Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.10/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2D_10/2019

Urteil vom 6. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden.

Gegenstand

Anwaltsprüfung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1.
Kammer, vom 22. Januar 2019 (U 18 35).

Sachverhalt:

A.

A.________ legte am 6. Mai 2017 zum dritten Mal den schriftlichen Teil der
Anwaltsprüfung des Kantons Graubünden ab. Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 teilte
ihr die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte (nachfolgend:
Aufsichtskommission) mit, sie habe die erforderliche Note nicht erzielt und sei
daher zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen.

Am 26. Mai 2017 gelangte A.________ an die Aufsichtskommission und beantragte,
dieser Entscheid sei in Wiedererwägung zu ziehen und sie sei zum mündlichen
Teil der Prüfung, eventualiter erneut zur schriftlichen Prüfung zuzulassen.
Eventualiter sei der Entscheid schriftlich zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Zudem seien ihr die Musterlösung und die
anonymisierten Lösungen der zur mündlichen Prüfung zugelassenen Kandidierenden
zuzustellen. Die Aufsichtskommission trat mit Beschluss vom 7. Juli 2017 auf
das Wiedererwägungsgesuch um Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht ein, hiess
das Gesuch um schriftliche Begründung des Prüfungsentscheides und Angabe einer
Rechtsmittelbelehrung gut und wies die übrigen Anträge ab.

Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden mit Urteil vom 3. Oktober 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Auf die
Beschwerde gegen den Prüfungsentscheid trat das Verwaltungsgericht infolge
verspäteter Anfechtung nicht ein; die parallel dazu erhobene Beschwerde gegen
den Wiedererwägungsentscheid der Aufsichtskommission wurde abgewiesen.

B.

Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts erhob A.________ mit Eingabe vom
27. November 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht. Dieses nahm die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
entgegen und hiess sie mit Urteil vom 29. Mai 2018 gut, soweit es darauf
eintrat. Es hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2017
betreffend das Nichteintreten auf die Anfechtung des Prüfungsentscheides auf
und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurück (vgl. Urteil 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018).

In der Folge wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom
22. Januar 2019 die Beschwerde von A.________ ab.

C.

Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 erhebt A.________ subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2019 sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin [Aufsichtskommission] sei anzuweisen, sie an einem der
nächsten Examen an den mündlichen Teil der Anwaltsprüfung zuzulassen.
Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihr den Fähigkeitsausweis
als Rechtsanwältin zu erteilen. In formeller Hinsicht beantragt die
Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die
Lösungen der Kandidierenden, die zum mündlichen Teil der Anwaltsprüfung Sommer
2017 zugelassen wurden, sowie diejenigen Lösungen derselben Prüfung, die mit
der Note 3.0 bewertet wurden, anonymisiert zukommen zu lassen. Nach Eingang
dieser Editionen sei ihr eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift
einzuräumen.

Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die
Aufsichtskommission verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein verfahrensabschliessender Entscheid einer letzten
kantonalen Instanz im Zusammenhang mit einer Anwaltsprüfung und somit in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d
und Art. 90 BGG). Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der vorliegend
angefochtene Entscheid betrifft das Ergebnis einer Prüfung. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher ausgeschlossen. Folglich hat
die Beschwerdeführerin zu Recht subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113
ff. BGG erhoben (BGE 136 I 229 E. 1 S. 231; Urteile 2D_7/2017 vom 6. Juni 2017
E. 1.1; 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 1).

1.2. Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die in Art. 115 lit. a
BGG genannte Voraussetzung ist offensichtlich erfüllt. Das nach Art. 115 lit. b
BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse kann durch kantonales oder
eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein spezielles
Grundrecht begründet sein (vgl. BGE 140 I 285 E. 1.2 S. 290; 135 I 265 E. 1.3
S. 269 f.; Urteil 2C_235/2017 vom 19. September 2017 E. 1.2). Die
Beschwerdeführerin beruft sich auf ihren Anspruch auf ein faires Verfahren
(Art. 29 Abs. 1 BV) sowie auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV).
Als Trägerin dieser verfassungsmässigen Rechte ist sie zur Erhebung der
Verfassungsbeschwerde legitimiert. Zudem rügt sie eine Verletzung des
allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und macht eine
willkürliche Bewertung ihrer Prüfung (Art. 9 BV) geltend. Die Legitimation zur
Erhebung dieser Rügen ist im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur
gegeben, wenn das Gesetzesrecht dem Betroffenen einen Rechtsanspruch einräumt
oder dem Schutz seiner angeblich verletzten Interessen dient (vgl. BGE 138 I
305 E. 1.3 S. 308 f.; Urteil 8D_7/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.1). Im
Zusammenhang mit Prüfungen hat das Bundesgericht festgehalten, dass Kandidaten
ein rechtlich geschütztes Interesse an der korrekten Beurteilung ihrer Leistung
haben, was sie insbesondere zur Erhebung der Willkürrüge legitimiert (vgl. BGE
136 I 229 E. 3.3 S. 235; Urteil 2C_235/2017 vom 19. September 2017 E. 1.2).
Folglich ist die Beschwerdeführerin zur Verfassungsbeschwerde legitimiert.

1.3. Im Übrigen wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht, so
dass darauf einzutreten ist (Art. 42, Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei eine entsprechende Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet werden muss (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs.
2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt
worden sind (qualifizierte Rügepflicht, vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 138
I 274 E. 1.6 S. 280 f.).

2.2. Hat das Bundesgericht auf subsidiäre Verfassungsbeschwerde hin die
Bewertung von Prüfungsleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der
einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften unter dem Gesichtswinkel der
Willkür. In erster Linie untersucht es, ob das vorgeschriebene Verfahren unter
Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien durchgeführt worden ist.
Eine grosse Zurückhaltung auferlegt es sich bei der materiellen Beurteilung,
indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst
wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, sodass ihr
Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und
damit als willkürlich erscheint. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der
Überprüfung von Examensleistungen auch dann Zurückhaltung, wenn es aufgrund
seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt
wäre (etwa bei Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfungen; BGE 136 I 229 E. 6.2 S.
238; 131 I 467 E. 3.1 S. 473, mit Hinweisen; Urteile 2C_235/2017 vom 19.
September 2017 E. 3.2.1; 2D_23/2015 vom 14. September 2015 E. 6.1; 2D_2/2014
vom 16. Juni 2014 E. 1.5; 2D_34/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 1.3).

2.3. Für das Bundesgericht massgebend ist der Sachverhalt, den die Vorinstanz
festgestellt hat. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann es von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 116 BGG beruht (vgl. Art. 118 BGG).

2.4. Weist das Bundesgericht eine Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
untere Instanz zurück, so ist sowohl die Behörde, an welche die Sache
zurückgewiesen wird, als auch das Bundesgericht selbst an den
Rückweisungsentscheid gebunden. Mit der Beschwerde gegen den neuen kantonalen
Entscheid können daher keine Argumente vorgetragen werden, die das
Bundesgericht schon in seinem Rückweisungsentscheid ausdrücklich verworfen hat
oder die es im ersten Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil die
Parteien sie nicht vorbrachten, obwohl sie dies hätten tun können und müssen
(BGE 145 III 49 nicht publ. E. 2.1; Urteil 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017 E.
2; vgl. auch BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1 S. 335 f.). Mit dem Urteil 2C_1004/
2017 vom 29. Mai 2018 wurde das Verwaltungsgericht angewiesen, auf die
Beschwerde der Beschwerdeführerin bezüglich des Nichtbestehens der
schriftlichen Anwaltsprüfung einzutreten und die in diesem Zusammenhang
gestellten Anträge zu behandeln. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren eventualiter beantragt, die Aufsichtskommission sei anzuweisen, ihr
den Fähigkeitsausweis als Rechtsanwältin zu erteilen, geht dies über den
Gegenstand des ersten bundesgerichtlichen Verfahrens hinaus, weshalb darauf
nicht eingetreten wird.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin stellt den Verfahrensantrag, die
Aufsichtskommission sei zu verpflichten, ihr die Lösungen der Kandidierenden,
welche zum mündlichen Teil der Anwaltsprüfung Sommer 2017 zugelassen wurden
sowie diejenigen Lösungen derselben Prüfung, die mit der Note 3.0 bewertet
wurden, anonymisiert zukommen zu lassen. Nach Eingang dieser Editionen sei ihr
eine Frist zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerdeschrift einzuräumen. Ein
analoges Editionsbegehren der Beschwerdeführerin wurde im vorinstanzlichen
Verfahren abgewiesen (vgl. E. 2.1 des angefochtenen Urteils). Zu prüfen ist, ob
das Verwaltungsgericht ihr die Einsicht in die Prüfungsakten anderer Kandidaten
zu Recht verweigert hat.

3.2. Das Akteneinsichtsrecht ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und bezieht sich auf sämtliche
verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu
bilden (vgl. BGE 140 V 464 E. 4.1 S. 467; 132 V 387 E. 3.2 S. 389). Wie die
Vorinstanz zu Recht ausführt, gehören die Arbeiten anderer Kandidaten nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu den Akten, in die der
Kandidat Einsicht hat. Die Einsicht kann aber gewährt werden, wenn konkrete
Anhalts- oder Verdachtspunkte vorgebracht werden, die auf eine rechtsungleiche
Behandlung schliessen lassen (BGE 121 I 225 E. 2c S. 228; Urteile 2D_7/2017 vom
6. Juni 2017 E. 3.1; 2D_2/2014 vom 16. Juni 2014 E. 2.2; 2D_10/2010 vom 31.
Januar 2011 E. 4.4; 2C_638/2007 und 2D_117/2007 vom 7. April 2008 E. 4.2, mit
Hinweisen; vgl. auch E. 2.1 des angefochtenen Urteils).

Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag mit dem Verdacht, dass
Kantonsangestellte bevorzugt bzw. Praktikanten aus Anwaltskanzleien
benachteiligt worden seien. Zudem ist sie der Auffassung, dass ein versteckter 
numerus clausus bestehen würde. Zur Begründung führt sie aus, von den zehn
Kandidaten der Anwaltsprüfung des Sommers 2017 seien nur drei zum mündlichen
Teil zugelassen worden: Einer davon sei beim Kantonsgericht, ein anderer beim
Verwaltungsgericht und der dritte bei einem staatsnahen Unternehmen angestellt
gewesen. Ohne einen Vergleich der verschiedenen Prüfungen könne eine allfällige
Bevorzugung dieser drei Kandidaten nicht überprüft werden. Zudem könne dadurch
verifiziert werden, ob die anderen Kandidaten die Notwendigkeit einer
Klageschrift an das Regionalgericht erkannt hätten.

3.3. Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Anwaltsverordnung vom 20. Juni 2006 des Kantons
Graubünden (BR 310.200) wird zur mündlichen Prüfung zugelassen, wer in der
schriftlichen Prüfung mindestens die Note 3.5 erzielt hat. Vorliegend ist
unbestritten, dass die zur Diskussion stehende schriftliche Anwaltsprüfung von
insgesamt zehn Kandidaten abgelegt wurde, wovon nur drei zum mündlichen Teil
zugelassen wurden. Ebenfalls unbestritten ist, dass zwei von diesen drei
Kandidaten Praktikanten des Kantons- bzw. Verwaltungsgerichts waren. Der dritte
Kandidat war bei einem Energieversorgungsunternehmen angestellt (vgl. auch E.
5.2 des angefochtenen Urteils). Diese Zahlen sind jedoch für sich und ohne
weitere Belege wenig aussagekräftig, um die Behauptungen der Beschwerdeführerin
zu stützen. Die Vorinstanz führt aus, es sei gerichtsnotorisch, dass in den
Vorjahren verschiedene Mitarbeiter oder ehemalige Praktikanten der oberen
kantonalen Gerichte bzw. Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung, einschliesslich
staatsnaher Betriebe, die Anwaltsprüfung auch beim letzten Versuch nicht
bestanden hätten (vgl. E. 2.5.1 des angefochtenen Urteils). Es besteht
vorliegend kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln.
Zudem ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass die Prüfungen den fünf
Kommissionsmitgliedern bzw. Experten anonymisiert zur Korrektur und
individueller Notengebung zugestellt werden. Das Verwaltungsgericht führt
weiter aus, die Experten würden sich drei Wochen nach der Prüfung zur
Besprechung der Noten treffen; welche Prüfungsarbeit zu welchem Kandidaten
gehört, werde erst nach der Festsetzung der definitiven Note aufgedeckt (vgl.
Ziff. 2.5.2 des angefochtenen Urteils). Dieser Verfahrensablauf, der von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, ist geeignet, die Gleichbehandlung
der Kandidaten zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund reicht der blosse
Verdacht der Beschwerdeführerin, sie könnte benachteiligt worden sein, nicht
aus, um einen Anspruch auf Einsicht in die Akten anderer Kandidaten zu
begründen. Folglich hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin nicht verletzt, indem sie ihren Antrag auf Akteneinsicht in
Prüfungen anderer Kandidaten mangels konkreter Anhalts- oder Verdachtspunkte
für eine rechtsungleiche Behandlung abgewiesen hat (vgl. E. 2.1 des
angefochtenen Urteils). Es besteht für das Bundesgericht kein Anlass, die
Edition der Prüfungen anderer Kandidaten anzuordnen.

4.

Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein
faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1) sowie sinngemäss verschiedene Verletzungen
ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Zunächst bringt sie vor,
die Vorinstanz habe sich mit ihren Vorbringen nicht oder zu wenig
auseinandergesetzt. Die Urteilsbegründung wirke parteiisch zu ihren Ungunsten.
So sei das Verwaltungsgericht insbesondere nicht darauf eingegangen, dass weder
die Prüfungsaufgaben noch die Musterlösung eine transparente und für alle
Kandidierenden gleich angewendete Punktevorgabe vorweisen würden. Ebenfalls
nicht berücksichtigt worden sei das Fehlen einer Notenskala. Ferner habe die
Vorinstanz ihre Rügen, insbesondere die willkürliche Korrektur und Bewertung,
nicht durch Beweise widerlegen können; stattdessen habe sich die Vorinstanz
sehr oft auf das Wissen der Behördenmitglieder bzw. auf "gerichtsnotorische"
Tatsachen berufen, ohne weitere Beweise vorzubringen. Schliesslich beanstandet
die Beschwerdeführerin auch im bundesgerichtlichen Verfahren die fehlende
Gewichtung der Prüfungsaufgaben bzw. die fehlende Punktevergabe in der
Aufgabenstellung sowie das Fehlen eines Bewertungsrasters und einer Notenskala.
Ohne diese Informationen sei es nicht möglich, das Zustandekommen der von ihr
erzielten Note 3.0 nachzuvollziehen.

4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf
Beurteilung innert angemessener Frist. Die Beschwerdeführerin bringt nicht
substantiiert vor, inwiefern ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden
sei (vgl. E. 2.1 hiervor). Der subjektive Eindruck, die Vorinstanz habe die
Beschwerde einseitig zu ihren Lasten geprüft, namentlich aufgrund der
Publikation des sie betreffenden Urteils 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 (vgl.
Sachverhalt B hiervor) in der Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung
des Kantons Graubünden (ZGRG) und ihrer politischen Tätigkeiten, lässt sich
vorliegend nicht weiter belegen. Ferner anerkennt auch die Beschwerdeführerin,
dass das Wissen der Behördenmitglieder gemäss Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom
31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden (VRG/
GR; BR 370.100) zu den möglichen Beweismitteln gehört. Als "gerichtsnotorisch"
gelten Erkenntnisse des Richters aus früheren Verfahren zwischen den gleichen
Parteien oder aus bewusst geführten Pilotprozessen, berufliches Wissen von
Fachrichtern oder gutachterliche Befunde aus anderen Verfahren über abstrakte
wissenschaftliche Fragen, nicht aber Wissen des Richters über den konkreten
Beweisgegenstand (vgl. Urteil 5A_774/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.1.1).
Gerichtsnotorische Tatsachen zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie nicht
beweisbedürftig sind (vgl. Art. 151 ZPO; Urteile 5A_109/2018 vom 20. April 2018
E. 8.2; 4D_24/2016 vom 28. Juli 2016 E. 4.7). Die Beschwerdeführerin legt nicht
substantiiert dar, dass bzw. welche Tatsachen von der Vorinstanz
fälschlicherweise als "gerichtsnotorisch" bezeichnet worden seien.

4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die
Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört,
ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136
I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Daraus folgt auch die Pflicht
der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten
Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann (vgl. dazu BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 266 E. 3.2 S. 270;
136 I 229 E. 5.2 S. 236). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser
Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen - sofern sich aus dem kantonalen
Recht keine Pflicht zur Schriftlichkeit ergibt - auch nur mündlich kurz
darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und
inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (vgl.
Urteile 2D_54/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.3; 2D_34/2012 vom 26. Oktober 2012
E. 2.1; 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2; 2P.81/2001 vom 12. Juni 2001 E.
3b/bb; 1P.593/1999 vom 1. Dezember 1999 E. 5a und 5e; 2P.21/1993 vom 8.
September 1993, publ. in: SJ 1994 S. 161 ff., E. 1b).

4.3. Vorliegend wird von keiner Seite geltend gemacht, dass das kantonale Recht
besondere Anforderungen an die Begründung von Anwaltsprüfungen stellen würde.
Zu prüfen ist folglich nur, ob im Falle der Beschwerdeführerin die
Mindestanforderungen gemäss Art. 29 Abs. 2 BV eingehalten wurden.

Unbestrittenermassen wurden der Beschwerdeführerin die Musterlösung, der
anonymisierte Notenspiegel sowie das Sitzungsprotokoll (Beschlussprotokoll) der
Aufsichtskommission vom 24. Mai 2017 ausgehändigt. Zudem stand ihr bereits der
Beschluss der Anwaltskommission vom 7. Juli 2017 betreffend ihr
Wiedererwägungsgesuch zur Verfügung. Letzterem kann entnommen werden, welche
Lösungen von den Kandidaten erwartet wurden und weshalb die Antworten der
Beschwerdeführerin den Anforderungen der Aufgaben nicht entsprachen. Der
Beschwerdeführerin wurde sodann Gelegenheit gegeben, sich zu den Dokumenten zu
äussern, wovon sie auch Gebrauch machte (vgl. Ziff. 6 und 7 des angefochtenen
Urteils). Sie war auch in der Lage, Beschwerde zu erheben.

Hinsichtlich des der Beschwerdeführerin abgegebenen Sitzungsprotokolls der
Aufsichtskommission vom 24. Mai 2017 ist festzuhalten, dass es sich dabei um
ein Beschluss- und nicht um ein Wortprotokoll handelt. Somit enthält es weder
Auskünfte über das Zustandekommen der einzelnen Noten noch über den Inhalt der
Beratungen der Aufsichtskommission. Allerdings wird vorliegend nicht behauptet,
dass das kantonale Recht eine weitergehende bzw. überhaupt eine
Protokollierungspflicht enthalten würde. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich
aus dem angefochtenen Urteil, dass die Prüfungen durch fünf Experten unabhängig
voneinander korrigiert werden (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Bewertung durch
mehrere fachlich kompetente Examinatoren objektiviert die Leistungsbeurteilung,
weshalb vorliegend auch keine bundesverfassungsrechtlich gebotene
Protokollierungspflicht bestand (vgl. bezüglich einer Probelektion Urteil 2D_29
/2015 vom 27. November 2015 E. 2.3). Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz eine (weitergehende) Protokollierungspflicht verneint hat (vgl.
Ziff. 2.2 des angefochtenen Urteils). Nicht ganz von der Hand zu weisen ist
jedoch die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach weitere Angaben zur
Punktevergabe oder ein Bewertungsraster dazu beigetragen hätten, das
Zustandekommen der Prüfungsnote besser nachvollziehen zu können; angesichts des
Umstandes, dass das Nichtbestehen der Prüfung der Beschwerdeführerin
schriftlich erläutert und der Tatsache, dass die Prüfung durch fünf Experten
korrigiert wurde, führt das Fehlen solcher Informationen im konkreten Fall zu
keiner Verletzung der Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV.

Im Übrigen kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden, dass die Vorinstanz
auf die verschiedenen Rügen der Beschwerdeführerin ausführlich eingegangen ist
und diese einzeln geprüft hat (vgl. Ziff. 1.3 des angefochtenen Urteils). Das
Verwaltungsgericht hat auch ausführlich dargelegt, weshalb es die Bewertung der
Prüfung der Beschwerdeführerin durch die Aufsichtskommission als vertretbar
erachtet hat (vgl. auch E. 5.2 hiernach). Dass die Beschwerdeführerin mit den
Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist, vermag noch keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen.

4.4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den ihr
ausgehändigten Akten entnehmen konnte, welche Lösungen von ihr erwartet wurden
und weshalb ihre Leistung nicht genügte, um zum mündlichen Teil der Prüfung
zugelassen zu werden. Ferner war sie in der Lage, sowohl den Prüfungsentscheid
als auch das vorinstanzliche Urteil anzufechten (vgl. auch E. 2.2.3 des
angefochtenen Urteils). Eine Verletzung der Mindestanforderungen von Art. 29
Abs. 2 BV liegt nicht vor. Ob die konkrete Bewertung der Prüfung der
Beschwerdeführerin vor der Verfassung standhält, ist im Folgenden zu prüfen.

5.

Die Beschwerdeführerin beanstandet die materielle Beurteilung ihrer Prüfung. Im
Wesentlichen rügt sie eine falsche Aufgabenstellung, eine willkürliche
Mehrbewertung einer von drei Aufgaben, eine praxisfremde Korrekur und
Musterlösung sowie die Nichtbeachtung der fast vollständigen Übereinstimmung
ihrer Lösung mit der Musterlösung.

5.1. Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Eine
willkürliche Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl.
BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380, mit Hinweisen). Wie bereits dargelegt, auferlegt
sich das Bundesgericht bei der materiellen Beurteilung von Prüfungsleistungen
eine grosse Zurückhaltung (vgl. E. 2.2 hiervor). Nach der Rechtsprechung
verletzt es kein Bundes (verfassungs) recht, wenn die kantonalen richterlichen
Behörden sich ihrerseits bei der Beurteilung von Prüfungsentscheiden ebenfalls
eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (vgl. Urteile 2D_41/2016 vom 20. Januar
2017 E. 2.1; 2D_11/2011 vom 2. November 2011 E. 4.1). Das Rechtsmittelverfahren
kann nicht dazu dienen, die Prüfung zu wiederholen bzw. die gegebenen Antworten
nachträglich so umzudeuten, dass sie möglichst weitgehend der Musterlösung
entsprechen; die Würdigung der erbrachten Prüfungsleistungen obliegt in erster
Linie den fachkundigen Examinatoren (vgl. Urteile 2D_41/2016 vom 20. Januar
2017 E. 2.1; 2D_11/2011 vom 2. November 2011 E. 4.2).

5.2. Die vorliegend strittige Anwaltsprüfung enthielt einen Sachverhalt und am
Ende folgende drei Aufgaben (vgl. E. 2.6.2 des angefochtenen Urteils) :

- Beurteilen Sie die Rechtslage für Ihren Mandanten. Prüfen Sie auch die
Prozessrisiken.

- Erteilen Sie Rat, wie weiter vorgegangen werden könnte. Beschreiben Sie in
Stichworten das Verfahren. Wie beurteilen Sie den Vorschlag des Gegenanwalts
betreffend Schiedsgericht?

- Ergreifen Sie die erfolgsversprechenden Rechtsschritte. Verfassen Sie die
dafür erforderlichen vollständigen Rechtsschriften.

Dem angefochtenen Urteil, welches auf den Wiedererwägungsbeschluss der
Aufsichtskommission vom 7. Juli 2017 Bezug nimmt, kann entnommen werden, dass
die ungenügende Leistung der Beschwerdeführerin hauptsächlich damit begründet
wurde, dass sie keine Klageschrift an das zuständige Gericht verfasst habe. Das
Schwergewicht der schriftlichen Prüfung habe aber auf dem Verfassen
vollständiger Klageschriften gelegen. Die Gewichtung der einzelnen
Prüfungsteile sei zumindest indirekt in der Aufgabenstellung vorgenommen
worden, indem bei der Aufgabe 2 lediglich Stichworte, bei der Aufgabe 3 jedoch
vollständige Rechtsschriften verlangt worden seien, was durch Fettdruck und
Unterstreichung hervorgehoben worden sei (vgl. E. 2.6.3, 2.8.1 und 2.8.2 des
angefochtenen Urteils). Ziel der Prüfungsaufgabe sei gewesen, die Kündigung
einer Wohnung für nichtig erklären zu lassen. Dazu sei das Verfassen einer
vollständigen Klageschrift an das zuständige Regionalgericht zwingend gewesen,
was die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen habe; stattdessen habe sie
lediglich ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde für Miete und
Pacht eingereicht, was jedoch nicht genüge, weil diese Behörde nicht die
Kompetenz habe, einen Entscheid betreffend die Nichtigkeit der Kündigung zu
fällen (vgl. E. 2.9.1 des angefochtenen Urteils). Der Begriff "vollständig" sei
sowohl inhaltlich als auch umfangmässig zu verstehen. Die inhaltliche
Vollständigkeit umfasse insbesondere die Angabe der sachlich und örtlich
zuständigen Behörde, die Parteibezeichnungen, die massgebenden Rechtsbegehren
und die Beweisofferten. Mit der umfangmässigen Vollständigkeit sei nicht bloss
das Gesuch an die Schlichtungsstelle, sondern auch die prozessuale
Klageerhebung gemeint gewesen (vgl. E. 2.9.1 des angefochtenen Urteils).
Schliesslich enthalte die Prüfung der Beschwerdeführerin auch weitere Fehler:
So habe sie insbesondere die Frist falsch berechnet, was in der Praxis das
Verpassen der massgebenden Frist zur Folge gehabt hätte. Zudem seien ihre
Ausführungen zum ersten Teil der Prüfung sehr knapp gehalten und enthielten
unnötige und nicht zielführende Überlegungen (vgl. E. 3.3.2 des angefochtenen
Urteils).

5.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die
vorinstanzlichen Ausführungen als offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich
erscheinen zu lassen (vgl. E. 2.2 und 5.1 hiervor).

5.3.1. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die unterschiedliche Bewertung
bzw. Gewichtung der drei Aufgaben sei nicht erkennbar gewesen, kann ihr nicht
gefolgt werden. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin anhand der Fragestellung und der Hervorhebungen hätte merken
können, dass das Schwergewicht auf dem Verfassen der vollständigen
Klageschriften lag. Zudem erscheint als naheliegend, dass eine Frage, bei
welcher eine Antwort in Stichworten verlangt wird, nicht gleich bewertet wird
wie eine Aufgabe, bei welcher Rechtsschriften zu verfassen sind. Im Übrigen
besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Verpflichtung, in der
Aufgabenstellung detailliert anzugeben, wie die einzelnen Prüfungsteile
gewichtet werden (vgl. Urteil 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 3.1; E. 2.6.1
des angefochtenen Urteils).

Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin erscheint die Mehrgewichtung
des dritten Teils der Prüfung nicht als willkürlich. Gemäss den Ausführungen
der Aufsichtskommission im Wiedererwägungsbeschluss vom 7. Juli 2017 habe sich
diese vergewissern wollen, dass künftige Anwältinnen und Anwälte in der Lage
seien, eine Rechtsschrift an das zuständige Gericht mit allen notwendigen
Elementen zu formulieren. Daher sei das Hauptgewicht der Prüfungsaufgabe auf
die konkrete Umsetzung gesetzt worden. Diese Auffassung erscheint auch mit
Blick auf Sinn und Zweck einer Anwaltsprüfung als sachlich vertretbar. Im
Übrigen anerkennt auch die Beschwerdeführerin, dass das Beherrschen der
Praxisnähe eine Kernaufgabe der Anwaltsprüfung bildet.

5.3.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur fehlenden Praxisnähe der
Musterlösung und der Bewertung vermögen auch keine Willkür zu begründen. Wie
bereits erwähnt, obliegt die Würdigung der erbrachten Prüfungsleistung in
erster Linie den Examinatoren; das Bundesgericht auferlegt sich bei der
Beurteilung der Examensleistung als solche besondere Zurückhaltung und greift
nur ein, wenn sich die Vorinstanz von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen
(vgl. Ziff. 2.2 und 5.1 hiervor). Es ist jedoch nicht am Bundesgericht zu
beurteilen, ob ein Durchschnittsanwalt ebenfalls zum selben Ergebnis käme wie
die Musterlösung oder in welchem Zeitpunkt die Einreichung einer Klage beim
zuständigen Gericht sinnvoll gewesen wäre. Auch kann vorliegend keine
zusätzliche Prüfung der Examensleistung der Beschwerdeführerin vorgenommen
werden, da Fachkenntnisse des Bundesgerichts bei Beschwerden gegen
Examensbewertungen eben nicht zum Tragen kommen (vgl. auch Urteil 2D_11/2011
vom 2. November 2011 E. 4.2). Die Vorinstanz hat in nachvollziehbarer Weise
dargelegt, weshalb das Verfassen einer vollständigen Klageschrift an das
zuständige Gericht zwingend notwendig gewesen wäre. Ihre Ausführungen
erscheinen weder sachfremd noch offensichtlich unhaltbar (vgl. E. 5.1 hiervor).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich letztlich in Kritik,
auf die das Bundesgericht angesichts seiner beschränkten Kognition nicht
eingehen kann.

5.3.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Ausführungen der Vorinstanz,
wonach eine Musterlösung bzw. ein Mustervorschlag nicht massgeblich für die
Bewertung sei, sondern letztlich einzig und allein die konkrete Begründung der
Bewertung der Prüfungsleistung durch das Gremium (vgl. E. 2.3.1 des
angefochtenen Urteils). Die Kritik der Beschwerdeführerin ist nicht ganz
unberechtigt: Musterlösungen dienen dazu, die Leistungen der Prüfungskandidaten
nach einem einheitlichen Massstab zu beurteilen und fördern die rechtsgleiche
Behandlung der zu prüfenden Personen (Urteile 2D_41/2016 vom 20. Januar 2017 E.
2.2; 2P.252/2003 vom 3. November 2003 E. 9.3). Folglich kann der Auffassung des
Verwaltungsgerichts in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Nicht zu
beanstanden sind jedoch die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die
Musterlösung nicht alle möglichen Lösungsansätze enthalten müsse. Bei der
Frage, ob allenfalls auch Antworten, welche die Musterlösung nicht vorsieht,
als richtig bewertet werden, steht den Examinatoren ein grosser
Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile 2D_41/2016 vom 20. Januar 2017 E. 2.2;
2P.252/2003 vom 3. November 2003 E. 9.3). Vorliegend wurde das ungenügende
Prüfungsergebnis allerdings nicht primär damit begründet, dass die Lösungen der
Beschwerdeführerin von der Musterlösung abweichen würden, sondern mit dem
Fehlen eines wesentlichen Teils der Prüfung. In diesem Zusammenhang sind auch
die Ausführungen der Vorinstanz bzw. der Aufsichtskommission zu verstehen,
wonach selbst eine Prüfungsarbeit nahe an der Musterlösung diesen Mangel nicht
wettmachen könne. Daher erübrigen sich weitere Ausführungen zum Lösungsschema.

5.3.4. Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen keine
Willkür zu begründen. So kann die falsche Berechnung der Frist - entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht als unwesentlicher Fehler bezeichnet
werden, zumal dies nach den vorinstanzlichen Ausführungen in der Praxis zum
Verpassen der Frist geführt hätte. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern aus
der Zustellung des Prüfungsergebnisses an eine falsche Adresse Schlüsse auf
eine willkürliche oder unsorgfältige Korrektur der Prüfung gezogen werden
könnten. Schliesslich schlägt der Vorwurf der falschen Anwendung der "in der
Schweiz geltende[n] Notenskala" bereits deshalb fehl, weil vorliegend nicht
ersichtlich ist, inwiefern eine Pflicht zur Anwendung einer bestimmten
Notenskala bestanden haben soll. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund eigener Berechnungen zu einem anderen Prüfungsergebnis kommt, lässt
die Bewertung der Experten noch nicht als willkürlich erscheinen.

5.4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen
konnte, dass die Bewertung ihrer Prüfung offensichtlich unhaltbar bzw.
willkürlich war. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Kognition des
Bundesgerichts bei der Bewertung von Prüfungsleistungen können vorliegend weder
eine offensichtliche Überbewertung eines Teils der Prüfungsaufgabe noch andere
sachfremde Kriterien bei der Bewertung der Prüfung festgestellt werden.

6.

Die Beschwerdeführerin beruft sich an verschiedenen Stellen der Beschwerde auf
den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) bzw. auf den Vertrauensschutz
und das Rechtsmissbrauchsverbot als dessen Bestandteile sowie auf das
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). Ihre Ausführungen genügen jedoch den
Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsrüge nicht (vgl. Art. 106 Abs.
2 BGG und E. 2.1 hiervor), so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Schliesslich stellt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2BV),
dessen Verletzung sie ebenfalls rügt, kein Grundrecht, sondern ein
Verfassungsprinzip dar (BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156). Als solches kann er im
Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht selbständig angerufen
werden (Art. 116 BGG und E. 2.1 hiervor).

7.

Nach dem Gesagten erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov