gar nicht
vorgebracht, was sie zu tun gehabt hätten (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

2.2. Es bleibt zu prüfen, ob die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
entgegenzunehmen ist (Art. 113 ff. BGG). Mit diesem Rechtsmittel kann gemäss
Art. 116 BGG ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger
Individualrechte gerügt werden, wobei die qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
BGG). Dies bedingt eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Entscheid (Urteil 2D_34/2017 vom 7. September 2017 E. 2.2). Die
Steuerpflichtigen setzen sich mit dem ausschlaggebenden Verfassungsaspekt nicht
auseinander. Ihre Ausführungen bleiben an der Oberfläche und erschöpfen sich in
ausschliesslich appellatorischer Kritik, indem sie lediglich die "gelebte
Realität" nachzuzeichnen versuchen, wie sie sich in finanzieller Hinsicht
präsentiere. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. So zeigen die
Steuerpflichtigen in keiner Weise auf, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer
Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts verfassungsmässige
Individualrechte verletzt haben könnten.

2.3. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Steuergesetz (des Kantons
Zürich) vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) keinen Anspruch auf Erlass der
Steuer kennt (Urteile 2D_34/2017 vom 7. September 2017 E. 2.3; 2C_13/2014 vom
13. April 2015 E. 2.2; 2C_702/2012 vom 19. März 2013 E. 3.4). Demgemäss können
die Steuerpflichtige durch willkürliche Auslegung und Anwendung des kantonalen
Rechts ohnehin in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein (Art.
115 lit. b BGG). Damit kann das Rechtsmittel auch nicht als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden. Auf die Eingabe ist nicht
einzutreten.

3.

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Die Umstände rechtfertigen es, von einer Kostenverlegung abzusehen (Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis
obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher