Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.990/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_990/2019

Urteil vom 27. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie direkte Bundessteuer,
Steuerperiode 2017,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 24. Oktober 2019
(100.2019.66/67U).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) liess sich am 16. Juni 2017
aus seinem Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitsstiftung den Betrag von
Fr. 148'770.65 ausrichten, um damit Wohneigentum zu erwerben. Die
Steuerverwaltung des Kantons Bern (KSTV/BE) behandelte die Entnahme als
Kapitalleistung aus Vorsorge und unterstellte diese einer getrennten
Veranlagung zum Sondersatz. Mit Veranlagungsverfügungen vom 5. September 2017
setzte sie die Steuer fest auf Fr. 1'478.10 (direkte Bundessteuer) bzw. Fr.
7'196.35 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern). Der Steuerpflichtige
erhob dagegen Einsprachen, was erfolglos blieb (Einspracheentscheide vom 20.
November 2017), ebenso wie die Rechtsmittel an die Steuerrekurskommission des
Kantons Bern (Entscheide vom 17. Januar 2019). Mit einzelrichterlichem
Entscheid 100.2019.66 / 100.2019.67 vom 24. Oktober 2019 wies zuletzt auch das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, die
Beschwerden ab.

1.2. Mit Eingabe vom 25. November 2019 erhebt der Steuerpflichtige beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nicht restlos klar wird,
ob er dabei die Meinung vertritt, die Kapitalleistung sei insgesamt als
steuerfreier Kapitalgewinn zu behandeln oder ob er dies nur hinsichtlich des
eingelegten Kapitals wünscht.

1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen - insbesondere einem Schriftenwechsel
- abgesehen.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 145 V 215 E. 1.1 S. 217) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241). Unerlässlich hierzu ist aber,
dass die Beschwerde eine Begründung enthält, die sich auf den Streitgegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens bezieht und in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (BGE 145
II 153 E. 2.1 S. 156; 145 V 215 E. 1.1 S. 217). Enthält eine Eingabe keine
hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein.

2.2. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
(Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2 S. 217) entnahm der Steuerpflichtige
seinem Freizügigkeitskonto den Betrag von rund Fr. 149'000.-- und setzte er die
Mittel zum Erwerb von Wohneigentum ein. Die Vorinstanz würdigte dies als
steuerbare Kapitalleistung aus Vorsorge (Art. 22 Abs. 1 DBG bzw. Art. 7 Abs. 1
StHG). Alsdann unterzog sie die Leistung einer gesonderten Veranlagung und
wandte sie eine volle Jahressteuer zum Sondersatz von Art. 38 DBG bzw. Art. 11
Abs. 3 StHG an (vorne E. 1.1).

2.3. Mit dieser Rechtslage setzt sich der Steuerpflichtige nicht auseinander.
Seine knappen Überlegungen scheinen darauf hinauszulaufen, dass Mittel aus den
Säulen 2a und 3a gleich zu behandeln seien wie Anlagen in der freien
Selbstvorsorge. Dies würde in seinen Augen - so steht zu vermuten - zur
Qualifikation als steuerfreier Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. Art. 7
Abs. 4 lit. b StHG) führen. Auf einigen wenigen Zeilen eine abweichende
Rechtsauffassung zu vertreten, genügt den gesetzlichen Anforderungen, wie sie
sich aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergeben, freilich nicht. Erforderlich wäre eine
eingehendere Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz, die sich
ihrerseits umfassend mit den gesetzlichen Bestimmungen und der herrschenden
Lehre befasst hatte. Selbst wenn es sich um eine Rechtsfrage aus dem Bereich
des Bundes (gesetzes-) rechts handelt, ist von der beschwerdeführenden Person
zu verlangen, dass sie sich in minimaler Weise mit dem Streitgegenstand
auseinandersetzt (vorne E. 2.1). Daran fehlt es hier.

2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
42 Abs. 2 BGG). Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen
Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen hat
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

2.5. Hinzu kommt, dass die Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs.
1 BGG nicht unterschrieben ist. Eine Rückweisung zur Verbesserung dieses
Mangels (Art. 42 Abs. 5 BGG) erübrigt sich jedoch, da die Eingabe ohnehin keine
hinreichende Begründung enthält.

3.

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs.
1 Satz 1 BGG). Da aber infolge der fehlenden Unterschrift nicht fest steht, ob
der Steuerpflichtige überhaupt gültig Beschwerde erheben wollte, sind keine
Kosten zu erheben. Dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis
obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher