Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.991/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_991/2019

Urteil vom 27. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen,

Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperiode 2014,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung III, vom 16. Oktober 2019 (B 2018/159).

Erwägungen:

1. 

1.1. Die A.________ mit statutarischem Sitz in St. Gallen/SG (nachfolgend: die
Steuerpflichtige) hatte bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons
St. Gallen, Steuerperiode 2014, Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen erhoben. Mit Entscheid B 2018/159 vom 16. Oktober 2019 wies
dieses die Beschwerde ab. Gemäss amtlichem Hinweis unterhalb der
Rechtsmittelbelehrung erfolgte der Versand am 22. Oktober 2019. Dasselbe geht
aus der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Schweizerischen
Post hervor. Dieser lässt sich weiter entnehmen, dass die Sendung am Mittwoch,
23. Oktober 2019, via Postfach der Steuerpflichtigen zugestellt wurde.

1.2. Mit Eingabe vom Montag, 25. November 2019, erhebt die Steuerpflichtige
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie
beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Frage der
geldwerten Leistung sei materiell zu prüfen. Zudem sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen - insbesondere einem Schriftenwechsel
- abgesehen.

2. 

2.1. An das Bundesgericht gerichtete fristgebundene Eingaben müssen spätestens
am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen
der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt im vorliegenden Fall der
üblichen 30-tägigen Frist, gerechnet ab der vollständigen Eröffnung des
Entscheids (Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.2. Gemäss der vom Bundesgericht beigezogenen elektronischen
Sendungsverfolgung "Track & Trace" wurde der angefochtene Entscheid, der mit
eingeschriebener Briefpost versandt worden war, am Mittwoch, 23. Oktober 2019
um 09.28 Uhr am Schalter zugestellt. Die 30-tägige Frist begann daher am
Donnerstag, 24. Oktober 2019 zu laufen und verstrich am Freitag, 22. November
2019. Wie das amtliche Wertzeichen auf der Eingabe an das Bundesgericht belegt,
erfolgte die Aufgabe am Montag, 25. November 2019 um 15.31 Uhr. Zu diesem
Zeitpunkt war die gesetzliche Frist bereits abgelaufen, weshalb die verspätete
Postaufgabe zu keiner Fristwahrung mehr führen konnte.

2.3. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb
darauf mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Instruktionsrichter nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Mit dem
vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung an die Beschwerde (Art. 103 Abs. 3 BGG) gegenstandslos (BGE 144 V 388
E. 10 S. 410).

2.4. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG). Dem Kanton St. Gallen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis
obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher