Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.995/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_995/2019

Urteil vom 2. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rosanna Pensel,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Zentraler
Rechtsdienst, Spiegelgasse 6, 4001 Basel.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung;

unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Präsident, vom 28. Oktober 2019 (VD.2019.186).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1978) ist nigerianischer Staatsbürger. Er lebte in der
Schweiz mit B.B.________ zusammen. Aus der Beziehung mit dieser gingen die
gemeinsamen Kinder C.B.________ (geb. 2013), D.B.________ (geb. 2015) und
E.B.________ (geb. 2019) hervor. Am 25. Mai 2018 lehnte das Migrationsamt des
Kantons Basel-Stadt es ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu
verlängern (Verschuldung, Sozialhilfebezüge, Nichteinhaltung der
Integrationsvereinbarung); es hielt ihn gleichzeitig an, die Schweiz zu
verlassen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt am 22. Mai 2019 ab.

1.2. Auf das hiergegen gerichtete Rechtsmittel vom 26. August 2019 trat die
Regierungspräsidentin am 9. September 2019 nicht ein, wogegen A.________ am 17.
September 2019 beim Appellationsgericht Basel-Stadt (Verwaltungsgericht) Rekurs
anmeldete und diesen am 12. Oktober 2019 begründete. Der Präsident des
Appellationsgerichts wies am 28. Oktober 2019 das Gesuch von A.________ um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit seiner Begehren ab.
A.________ hätte den Rekurs gegen den Entscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartements - so das Appellationsgericht - bis zum 3. Juni 2019
anmelden müssen; dies habe er aber erst am 26. August 2019 und damit verspätet
getan. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht möglich, da
A.________ kein unverschuldetes Hindernis für seine verspätete Anmeldung dartun
könne; er habe "eindeutig nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein
unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der Frist für die Anmeldung des
Rekurses gegen den Entscheid der Justiz- und Sicherheitsdirektion vom 22. Mai
2019 abgehalten worden" sei. Ein allfälliges Hindernis wäre zudem spätestens am
5. Juli 2019 entfallen, als A.________ einen Einsatzvertrag abschloss. Das
Wiedereinsetzungsgesuch vom 26. August 2019 sei jedenfalls verspätet.

1.3. A.________ beantragt vor Bundesgericht den angefochtenen Entscheid vom 28.
Oktober 2019 aufzuheben; ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und seiner Eingabe aufschiebende Wirkung beizulegen. Das Gericht habe dem
Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen und den privaten Interessen den
öffentlichen Interessen gegenüber den Vorrang einzuräumen.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht
die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen
sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die
Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter
Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen
verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen). Beruht der
angefochtene Entscheid (wie vorliegend) auf kantonalem (Verfahrens-) Recht,
kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte,
namentlich die willkürliche Anwendung der einschlägigen Bestimmung, gerügt
werden; die entsprechenden Vorbringen müssen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG
detailliert begründet werden (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).

2.2. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Vorgaben nicht:
Verfahrensgegenstand des angefochtenen Zwischenentscheids (vgl. Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG) bildet die Frage, ob die Regierungspräsidentin zu Recht auf den
Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, da die Rekursanmeldung bei
ihr zu spät erfolgte, und ob der Beschwerdeführer als säumige Person durch ein
unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der verpassten Frist abgehalten
wurde. Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Eingabe den Widerruf seiner
Bewilligung in der Sache; er setzt sich jedoch mit der einzig
Verfahrensgegenstand bildenden Problematik der Beurteilung der Chancen für eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Rahmen der Beurteilung der
Aussichtslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht weiter
auseinander. Seine Ausführungen nehmen keinerlei Bezug auf die detaillierten
Ausführungen im angefochtenen Zwischenentscheid.

2.3. Die Eingabe enthält damit offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung;
es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten, nachdem die Beschwerdefrist an das
Bundesgericht inzwischen abgelaufen und eine Verbesserung der Eingabe nicht
mehr möglich ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG). Es kann davon abgesehen werden, für
das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Mit
dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung und
unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht (vgl. Art. 64 BGG)
gegenstandslos. Das Gesuch wäre im Übrigen - im Hinblick auf die fehlende
sachbezogene Begründung - wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen. Es sind
keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt, Präsident des Verwaltungsgerichts, sowie dem
Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar