Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.99/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_99/2019

Urteil vom 28. Mai 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Roman Kost,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 28.
November 2018

(7H 18 191/7U 18 31).

Sachverhalt:

A.

A.________ ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Er wurde am 1. Oktober
1991 in der Schweiz geboren und verfügt im Kanton Luzern über eine
Niederlassungsbewilligung. Am 18. November 2016 heiratete er die Schweizer
Bürgerin B.________ (geb. 1995). Am 29. Dezember 2017 ging aus der Beziehung
die Tochter C.________ hervor.

B.

B.a. Das Kantonsgericht Luzern verurteilte A.________ am 18. Oktober 2016 unter
anderem wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung -
jeweils bei gemeinsamer Begehung - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten sowie einer Busse von Fr. 100.--. Seit dem 1. Juni 2017 befindet
sich A.________ im Strafvollzug. Er kann frühestmöglich auf den 16. August 2019
vorzeitig aus diesem entlassen werden.

B.b. Das Amt für Migration das Kantons Luzern widerrief am 23. Oktober 2017 die
Niederlassungsbewilligung von A.________. Die von diesem hiergegen
eingereichten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg: Die verschiedenen
Instanzen gingen übereinstimmend davon aus, dass A.________ hier schwer
straffällig geworden sei und ihm eine Rückkehr nach Nordmazedonien zugemutet
werden könne, auch wenn diese ihm nach seinem Aufenthalt in der Schweiz nicht
leicht fallen sollte.

C.

A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 28. November 2018
aufzuheben, was dem Begehren gleichkommt, vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung abzusehen. Im Falle des Unterliegens sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. A.________ macht
geltend, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig.
Die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit seinen Ausführungen auseinander
gesetzt und entscheidwesentliche Sachverhaltselemente verkannt.

Das Kantonsgericht Luzern verzichtet darauf, sich zur Beschwerde zu äussern,
und beantragt - unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid -,
diese abzuweisen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern
sowie das Staatssekretariat für Migration (SEM) haben sich nicht vernehmen
lassen.

A.________ liess dem Gericht weitere Unterlagen zukommen, darunter auch ein
persönliches Schreiben vom 1. Februar 2019 (mit Fotos).

Erwägungen:

1.

Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein
Anspruch auf deren Fortdauern besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; vgl. auch das
Urteil 2C_815/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1). Ob die Bewilligung zu Recht
widerrufen wurde, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche
des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen; vgl. auch das
Urteil 2C_846/2018 vom 26. März 2019). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m.
Art. 86 Abs. 1lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist die
Eingabe des Beschwerdeführers an die Hand zu nehmen.

2.

2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren
nur insoweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz hierzu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht darf seinem Urteil keine
Tatsachen und Beweismittel zugrunde legen, die nicht bereits zum Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheids existierten bzw. der Betroffene nicht schon der
Vorinstanz hätte vorlegen können (vgl. BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S.128 f.). Nur
weil das Kantonsgericht nicht der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdeführers
gefolgt ist, gibt sein Entscheid noch keinen Anlass, im bundesgerichtlichen
Verfahren neue Unterlagen nachzureichen. Hierfür müsste das kantonale Gericht
materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und
erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - Rechtserheblichkeit erhielten
(Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 1.4 mit Hinweisen). Dies ist hier
nicht der Fall: Die unaufgefordert und nach Ablauf der Beschwerdefrist
nachgereichten neuen Unterlagen (Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Februar
2009 mit vier Fotos) sind nicht zu berücksichtigen.

2.2.

2.2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Parteien - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern andere rechtliche Mängel
nicht geradezu ins Auge springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Hinsichtlich
der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht
besteht eine qualifizierte Begründungspflicht. Das Bundesgericht ist an den
Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als
offensichtlich falsch oder unvollständig ermittelt. Inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung oder die Sachverhaltsfeststellungen klarerweise
unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt
werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130
I 258 E. 1.3 S. 262).

2.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe einzelne
Sachverhaltselemente willkürlich gewichtet; er legt - entgegen seiner
Begründungspflicht - indessen nicht verfassungsbezogen dar, dass und inwiefern
dies der Fall sein soll. Die vorliegende Eingabe erschöpft sich weitgehend in
appellatorischer Kritik. Soweit der Beschwerdeführer das angefochtene kantonale
Urteil bloss kommentiert - d.h. lediglich seine Sicht der Dinge jener der
Vorinstanz gegenüberstellt, ohne darzulegen, inwiefern diese die Beweise in
Verletzung von Art. 9 BV (Willkür) gewürdigt oder den Sachverhalt in
offensichtlicher Weise unzutreffend festgestellt hätte - ist seine Eingabe
unzureichend substanziiert (vgl. LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/
Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 53
zu Art. 42 BGG). Es genügt vor Bundesgericht nicht, bloss die eigene, bereits
in den kantonalen Verfahren vertretene Auffassung ohne Auseinandersetzung mit
der Begründung im angefochtenen Entscheid zu wiederholen und lediglich ein
willkürliches Handeln der Vorinstanz zu behaupten (vgl. Urteil 2C_941/2018 vom
1. Mai 2019 E. 2).

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe seine Ausführungen
nicht hinreichend gewürdigt und seinen Entscheid unzulänglich begründet, was
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze (Art. 29 BV). Die Kritik ist
unberechtigt: Das Kantonsgericht hat sich mit den entscheidrelevanten
Darlegungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und sein Urteil genügend
begründet, zumal bereits das Amt für Migration und das Justiz- und
Sicherheitsdepartement die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen eingehend
geprüft und dessen Kritik verworfen hatten. Unter diesen Umständen durfte das
Kantonsgericht sein Urteil kurz halten und teilweise auch auf die
vorinstanzlichen Entscheide verweisen. Der Beschwerdeführer konnte das
kantonsgerichtliche Urteil dennoch sachgerecht anfechten. Praxisgemäss genügt,
dass die Begründung eines Entscheids kurz die wesentlichen Überlegungen nennt,
von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt; es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 184 E. 2.2.1 S. 188; je mit
Hinweisen).

4.

4.1. Der Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff.
1 EMRK (Art. 13 BV) gilt nicht absolut. Er kann eingeschränkt werden, wenn dies
gesetzlich vorgesehen ist, einem in Art. 8 Ziff. 2 EMRK genannten Zweck
entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig erscheint. Die individuellen Interessen des Betroffenen, im Land
verbleiben zu können, und die öffentlichen Interessen daran, dass er die
Schweiz verlässt, müssen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (Art. 8
Ziff. 2 EMRK; EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr.
56971/10] § 53; BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E. 2.2 S. 336; 135 I 143
E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6). 

4.2. Die Niederlassungsbewilligung kann zur Verhinderung von (weiteren)
Straftaten widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr,
verurteilt worden ist; dabei spielt keine Rolle, ob die Strafe bedingt,
teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 139 I 31 E. 2.1, 145 E. 2.1; 137 II 297 E. 2).
Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein. Dabei sind
sowohl im Rahmen von Art. 96 AIG als auch von Art. 8 Ziff. 2 EMRK folgende
Elemente zu berücksichtigen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat
und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die
Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene
Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen,
kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland;
(6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme
verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und
seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in
einen Drittstaat. Unter dieses letzte Kriterium fällt insbesondere der Schutz
des Kindesinteresses, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu
können (BGE 143 I 21 E. 5.5 S. 29 ff.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Keines dieser
Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung
der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. die Urteile 2C_410/2018 vom 7.
September 2018 E. 4.2 und 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit
Hinweisen).

4.3. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer
Zeit im Land aufhält - und insbesondere von Angehörigen der "Zweiten
Generation" - soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei gewichtigen
Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher)
Delinquenz kann aber auch in diesen Fällen ein überwiegendes Interesse daran
bestehen, die Anwesenheit des Ausländers zu beenden, da und soweit er (1)
hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat bzw. (2) er sich
von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und
damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an
die hiesige Rechtsordnung zu halten.

4.4. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt,
umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich in Kauf zu
nehmen (vgl. zum hier nicht anwendbaren FZA: BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.;
136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f. mit Hinweisen; Urteil
2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2). Als schwerwiegend gelten
Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität, der
qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven und die organisierte
Kriminalität sowie Terrorismus und Menschenhandel (vgl. zum FZA: BGE 139 II 121
E. 6.3 S. 131; Urteile 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1.2 und 2C_406/2014
vom 2. Juli 2015 E. 4.2).

5.

5.1. Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 18. Oktober
2016 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung (beide bei
gemeinsamer Begehung), Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie wegen Fahrens
eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6
Monaten sowie einer Busse von Fr. 100.--. Die entsprechende Freiheitsstrafe
indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt doch
dieses Strafmass weit über der Grenze von einem Jahr, welche für den Widerruf
wegen Straffälligkeit massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147).

5.2. Auch die Straftaten als solche erweisen sich als schwer und verwerflich:

5.2.1. Der Beschwerdeführer beschloss mit Kollegen in der Nacht vom 28. auf den
29. Oktober 2011, eine Prostituierte ohne Gegenleistung zur Vornahme von
sexuellen Handlungen zu zwingen. Nach einem ersten Sexualverkehr durch einen
der Mittäter übernahm der Beschwerdeführer die Gasdruckpistole, stieg ins Auto
und verlangte von seinem Opfer Oralsex und weitere sexuelle Handlungen, wobei
er die Betroffene mit der Pistole bedrohte und ihr die Waffe auch ins Gesicht
(Nase) schlug. Das Kantonsgericht wertete das Tatverschulden als erheblich bzw.
mittelschwer; das Vorgehen des Beschwerdeführers habe als "aggressiv und
rücksichtslos" zu gelten und sei zudem von einer "gewissen Gefühlskälte"
gezeichnet. Der Beschwerdeführer habe rein egoistisch zur Befriedigung seiner
sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Besonders bedrohlich sei - neben dem Auftreten
als Gruppe - der Einsatz der Gasdruckpistole gewesen, die zur Einschüchterung
mit der Drohung gegen den Kopf des Opfers gerichtet wurde, dieses umzubringen.
Die Vergewaltigung mit all ihren Begleitumständen hatte für die betroffene
Prostituierte "traumatisierende" Folgen.

5.2.2. Die Vergewaltigung zählt zu den strafbaren Verhaltensweisen, welche -
vorbehältlich der Anwendung der strafrechtlichen Härtefallklausel (Art. 66a
Abs. 2 StGB) - heute zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (Art. 66a
Abs. 1 lit. h StGB). Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten
anwendbar, die - wie hier - vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, doch trägt
das Bundesgericht der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck
gebrachten besonderen Verwerflichkeit der in Art. 66a StGB genannten Delikte
bei der Anwendung des geltenden Ausländerrechts im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2
EMRK insofern Rechnung, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem
Recht - insbesondere der EMRK oder dem verfassungsmässigen
Verhältnismässigkeitsprinzip - kommt. Dies ist hier aufgrund der geschilderten
Umstände - wie zu zeigen sein wird - nicht der Fall.

5.3. Der Beschwerdeführer hat die Taten als junger Erwachsener (20-jährig)
begangen und nicht als Minderjähriger. Als volljährige Person musste ihm klar
sein, welche traumatisierenden Folgen sein Handeln für das Opfer haben würde.
Soweit er einwendet, es seien ausländerrechtlich verschiedene mildernde
Umstände zu berücksichtigen (Alkohol-, Kokain- und Cannabis-Konsum; lange Dauer
des Strafverfahrens bis zum Berufungsentscheid usw.), hat das Kantonsgericht
diesen bereits im Strafurteil Rechnung getragen. Es besteht keine Veranlassung
dieses hier infrage zu stellen bzw. die entsprechenden Elemente bei der
Beurteilung des ausländerrechtlichen Widerrufsentscheids erneut zugunsten des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

5.4.

5.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich um eine einmalige Tat
gehandelt habe und er kein Wiederholungstäter sei; von ihm gehe, wie die
verschiedenen Vollzugsentscheide und seine Versetzung in den offenen
Strafvollzug belegten, keine relevante Gefahr mehr aus. Sein Einwand überzeugt
nicht: Der Beschwerdeführer verübte noch während des hängigen Strafverfahrens
eine weitere Straftat. Mit Strafbefehl vom 8. Januar 2014 verurteilte ihn die
Staatsanwaltschaft wegen Hinderung einer Amtshandlung (Flucht vor der Polizei)
zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 40.-- sowie einer Busse von Fr.
200.--. Zwar mag es sich dabei um ein Bagatelldelikt gehandelt haben; im
Hinblick auf das hängige Strafverfahren durfte von ihm indessen ein tadelloses
Verhalten erwartet werden. Sein Einwand, aus Angst vor den Ordnungskräften
davongerannt zu sein, ist unglaubwürdig, flieht jemand vor der Polizei doch
nicht einfach so und ohne Grund.

5.4.2. Der Beschwerdeführer wurde vor und nach der Verurteilung vom 18. Oktober
2016 - gemäss der diesbezüglich unbestritten gebliebenen
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) - auch
anderweitig straffällig: Am 2. April 2003 und am 3. Juli 2009 erhielt er wegen
unrechtmässiger Aneignung bzw. Ruhestörung je einen Verweis; wegen Tätlichkeit
wurde ihm am 2. November 2011 eine Busse von Fr. 250.-- auferlegt. Mit
Strafbefehl vom 12. Mai 2016 ist er wegen Führens und Inverkehrhaltens eines
Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand mit einer Busse von Fr.
200.-- bestraft worden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die
entsprechenden Delikte - für sich genommen - nicht besonders schwer wiegen;
immerhin fällt deren Häufigkeit und der Umstand auf, dass der Beschwerdeführer
sich durch die verschiedenen Sanktionen nicht hat beeindrucken lassen.

5.4.3. Ins Gewicht fallen die inzwischen gegen den Beschwerdeführer
eingeleiteten weiteren Verfahren: Dieser hat am 31. Januar 2014 zusammen mit
drei Mittätern eine Person in ihrer Wohnung überfallen und mit Gewalt
gezwungen, am Bancomat Geld für sie abzuheben. Zwar liegt insofern noch kein
Strafurteil vor, doch ist der Beschwerdeführer, wie sich aus den Akten ergibt,
geständig, weshalb sein entsprechendes Verhalten ohne Verletzung der
Unschuldsvermutung im Zusammenhang mit dem Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung berücksichtigt werden darf (vgl. die Urteile 2C_441/
2018 vom 17. September 2018 E. 4.3; 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 3.4.1;
2C_868/2016 vom 23. Juni 2017 E. 4.4; 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 4.3;
2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 4). Ein weiteres Verfahren gegen ihn läuft
wegen Hehlerei; dieses ist wegen der Unschuldsvermutung hier indessen nicht von
Belang, da insofern kein Geständnis vorliegt, sondern vorerst nur ein
(erheblicher) Tatverdacht.

5.4.4. Im Zusammenhang mit den neuen Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer
am 13. Oktober 2017 vorübergehend wieder in den geschlossenen Strafvollzug
zurückversetzt; zudem wurde ihm auch ein Sachurlaub (teilweise) verweigert. Der
Vollzugs- und Bewährungsdienst der Dienststelle Militär, Zivilschutz und
Justizvollzug des Kantons Luzern hielt fest, der Beschwerdeführer habe sich
gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft im Jahr 2014 als Mittäter an einem Raub
beteiligt; dies deute daraufhin, dass er "neben den begangenen und
abgeurteilten Sexualdelikten mutmasslich auch zu Gewaltdelikten neige". Zwar
wurde der Beschwerdeführer in der Folge wieder in den offenen Vollzug überführt
und wird strafvollzugsrechtlich heute von einer geringen Rückfallgefahr
ausgegangen, doch muss bei schweren Delikten, wozu die Vergewaltigung und der
zugestandene Raub gehören, ausländerrechtlich selbst eine geringe
Rückfallgefahr nicht in Kauf genommen werden, da das Ausländerrecht zum Schutz
der Gesellschaft hinsichtlich des noch hinzunehmenden Risikos strengere
Anforderungen stellt als das Strafrecht (BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 150; 137 II
233 E. 5.2.2 S. 536 f.; Urteil 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4.5).
Eine Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer angerufenen "Risikotool"
erübrigt sich unter diesen Umständen.

5.4.5. Im Hinblick auf den zugestandenen Raub ist schliesslich zweifelhaft, ob
sich der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - seit der Vergewaltigung
grundlegend geändert hat und heute Umgang mit anderen Leuten pflegt als zur
Tatzeit im Oktober 2011. Gestützt auf die verschiedenen Vorkommnisse kann trotz
seiner langen Anwesenheit ("Zweite Generation"), nicht davon ausgegangen
werden, dass er seit seiner Straftat im Oktober 2011 eine "biographische
Kehrtwende" (offensichtlich glaubwürdig gemachte, besonders tiefgreifende
Veränderung des bisherigen Verhaltens) vollzogen hätte, welche zu seinen
Gunsten ins Gewicht fallen könnte (vgl. die Urteile 2C_634/2018 vom 5. Februar
2019 E. 6.3.1 und 2C_815/2018 vom 24. April 2019 E. 4.3.3).

5.5. An der Ausreise des Beschwerdeführers besteht somit ein erhebliches
sicherheitspolizeiliches Interesse.

6.

6.1. Zu ermitteln bleiben die privaten Interessen des Beschwerdeführers, die
Schweiz nicht verlassen zu müssen. Die Vorinstanz hält für das Bundesgericht
verbindlich fest (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz verwurzelt ist. Seine nächsten Familienangehörigen - Ehefrau und
Tochter sowie Eltern und Geschwister - leben hier. Er hat in der Schweiz eine
Anlehre absolviert und arbeitete bis zum Antritt des Strafvollzugs. Es liegen
keine Betreibungen gegen ihn vor; er war auch nie auf Sozialhilfe angewiesen.
Auch seine wirtschaftliche Integration ist damit gegeben. Abgesehen von seiner
Straffälligkeit entspricht seine hiesige Verwurzelung - wie die Vorinstanz
willkürfrei festgestellt hat - dem, was nach einer Aufenthaltsdauer von 27
Jahren erwartet werden darf. Sein gesamtes soziales, berufliches und familiäres
Umfeld befindet sich in der Schweiz.

6.2. Seine schweizerische Ehefrau stammt ursprünglich aus Algerien und spricht
weder Albanisch noch Mazedonisch und war noch nie zu Besuch im Heimatland des
Beschwerdeführers. Es dürfte ihr deshalb kaum zumutbar sein, mit ihrem Mann und
dem Kleinkind in dessen Heimat auszureisen. Diesbezüglich ist jedoch zu
berücksichtigen, dass die Gattin den Beschwerdeführer erst nach den
verschiedenen Straftaten geheiratet hat; auch die Tochter wurde erst nach
diesen gezeugt. Die Eheleute konnten somit - nach der Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten wegen einer brutalen
Vergewaltigung - nicht davon ausgehen, dass sie ihr Familienleben hier würden
pflegen können (vgl. die Urteile 2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 5.4),
zumal das Amt für Migration den Beschwerdeführer bereits am 9. Oktober 2015 -
und damit wiederum vor der Zeugung der Tochter - darüber in Kenntnis gesetzt
hatte, dass sie nach dem Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils
ausländerrechtliche Massnahmen gegen ihn prüfen werde. Zurzeit befindet sich
der Beschwerdeführer immer noch im Strafvollzug, womit er seine familiären
Beziehungen nur beschränkt leben kann. Er hat sich im Strafvollzug zwar
bewährt; ob er auch ohne die engmaschige Betreuung und den entsprechenden
äusseren Druck in Freiheit die hiesigen Werte achten wird, ist nicht sicher.
Die Tochter wurde während des Strafvollzugs des Beschwerdeführers geboren; er
hat somit noch nie dauerhaft mit ihr unter einem Dach gelebt. Zusammengefasst
besteht dennoch ein grosses privates Interesse des Beschwerdeführers als
grundsätzlich integrierter ausländischer Angehöriger der "Zweiten Generation"
daran, die Niederlassungsbewilligung behalten und mit seiner Familie in der
Schweiz verbleiben zu können.

6.3. Je schwerer die von einem Elternteil begangenen Rechtsgutsverletzung wiegt
und je häufiger ein ausländischer Elternteil straffällig geworden ist, desto
eher vermag das öffentliche Interesse daran, dass der Täter das Land (zumindest
vorübergehend) verlässt, selbst das Interesse des Kindes zu überwiegen, mit
beiden Elternteilen in der Schweiz aufwachsen zu können. Zwar macht der
Beschwerdeführer geltend, keinerlei Beziehungen mehr zu Mazedonien zu
unterhalten, immerhin hat er aber seine Heimat bis zum Jahr 2014 regelmässig
während der Ferien besucht. Die soziokulturellen Gegebenheiten sind ihm nicht
völlig unbekannt: Er spricht Albanisch und kann sich somit in einer der
offiziellen Landessprachen verständigen. Soweit der darauf hinweist, dass er
diese Sprache nur mündlich beherrsche, kann er das Schreiben des Albanischen
vor seiner Ausreise im Strafvollzug (unter Mithilfe seiner Familienangehörigen)
und hernach in der Heimat noch erlernen oder vertiefen. Hinzu kommt, dass seine
Eltern in Nordmazedonien ein Haus (mit-) besitzen, was es ihm erlauben wird,
dort zu wohnen und Fuss zu fassen. Die in der Schweiz gesammelten beruflichen,
sprachlichen und sozialen Erfahrungen werden ihm auch in seiner Heimat dienlich
sein und ihm gestatten, sich dort ebenfalls ein Leben aufzubauen. Im Hinblick
auf das gute Verhältnis zu seinen Familienangehörigen in der Schweiz kann -
auch ohne eigentliche Rechtspflicht - davon ausgegangen werden, dass diese ihn
in der Heimat unterstützen werden. Die Beziehung zu seiner Gattin und zu seiner
Tochter kann er über die Grenzen hinweg besuchsweise hier oder in
Nordmazedonien leben; tägliche Kontakte sind über die elektronischen Medien
(Skype, WhatsApp usw.) möglich.

6.4.

6.4.1. Dem grossen öffentlichen Interesse daran, dass der Beschwerdeführer,
welcher grundlegende Rechtsgüter - insbesondere die sexuelle Selbstbestimmung -
schwer beeinträchtigt hat und auch nach der brutalen Vergewaltigung noch -
zugestandenermassen - einen Raub beging, stehen etwa gleichwertige private
Interessen gegenüber, im Hinblick auf seine hiesige berufliche, sprachliche und
soziale Integration bei seiner Familie verbleiben zu können. In dieser
Situation gibt vorliegend die Dauer der aufenthaltsbeendenden Massnahme und die
Zumutbarkeit der Rückkehr nach Mazedonien den Ausschlag zugunsten der
öffentlichen (Sicherheits-) Interessen:

6.4.2. Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, wenn das neue
Bewilligungsgesuch nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide immer wieder
infrage zu stellen (Urteile 2C_790/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2 und 2C_1224/
2013 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2). Soweit der Betroffene, gegen den eine
Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42
ff. AuG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen
Angehörigen - wie im vorliegenden Fall - unzumutbar ist, ihm in die Heimat zu
folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung
angezeigt, falls der Betroffene sich bewährt und für eine angemessene Dauer in
seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine deliktsfreie Integration in
die hiesigen Verhältnisse absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr
vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr
verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren
ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer
aufrechterhalten wurde (vgl. die Urteile 2C_736/2017 vom 28. November 2017 E.
3.3; 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.3; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E.
5.1.1; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3; 2C_964/2010 vom 5. Dezember 2011
E. 3.3 und 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2).

6.4.3. Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der
Umstände im Einzelfall (Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.3). Das
Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des
Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei
Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr ("menace caractérisée") für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich der Betroffene seit
der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und seiner Ausreise (vgl. hierzu das
Urteil 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; BGE 130 II 493 E. 5 S. 504)
während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf
Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das
Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine
Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein
anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden
kann (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f.; 130 II 493 E. 5 S. 504; Urteile
2C_736/2017 vom 28. November 2017 E. 3.3; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E.
5.1.2; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.2 und 2C_487/2012 vom 2. April 2013
E. 4.6).

6.5. Im Hinblick auf dieses letzte Element erweisen sich der (zeitlich
beschränkte) Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene
Wegweisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig und im Rahmen der
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK als konventionskonform.

7.

Gutzuheissen ist die Beschwerde indessen bezüglich des Entscheids des
Kantonsgerichts Luzern über die unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung: Das kantonale Gericht ist davon ausgegangen, dass die Eingabe
des Beschwerdeführers von vornherein als aussichtslos zu gelten hatte.
Aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und
die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dies ist nicht der
Fall, wenn die Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich etwa die Waage halten.
Es stellten sich vorliegend im vorinstanzlichen Verfahren komplexe national-
und konventionsrechtliche Fragen, welche das Verwaltungsgericht in seinem
Entscheid vertieft hat. Mit dem Anspruch auf Schutz der Familie (Art. 13 Abs. 1
BV und Art. 8 EMRK) stellten sich im Rahmen der Interessenabwägung zudem heikle
grundrechtsrelevante Probleme; wer über hinreichende finanzielle Mittel
verfügt, hätte die entsprechenden Fragestellungen im Hinblick auf die Tragweite
des Entscheids ebenfalls einer richterlichen Behörde zur Prüfung unterbreitet.
Die Eingabe war in der Sache vor der Vorinstanz nicht von vornherein
aussichtslos (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; Urteile 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2
sowie 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015 E. 5; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.
mit Hinweisen). Insofern ist der angefochtene Entscheid zu korrigieren.

8.

8.1. Die Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet; hingegen
bezüglich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
als gerechtfertigt; sie ist diesbezüglich teilweise gutzuheissen und im Übrigen
abzuweisen.

8.2. Im Rahmen seines Unterliegens wird das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vor Bundesgericht gutgeheissen;
der Beschwerdeführer ist bedürftig und seine Eingabe kann nicht als von
vornherein aussichtslos gelten (Art. 64 BGG). Der Kanton Luzern hat im Umfang
des Obsiegens des Beschwerdeführers diesen angemessen zu entschädigen (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG). Es sind keine Kosten geschuldet (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 3 und 4 des Urteils
des Kantonsgerichts Luzern vom 28. November 2018 werden aufgehoben; die Sache
wird zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im
kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.

2.

2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
teilweise gutgeheissen.

2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.3. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Roman Kost, Ebikon, als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem ein Honorar von Fr.
2'000.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

3.

Der Kanton Luzern hat den Anwalt des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar