Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.997/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_997/2019

Urteil vom 12. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Freiburg.

Gegenstand

Staatssteuer des Kantons Freiburg und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof,

vom 22. Oktober 2019 (604 2019 23, 40).

Erwägungen:

1.

1.1. Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg hiess am 22. Oktober 2019 eine
Beschwerde von A.________ nur teilweise gut. Dieser drückte am 25. November
2019 in einem Schreiben an das Kantonsgericht seine Enttäuschung hierüber aus
und hielt fest, dass er den Entscheid nicht akzeptiere und an das Bundesgericht
gelangen wolle.

1.2. Am 27. November 2019 übermittelte das Kantonsgericht Freiburg das
Schreiben vom 25. November 2019 an das Bundesgericht. Der
Präsidialgerichtsschreiber der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung fragte
A.________ in der Folge am 29. November 2019 an, ob sein Schreiben als
Beschwerde entgegenzunehmen sei; gleichzeitig wies er A.________ darauf hin,
dass die Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen für Eingaben an das
Bundesgericht (Art. 42 BGG) nicht genügen dürfte; er könne seine Eingabe aber
noch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verbessern. A.________ hat keine
weitere Eingabe eingereicht.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht
die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen
sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die
Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter
Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen
verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen).

2.2. Die vom Kantonsgericht des Kantons Freiburg weitergeleitete Eingabe
enthält keine Anträge und keinerlei Begründung dazu, inwiefern das angefochtene
Urteil Recht verletzen würde. Der Beschwerdeführer hat nach dem Schreiben des
Bundesgerichts vom 29. November 2019 seine Eingabe nicht fristgerecht
verbessert. Da sein Schreiben vom 25. November 2019 damit offensichtlich keine
rechtsgenügende Begründung enthält, ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. 

Es kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht des Kantons
Freiburg, Steuergerichtshof, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar